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Artikel zum Thema: Zahlungserleichterung

Coro­na­vi­rus: Son­der­re­ge­lun­gen und Hilfs­maß­nah­men für vom Coro­na­vi­rus betrof­fe­ne Unternehmen

Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neu­ar­ti­ges Coro­na­vi­rus) hält die Welt in Atem. Um auch die dras­ti­schen wirt­schaft­li­chen Folgen, welche durch die Bekämp­fung von Corona her­vor­ge­ru­fen werden, in den Griff zu bekommen, haben die öster­rei­chi­schen Behörden bereits unter­stüt­zen­de Maß­nah­men für die Wirt­schaft auf den Weg gebracht. So soll ein 4 Mrd. € Sofort­hil­fe­pa­ket die Erhal­tung der Liqui­di­tät und Zah­lungs­fä­hig­keit der Unter­neh­men sicher­stel­len. Weitere Mittel und Wege werden laufend aus­ge­ar­bei­tet. Nach­fol­gend sollen wichtige Aspekte bereits bekann­ter Schritte über­blicks­mä­ßig dar­ge­stellt werden.

COVID-19-FondsG

Durch den mit bis zu 4 Mrd. € dotier­ten „COVID-19-Kri­sen­be­wäl­ti­gungs­fonds“ sollen folgende Ziele in Öster­reich mög­lichst rasch erreicht werden:

  • Sta­bi­li­sie­rung der Gesundheitsversorgung,
  • Belebung des Arbeits­markts (ins­be­son­de­re durch Kurzarbeit),
  • Auf­recht­erhal­tung der öffent­li­chen Ordnung und Sicherheit,
  • Maß­nah­men i.Z.m. Vorgaben für die Bildungsreinrichtungen,
  • Abfe­de­rung von Ein­nah­men­aus­fäl­len durch die Krise,
  • Maß­nah­men i.Z.m. dem Epi­de­mie­ge­setz 1950,
  • Kon­junk­tur­be­le­bung.

Steu­er­li­che Erleich­te­run­gen als rasche und unbü­ro­kra­ti­sche Hilfe

Sofern glaub­haft gemacht werden kann, dass Liqui­di­täts­eng­päs­se beim Unter­neh­men auf Corona zurück­zu­füh­ren sind, können steu­er­li­che Erleich­te­run­gen durch die Her­ab­set­zung von Vor­aus­zah­lun­gen, Nicht­fest­set­zung von Anspruchs­zin­sen, Zah­lungs­er­leich­te­run­gen (durch Stundung oder Raten­zah­lung) sowie die Nicht­fest­set­zung bzw. Her­ab­set­zung von Säum­nis­zu­schlä­gen bean­tragt werden. Für das kom­bi­nier­te Antrags­for­mu­lar sowie weitere Infor­ma­tio­nen siehe https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html.
Weitere in Frage kommende (aller­dings noch nicht ver­laut­bar­te) steu­er­li­che Hil­fe­stel­lun­gen können in der Aus­set­zung bzw. Unter­bre­chung von Betriebs­prü­fun­gen liegen wie auch in Erleich­te­run­gen im Falle von Frist­ver­säum­nis­sen durch Steuerpflichtige.

Raten­zah­lun­gen und Bei­trags­stun­dun­gen in der Sozialversicherung

Die Sozi­al­ver­si­che­rung der Selb­stän­di­gen (SVS) ermög­licht Unter­neh­mern, Land­wir­ten und Selb­stän­di­gen, die durch das Corona-Virus von Geschäfts­ein­bu­ßen und Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten direkt oder indirekt betrof­fen sind, dass die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge auf Antrag gestun­det oder in Raten bezahlt werden können. Außerdem soll eine Her­ab­set­zung der Bei­trags­grund­la­ge möglich sein sowie gänz­li­che oder teil­wei­se Nach­sicht bei den Ver­zugs­zin­sen. Weitere Infos unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&portal=svsportal&viewmode=content.
Ver­gleich­bar hat die Öster­rei­chi­sche Gesund­heits­kas­se (ÖGK) ein Maß­nah­men­pa­ket geschnürt, um Dienst­ge­ber bei kurz­fris­ti­gen Liqui­di­täts­eng­päs­sen wirksam unter­stüt­zen zu können. Dies umfasst bei­spiels­wei­se eine Stundung oder Raten­zah­lung der Beiträge, Nach­sicht bei Säum­nis­zu­schlä­gen sowie Aus­set­zung von Exe­ku­ti­ons­an­trä­gen und Insol­venz­an­trä­gen. Weitere Details unter https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857778&portal=oegkportal&viewmode=content.

Kurz­ar­beits­zeit­mo­dell seit 1. März 2020

Außer­ge­wöhn­lich hohe Stor­nie­run­gen von Hotel­re­ser­vie­run­gen, Ausfall von Sport- und Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen aufgrund behörd­li­cher Verbote, Ausfall oder Beein­träch­ti­gung von Lie­fer­ket­ten oder Ertrags­ein­bu­ßen durch Ände­run­gen des Kon­sum­ver­hal­tens bringen es mit sich, dass Unter­neh­men betriebs­wirt­schaft­lich betrach­tet auch bei den Mit­ar­bei­tern ein­spa­ren müssen. Diese Maßnahme trägt dazu bei, dass die Arbeits­zeit auf bis zu 0 Stunden redu­ziert wird und dennoch das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis auf­recht­erhal­ten werden kann (Kün­di­gun­gen und ein­ver­nehm­li­che Auf­lö­sun­gen des Arbeits­ver­hält­nis­ses werden dadurch ver­mie­den). Durch das Kurz­ar­beits­zeit­mo­dell soll gewähr­leis­tet sein, dass die Arbeits­zeit der Arbeit­neh­mer ver­rin­gert wird und diese für den Ver­dienst­aus­fall eine finan­zi­el­le Unter­stüt­zungs­leis­tung des Arbeit­ge­bers erhalten (im Sinne einer Net­to­ent­gelt­ga­ran­tie). Der Arbeit­ge­ber wiederum soll vom Arbeits­markt­ser­vice (AMS) eine För­de­rung in Form der Kurz­ar­beits­bei­hil­fe erhalten. Das (neue) Kurzarbeits(zeit)modell kann grund­sätz­lich für maximal 3 Monate abge­schlos­sen werden, wobei bei Bedarf eine Ver­län­ge­rung für weitere 3 Monate möglich sein soll.

Son­der­be­treu­ungs­zeit für Kinderbetreuung

Bis Ende Mai 2020 soll die Mög­lich­keit bestehen, bis zu drei Wochen eine frei­wil­li­ge, aber bezahlte Dienst­frei­stel­lung („Son­der­be­treu­ungs­zeit“) für die Betreu­ung von Kindern zu bean­tra­gen. Neben dem Umstand, dass die Regelung für Kinder bis zum voll­ende­ten 14. Lebens­jahr gilt, besteht eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung darin, dass die Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tung aufgrund behörd­li­cher Maß­nah­men teil­wei­se oder voll­stän­dig geschlos­sen ist, selbst wenn dort eine Betreu­ung wei­ter­hin ange­bo­ten wird. Der Arbeit­ge­ber hat Anspruch auf 1/3 des in der Son­der­be­treu­ungs­zeit gezahl­ten Entgelts i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.

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