News
Immer aktuell

Klienten-Info

Artikel zum Thema: Aufbewahrungsfrist

Unter­las­se­ne Offen­le­gung von Alt-Jah­res­ab­schlüs­sen führt nicht immer zu Zwangsstrafen

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2011 

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten mit Bilanz­stich­tag zum 31. Dezember 2010 sind bis 30. Sep­tem­ber 2011 ver­pflich­tet, Jah­res­ab­schluss samt Lage­be­richt beim Fir­men­buch ein­zu­rei­chen. Seit Beginn 2011 wird ein Verstoß gegen die Ein­hal­tung der Offen­le­gungs­pflich­ten – dazu zählt auch eine ver­spä­te­te Ein­rei­chung – mit Zwangs­stra­fen geahndet. Die Strafe trifft sowohl die Gesell­schaft als auch Geschäftsführer/Vorstand und variiert in Abhän­gig­keit von der Größe der Kapitalgesellschaft.

Abge­se­hen von einer Schon­frist bis Ende Februar 2011 sind auch Alt-Jah­res­ab­schlüs­se von dieser Zwangs­stra­fen­be­stim­mung umfasst. Nun hat das Ober­lan­des­ge­richt Wien – mit Rück­be­zug auf die all­ge­mei­ne sie­ben­jäh­ri­ge Auf­be­wah­rungs­frist für Geschäfts­un­ter­la­gen — ent­schie­den, dass keine Strafen für nicht offen­ge­leg­te Jah­res­ab­schlüs­se verhängt werden, wenn diese länger als sieben Jahre zurück­lie­gen, niemals vom Fir­men­buch­ge­richt ein­ge­mahnt worden sind und das Unter­neh­men die Fol­ge­jah­res­ab­schlüs­se ord­nungs­ge­mäß offen­ge­legt hat. 

Bild: © kim — Fotolia