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Kurz-Info: IFB auf kli­ma­freund­li­che Hei­zun­gen ausgeweitet


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Kurz-Info: IFB auf kli­ma­freund­li­che Hei­zun­gen ausgeweitet

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

August 2023 

Durch eine Änderung von § 11 EStG — dem für den Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag (IFB) maß­geb­li­chen Para­gra­phen — ist es nunmehr auch möglich, den Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag für die Anschaf­fung und Her­stel­lung von kli­ma­freund­li­chen Hei­zun­gen im Zusam­men­hang mit Gebäuden geltend zu machen. Davon sind Wär­me­pum­pen, Bio­mas­se­kes­sel, Fern­wär­me- bzw. ‑käl­te­tau­scher, Fern­wär­me- bzw. ‑käl­te­über­ga­be­sta­tio­nen und Mikro­net­ze umfasst. Über den IFB hinaus ergeben sich keine ertrag­steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen, also bei­spiels­wei­se auch nicht an der Beur­tei­lung eines Heiz­sys­tems als Gebäu­de­be­stand­teil, z.B. für Zwecke der AfA. Bekann­ter­ma­ßen ist der IFB erst­ma­lig auf nach dem 31.12.2022 ange­schaff­te oder her­ge­stell­te Wirt­schafts­gü­ter anzuwenden.

Bild: © Adobe Stock — vchalup