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Klienten-Info — Aktuell

Umgrün­dun­gen und Grup­pen­be­steue­rung: Kein zeit­li­cher Unter­schied zwischen Ablauf des Ver­schmel­zungs­stich­tags und dem fol­gen­den Tag

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2023 

In aller Regel wird der Bilanz­stich­tag als Tag der Umgrün­dung gewählt. Ursache dafür sind meist prak­ti­sche Über­le­gun­gen, weil der ohnehin ver­pflich­tend auf­zu­stel­len­de Jah­res­ab­schluss dann gleich­zei­tig als Umgrün­dungs­bi­lanz her­an­ge­zo­gen werden kann und kein Zwi­schen­ab­schluss erfor­der­lich ist. In den meisten Fällen ist der Bilanz­stich­tag der 31.12. Diese oftmals zu beob­ach­ten­de Kon­stel­la­ti­on kann bei steu­er­li­chen Unter­neh­mens­grup­pen und Umgrün­dun­gen zwischen einem bereits der Gruppe zuge­hö­ri­gen Mitglied und einer noch nicht in die Grup­pen­be­steue­rung ein­be­zo­ge­nen Kon­zern­ge­sell­schaft eine Rolle spielen.

In einem jüngst been­de­ten Ver­fah­ren hatte sich der VwGH (Ro 2022/15/0032 vom 19.10.2022) mit der Frage zu beschäf­ti­gen, ob es für die Fort­füh­rung einer steu­er­li­chen Unter­neh­mens­grup­pe bei einer Ver­schmel­zung aus­rei­chend ist, wenn die über­neh­men­de Gesell­schaft erst mit dem Ver­schmel­zungs­stich­tag fol­gen­den Tag Teil der Unter­neh­mens­grup­pe wird. Im kon­kre­ten Fall ging es um die Ver­schmel­zung zweier Schwes­tern­ge­sell­schaf­ten. Die über­tra­gen­de Gesell­schaft war seit weniger als drei Jahren Teil einer steu­er­li­chen Unter­neh­mens­grup­pe, die über­neh­men­de Gesell­schaft war hingegen am Ver­schmel­zungs­stich­tag noch nicht Teil der steu­er­li­chen Unter­neh­mens­grup­pe. Als Ver­schmel­zungs­stich­tag wurde der 31.12. gewählt und die über­neh­men­de Gesell­schaft wurde mit 1.1. in die steu­er­li­che Unter­neh­mens­grup­pe aufgenommen.

Die Finanz­ver­wal­tung argu­men­tier­te, dass es zu einer Rück­ab­wick­lung der Grup­pen­be­steue­rung bei der über­tra­gen­den Gesell­schaft kommt, weil diese inner­halb der drei­jäh­ri­gen Min­dest­be­stands­dau­er auf eine zum Zeit­punkt der Ver­schmel­zung grup­pen­frem­de Gesell­schaft ver­schmol­zen wurde. Der Aus­nah­me­tat­be­stand der Ver­mö­gens­über­tra­gung inner­halb einer (steu­er­li­chen) Unter­neh­mens­grup­pe war nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung nicht erfüllt, weil die Ver­schmel­zung am 31.12. voll­zo­gen worden ist und die über­neh­men­de Gesell­schaft zu diesem Tag noch kein Grup­pen­mit­glied gewesen ist, sondern erst am 1.1. der Gruppe bei­getre­ten ist. Etwas zuge­spitzt for­mu­liert lautet die Frage, ob es einen rele­van­ten Unter­schied zwischen dem 31.12. 24 Uhr und dem 1.1. 00:00 Uhr gibt.

Für den VwGH ist der bei Umgrün­dun­gen vor­ge­se­he­ne Ver­mö­gens­über­gang mit Ablauf des Ver­schmel­zungs­stich­tags gleich­zu­set­zen mit dem 1.1. um 00:00 Uhr. Da zu diesem Zeit­punkt auch die über­neh­men­de Gesell­schaft in die Gruppe auf­ge­nom­men wurde, hat eine Ver­mö­gens­über­tra­gung inner­halb der Gruppe statt­ge­fun­den. Es liegt eine soge­nann­te nahtlose Grup­pen­zu­ge­hö­rig­keit vor. Dieser Umstand ist aus­rei­chend für die Fort­füh­rung der Unternehmensgruppe.

Nicht über­se­hen werden sollte: Eine not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung für die zuvor dar­ge­stell­te Fort­füh­rung ist, dass auch die über­neh­men­de Gesell­schaft bereits eine aus­rei­chend finan­zi­el­le Ver­bin­dung mit dem Grup­pen­trä­ger hatte. Würde eine finan­zi­el­le Ver­bin­dung erst durch die Ver­schmel­zung rück­wir­kend ent­ste­hen, wäre der nahtlose Übergang nicht gegeben. Ins­ge­samt ist die Ent­schei­dung des VwGH sehr zu begrüßen, weil ande­ren­falls Umgrün­dungs­vor­gän­ge unnötig ver­kom­pli­ziert worden wären.

Bild: © Adobe Stock — MQ-Illustrations