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Artikel zum Thema: Homeoffice

Lohn­steu­er­richt­li­ni­en-War­tungs­er­lass 2021 — aus­ge­wähl­te Highlights

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2022 

Im Rahmen des Lohn­steu­er­richt­li­ni­en-War­tungs­er­las­ses 2021 wurden Ende Dezember 2021 laufende Ände­run­gen sowie neue Gesetze in die Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002 ein­ge­ar­bei­tet. Erwar­tungs­ge­mäß sind dabei die Themen Home­of­fice und Öffi-Ticket (siehe dazu auch den Beitrag vom Februar 2022) weit­rei­chend ver­tre­ten. Nach­fol­gend werden aus­ge­wähl­te, für Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber rele­van­te Punkte, über­blicks­ar­tig dargestellt.

Über­las­sen von Jah­res­kar­ten bzw. Jah­res­netz­kar­ten für Pri­vat­fahr­ten (Öffi-Ticket)

Eine vom Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer zur Ver­fü­gung gestell­te Jah­res­netz­kar­te (z.B. Kli­ma­ti­cket), die auch für Pri­vat­fahr­ten ver­wen­det werden kann, stellt dann keinen steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug im Sinne eines Vorteils aus dem Dienst­ver­hält­nis dar, wenn es sich um ein nicht-steu­er­ba­res Öffi-Ticket handelt. Dies ist erfüllt, sofern die Karte zumin­dest am Wohn- oder Arbeits­ort des Arbeit­neh­mers gültig ist. Wichtig ist ebenso, dass das Ticket ab 1. Juli 2021 gekauft oder ver­län­gert wurde. Die Begüns­ti­gung für das Öffi-Ticket kommt übrigens unab­hän­gig davon zur Anwen­dung, wer das Ticket kauft. Das Öffi-Ticket darf grund­sätz­lich auch über­trag­bar oder eine Fami­li­en­kar­te sein. Mit der Über­trag­bar­keit oder der Fami­li­en­kar­te ver­bun­de­ne Zusatz­kos­ten sind aller­dings nicht von der Begüns­ti­gung umfasst. Bei Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses liegt grund­sätz­lich für den Gül­tig­keits­zeit­raum des Öffi-Tickets nach Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses anteilig ein steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug vor. Unter­bre­chun­gen eines arbeits­recht­lich wei­ter­hin auf­rech­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses, wie im Falle der Karen­zie­rung oder während der Ausübung des Prä­senz­diensts, sind nicht steu­er­schäd­lich für das gewährte Öffi-Ticket.

Über­nom­me­ne Geld­stra­fen (Straf­vor­schrei­bung direkt an den Arbeitgeber)

Wenn der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer Geld­stra­fen ersetzt, welche über den Arbeit­neh­mer wegen in Ausübung des Dienstes began­ge­ner Ver­wal­tungs­über­tre­tun­gen (Ver­kehrs­stra­fen) verhängt wurden, liegt ein steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug vor. Dies ist aller­dings dann nicht der Fall, wenn der Arbeit­ge­ber nach­wei­sen oder glaub­haft machen kann, dass die Ver­kehrs­stra­fen über den Arbeit­ge­ber verhängt und von diesem bezahlt wurden. Bei dieser direkten Straf­vor­schrei­bung an den Arbeit­ge­ber handelt es sich nicht um eine über den Arbeit­neh­mer ver­häng­te Geld­stra­fe, welche vom Arbeit­ge­ber ersetzt wird. Folglich kann es auch nicht zu einem steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug kommen.

Pend­ler­pau­scha­le bei Öffi-Ticket

Die umfang­rei­chen Neue­run­gen i.Z.m. dem Öffi-Ticket haben auch Aus­wir­kun­gen auf die Gel­tend­ma­chung des Pend­ler­pau­scha­les. So steht das Pend­ler­pau­scha­le nicht zu, wenn ein Arbeit­neh­mer über­wie­gend (also für mehr als die Hälfte der Arbeits­ta­ge im Lohn­zah­lungs­zeit­raum) auf Kosten des Arbeit­ge­bers durch Zahlung bzw. Zur­ver­fü­gung­stel­lung des Öffi-Tickets zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te beför­dert wird. Auf eine all­fäl­li­ge vom Öffi-Ticket nicht umfasste Weg­stre­cke kann das Pend­ler­pau­scha­le jedoch geltend gemacht werden, wobei die Höhe des Pend­ler­pau­scha­les mit dem fiktiven Pend­ler­pau­scha­le für die Gesamt­stre­cke begrenzt ist. Kos­ten­bei­trä­ge des Arbeit­neh­mers zum Öffi-Ticket sind grund­sätz­lich dem Anteil der Pri­vat­nut­zung des Öffi-Tickets zuzu­ord­nen und daher nicht als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig, es sei denn das Öffi-Ticket stellt eine Stre­cken­kar­te zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te dar. In einer solchen Kon­stel­la­ti­on ist der Kos­ten­bei­trag des Arbeit­neh­mers bis maximal zur Höhe des im kon­kre­ten Fall in Frage kom­men­den Pend­ler­pau­scha­les als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig — ein Pend­ler­eu­ro steht nicht zu.

Digitale Arbeits­mit­tel als Werbungskosten

Ausgaben für digitale Arbeits­mit­tel wie z.B. Drucker, Laptop, Router etc. zur Ver­wen­dung auf einem in der Wohnung ein­ge­rich­te­ten Arbeits­platz können als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich abge­setzt werden. Sie sind jedoch um das Home­of­fice-Pau­scha­le (vom Arbeit­ge­ber als nicht steu­er­bar gewährt bzw. vom Arbeit­neh­mer als Dif­fe­renz­wer­bungs­kos­ten in Anspruch genommen — siehe dazu auch Beitrag vom Mai 2021) zu kürzen.

Alter­na­ti­ven zum Fahrtenbuch

Neben dem “klas­si­schen” Fahr­ten­buch können auch Belege und Unter­la­gen sowie elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nun­gen zur Nach­weis­füh­rung geeignet sein. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass für jede einzelne Fahrt zumin­dest Datum, Dauer, Ziel und Zweck auf­ge­zeich­net werden können. Sollen diese Nach­wei­se auch zur Inan­spruch­nah­me von steu­er­frei­en Tag­gel­dern dienen, müssen auch Beginn und Ende der Fahrt (Uhrzeit) auf­ge­zeich­net werden.

Bild: © Adobe Stock — Hyejin Kang