News
Immer aktuell

Klienten-Info

Artikel emp­feh­len

Wichtig — Bitte ankreuzen: 

Ich bestä­ti­ge, dass ich dieses Formular aus­schliess­lich zum Zwecke der Emp­feh­lung dieser Website verwende und mir der Emp­fän­ger per­sön­lich bekannt ist.
Der Betrei­ber dieser Website über­nimmt keine Haftung für die Benut­zung dieser Funktion.

Nach­richt:

Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

Diesen Artikel möchte ich beson­ders empfehlen:

Unter­las­se­ne Offen­le­gung von Alt-Jah­res­ab­schlüs­sen führt nicht immer zu Zwangsstrafen


Link zum Artikel

<Sen­der­na­me>

Diese Sicher­heits­ab­fra­ge dient dazu, Formular-Spam zu unter­bin­den.
Bitte geben Sie die Buch­sta­ben-Zahlen-Kom­bi­na­ti­on in das Feld ein. 

neue Sicher­heits­ab­fra­ge laden

(Wenn Sie die Buch­sta­ben und Zahlen nicht ein­deu­tig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicher­heits­ab­fra­ge erzeugen)

Unter­las­se­ne Offen­le­gung von Alt-Jah­res­ab­schlüs­sen führt nicht immer zu Zwangsstrafen

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2011 

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten mit Bilanz­stich­tag zum 31. Dezember 2010 sind bis 30. Sep­tem­ber 2011 ver­pflich­tet, Jah­res­ab­schluss samt Lage­be­richt beim Fir­men­buch ein­zu­rei­chen. Seit Beginn 2011 wird ein Verstoß gegen die Ein­hal­tung der Offen­le­gungs­pflich­ten – dazu zählt auch eine ver­spä­te­te Ein­rei­chung – mit Zwangs­stra­fen geahndet. Die Strafe trifft sowohl die Gesell­schaft als auch Geschäftsführer/Vorstand und variiert in Abhän­gig­keit von der Größe der Kapitalgesellschaft.

Abge­se­hen von einer Schon­frist bis Ende Februar 2011 sind auch Alt-Jah­res­ab­schlüs­se von dieser Zwangs­stra­fen­be­stim­mung umfasst. Nun hat das Ober­lan­des­ge­richt Wien – mit Rück­be­zug auf die all­ge­mei­ne sie­ben­jäh­ri­ge Auf­be­wah­rungs­frist für Geschäfts­un­ter­la­gen — ent­schie­den, dass keine Strafen für nicht offen­ge­leg­te Jah­res­ab­schlüs­se verhängt werden, wenn diese länger als sieben Jahre zurück­lie­gen, niemals vom Fir­men­buch­ge­richt ein­ge­mahnt worden sind und das Unter­neh­men die Fol­ge­jah­res­ab­schlüs­se ord­nungs­ge­mäß offen­ge­legt hat. 

Bild: © kim — Fotolia