News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Aktuell

Keine Steu­er­pflicht in Öster­reich bei mehr­jäh­ri­ger Auslandsentsendung

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2026 

Ein Steu­er­pflich­ti­ger war jah­re­lang am Haupt­wohn­sitz seiner Eltern in Öster­reich (Miet­woh­nung) gemeldet und verfügte dort zumin­dest vor seiner Aus­lands­ent­sen­dung über ein eigenes Zimmer. Von seinem Arbeit­ge­ber wurde er im Zeitraum von Oktober 2011 bis Ende Juni 2015 ins Ausland ent­sen­det — tat­säch­lich war die Ent­sen­dung sogar bis Ende Sep­tem­ber 2017 geplant gewesen.

Für die Dauer der Ent­sen­dung erzielte der Steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te aus unselb­stän­di­ger Arbeit im Ausland und begrün­de­te einen Wohnsitz im Ausland. Dennoch war das öster­rei­chi­sche Finanz­amt der Ansicht, dass unge­ach­tet der Über­sied­lung ins Ausland der Wohnsitz (bei seinen Eltern) in Öster­reich auf­recht­erhal­ten worden war und auch der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen nicht ins Ausland ver­la­gert wurde. Selbst wenn während seiner Abwe­sen­heit seine Schwes­ter die Wohnung nutzte und er selbst im Rahmen all­fäl­li­ger Öster­reich­be­su­che nur ein Mit­be­nut­zungs­recht an der Wohnung hatte.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7105019/2019 vom 15.9.2025) mit der Frage zu beschäf­ti­gen, ob im vor­lie­gen­den Fall ein Wohnsitz in Öster­reich — konkret in der von den Eltern gemie­te­ten Wohnung — gegeben ist, der die (unbe­schränk­te) Steu­er­pflicht in Öster­reich für den im Ausland arbei­ten­den Sohn begrün­det. Um die abkom­mens­recht­li­che Ansäs­sig­keit bei unbe­schränk­ter Steu­er­pflicht in mehreren Ländern ging es vorerst nicht.

Früherer UFS/BFG-Recht­spre­chung folgend müssen Räum­lich­kei­ten, damit sie als Wohnung geeignet sind, so aus­ge­stat­tet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurz­fris­tig dort auf­zu­hal­ten. Dabei muss die Mög­lich­keit zum Schlafen, zur Kör­per­pfle­ge, zur Zube­rei­tung von Essen und zur Auf­be­wah­rung per­sön­li­cher Gegen­stän­de gewähr­leis­tet sein. Wenn­gleich es dem Steu­er­pflich­ti­gen immer möglich war, während eines Hei­mat­be­suchs vor­über­ge­hend in der elter­li­chen Wohnung zu über­nach­ten, kam das BFG aus mehreren Gründen zur Ent­schei­dung, dass kein steu­er­li­cher Wohnsitz für ihn in Öster­reich vorlag.

Eine Mit­be­nüt­zungs­mög­lich­keit von Bad, Küche, WC, Wohn­zim­mer usw. in der elter­li­chen Wohnung genügt nicht für die Annahme einer Wohnung als einem Ort, wo übli­cher­wei­se eine autonome Lebens­füh­rung möglich ist. Schließ­lich lasse sich ohne eigenes Bad oder Koch­ge­le­gen­heit ein Zimmer nicht als Wohnung nutzen. Außerdem mangelte es an der recht­li­chen und tat­säch­li­chen Ver­fü­gungs­mög­lich­keit über die Wohnung und damit an der Inne­ha­bung einer Wohnung — nur durch Über­las­sen eines Zimmers zur gele­gent­li­chen Über­nach­tung wird dies nicht begrün­det. Nicht zuletzt wider­spricht es dem BFG folgend jeg­li­cher Lebens­er­fah­rung, ange­sichts der Dauer der Aus­lands­tä­tig­keit von mehr als drei Jahren von einer Auf­recht­erhal­tung des Wohn­sit­zes in der Miet­woh­nung der Eltern aus­zu­ge­hen. Im End­ef­fekt waren weder Wohnsitz noch gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im strit­ti­gen Zeitraum in Öster­reich gegeben, wodurch weder unbe­schränk­te noch beschränk­te Steu­er­pflicht für die aus­län­di­schen Ein­künf­te vorlagen.

Bild: © Adobe Stock — boldg