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Abbruch­kos­ten eines Wohn­ge­bäu­des als außer­ge­wöhn­li­che Belastung?

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

März 2026 

Eine Steu­er­pflich­ti­ge wollte Abbruch­kos­ten für ein Gebäude als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich geltend machen. Das Gebäude war ihr ehe­ma­li­ges Eltern­haus, das nach dem Tod des Vaters wegen umfas­sen­der Asbest­be­las­tung abge­ris­sen wurde. Sie begrün­de­te ihren Antrag damit, dass sie das Haus ursprüng­lich sanieren und ver­mie­ten wollte, was aufgrund der Gesund­heits­ge­fähr­dung durch Asbest unmög­lich geworden war. Das Finanz­amt ver­nein­te das Ansinnen auch damit, dass die hierfür ange­fal­le­nen Kosten bereits früher bezahlt worden seien und daher im gegen­ständ­li­chen Jahr nicht mehr abge­zo­gen werden könnten.

Das BFG (GZ RV/7103068/2024 vom 15.9.2025) führte in diesem Zusam­men­hang aus, dass die Steu­er­pflich­ti­ge bereits seit längerer Zeit in einem neu errich­te­ten Wohnhaus auf dem­sel­ben Grund­stück lebte und das alte (asbest­ver­seuch­te) Gebäude seit dem Tod des Vaters leer stand. Eine zwin­gen­de Not­wen­dig­keit für den Abbruch habe daher nicht bestan­den, da keine akute Gesund­heits­ge­fähr­dung vorlag und das Gebäude nicht als Wohnsitz genutzt wurde. Die behaup­te­te Ver­mie­tungs­ab­sicht konnte nicht über­zeu­gend nach­ge­wie­sen werden.

Kosten können nur dann steu­er­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden, wenn sie außer­ge­wöhn­lich sind, zwangs­läu­fig erwach­sen und die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen wesent­lich beein­träch­ti­gen. Die Zwangs­läu­fig­keit ist dabei nach den Umstän­den des Ein­zel­falls zu beur­tei­len. Der Abga­be­pflich­ti­ge darf sich dem Aufwand aus tat­säch­li­chen, recht­li­chen oder sitt­li­chen Gründen nicht ent­zie­hen können. Keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung sind daher Auf­wen­dun­gen, die auf Tat­sa­chen zurück­zu­füh­ren sind, die vom Abga­be­pflich­ti­gen vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wurden. Darunter fallen auch Auf­wen­dun­gen, die die Folge der Abgabe einer unbe­ding­ten Erb­s­er­klä­rung oder der Annahme einer Schen­kung sind. Da das Gebäude zum Zeit­punkt des Abbruchs leer stand, ging das BFG davon aus, dass es frei­wil­lig abge­ris­sen wurde, da der unmit­tel­ba­re Wohn­be­darf mit dem Neben­ge­bäu­de gedeckt war und somit keine unmit­tel­ba­re Gesund­heits­ge­fähr­dung vorlag. Überdies sei in Hinblick auf die geplante, nun nicht mehr mögliche Ver­mie­tung, ein über­nom­me­nes Unter­neh­mer­wag­nis zu erkennen, wodurch die Abzugs­fä­hig­keit als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aus­ge­schlos­sen ist.

Daran ändert auch nichts eine frühere Gerichts­ent­schei­dung, in der Sanie­rungs­kos­ten für ein mit Haus­schwamm befal­le­nes Gebäude als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt wurden. Dies erfolgte nur deshalb, weil das betrof­fe­ne Gebäude das einzige Wohn­ge­bäu­de des Steu­er­pflich­ti­gen war und daher ohne Sanie­rung eine unmit­tel­ba­re Gesund­heits­ge­fähr­dung für die Bewohner bestan­den hätte. Schließ­lich ver­nein­te das BFG die Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung auch mit dem Abfluss­prin­zip, wonach Kosten nur in jenem Jahr geltend gemacht werden können, in dem sie tat­säch­lich bezahlt wurden. Da sämt­li­che Abbruch­kos­ten schon vor dem Ver­an­la­gungs­jahr bezahlt wurden, war ein steu­er­li­cher Abzug als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung bereits aus diesem Grund ausgeschlossen.

Bild: © Adobe Stock — Wolfilser