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Pkw-Dieb­stahl ist weder außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung noch als Wer­bungs­kos­ten absetzbar

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2023 

Das BFG hatte sich (GZ RV/5101083/2016 vom 10. August 2022) mit einem nicht ganz all­täg­li­chen Fall aus­ein­an­der­zu­set­zen. Konkret wurde der private Pkw in der Nacht gestoh­len, bevor eine dienst­li­che Fahrt hätte ange­tre­ten werden sollen, wor­auf­hin der Restwert des gestoh­le­nen Privat-Pkws sowie die Kosten für das Ersatz­au­to steu­er­lich in Abzug gebracht werden sollten (der Autodieb wurde straf­recht­lich ver­ur­teilt und zu einer Scha­den­er­satz­leis­tung ver­pflich­tet). Für die Gel­tend­ma­chung als Wer­bungs­kos­ten wurde argu­men­tiert, dass der Pkw Vor­aus­set­zung sei, um die beruf­li­che (nicht­selb­stän­di­ge) Tätig­keit als Betreue­rin für Unter­neh­mens­grün­der inner­halb Öster­reichs ausüben zu können. Die steu­er­li­che Kom­pen­sa­ti­on durch eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung wurde damit unter­mau­ert, dass auf einen Dieb­stahl der Cha­rak­ter einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung zutreffe.

Das BFG setzte sich in der Ent­schei­dungs­fin­dung intensiv mit den Vor­aus­set­zun­gen für die Gel­tend­ma­chung als Wer­bungs­kos­ten wie auch für eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aus­ein­an­der. So ist die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung als Wer­bungs­kos­ten nur dann möglich, wenn der Verlust unmit­tel­bar während der beruf­li­chen Ver­wen­dung eintritt — z.B. durch einen Unfall mit einem gele­gent­lich ver­wen­de­ten Pkw anläss­lich einer Dienst­fahrt. Da jedoch im kon­kre­ten Fall der Pkw weder während der Dienst­rei­se noch auf einer beruf­li­chen Fahrt gestoh­len wurde, sind die Vor­aus­set­zun­gen für abzugs­fä­hi­ge Wer­bungs­kos­ten nicht gegeben.

Die steu­er­li­che Inan­spruch­nah­me als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung setzt voraus, dass die Belas­tung außer­ge­wöhn­lich ist, zwangs­läu­fig erwach­sen ist und die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit wesent­lich beein­träch­tigt. Darüber hinaus darf die Belas­tung weder Betriebs­aus­ga­ben, Wer­bungs­kos­ten noch Son­der­aus­ga­ben sein. Das Instru­ment der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung dient daher der Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen der privaten Lebens­füh­rung, die das Ein­kom­men eines Kalen­der­jah­res belasten, bei der Erstel­lung des auf durch­schnitt­li­che Ver­hält­nis­se ange­leg­ten Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs aber unbe­rück­sich­tigt bleiben. Da die Ausgaben zu Lasten der All­ge­mein­heit gehen (sollen), müssen sie zwangs­läu­fig erwachsen.

In seiner Ent­schei­dung betonte das BFG auch, dass nicht jede Ver­mö­gens­min­de­rung eine Auf­wen­dung sein muss, sondern Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­wen­dung sein kann. Reine Ver­mö­gens­ver­lus­te etwa, die ohne den Willen des Steu­er­pflich­ti­gen ein­tre­ten (etwa durch Dieb­stahl, Brand, Unfall oder Kurs­ver­lus­te bei Wert­pa­pie­ren) belasten nicht das Ein­kom­men des Steu­er­pflich­ti­gen und stellen daher keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar. Auf den kon­kre­ten Fall bezogen bedeutet dies, dass der Ver­mö­gens­scha­den durch den Dieb­stahl des Pkws (mangels Belas­tung des Ein­kom­mens) per se keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung sein kann. Ver­gleich­ba­res gilt für die Kosten für die Miete eines Ersatz­fahr­zeu­ges. Diese Kosten können steu­er­lich nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abge­setzt werden, da Auf­wen­dun­gen, die zur Wie­der­be­schaf­fung unter­ge­gan­ge­ner Wirt­schafts­gü­ter des Pri­vat­ver­mö­gens getätigt werden, grund­sätz­lich zu keiner außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung führen. Dem VwGH folgend ist eine Zwangs­läu­fig­keit von Auf­wen­dun­gen bei zer­stör­ten Wirt­schafts­gü­tern des Pri­vat­ver­mö­gens nur dann anzu­neh­men, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen die weitere Lebens­füh­rung ohne Wie­der­be­schaf­fung des zer­stör­ten Wirt­schafts­gu­tes nicht zuzu­mu­ten ist, z.B. bei der Zer­stö­rung der Woh­nungsrein­rich­tung durch Brand. Somit können die Kosten für den Ersatz­wa­gen und auch der Restwert des gestoh­le­nen Privat-Pkws weder als Wer­bungs­kos­ten noch als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich in Abzug gebracht werden.

Bild: © Adobe Stock — DedMityay