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Artikel zum Thema: Zahlungserleichterung

Coro­na­vi­rus: ÖGK — Bei­trags­stun­dung und Ver­zugs­zin­sen­ver­zicht für betrof­fe­ne Unternehmen

Der Natio­nal­rat hat am 20.03.2020 wesent­li­che Zah­lungs­er­leich­te­run­gen für die öster­rei­chi­schen Betriebe beschlos­sen. Damit wird die ÖGK Dienst­ge­bern, die aufgrund des Corona-Virus mit Eng­päs­sen bei der Liqui­di­tät oder gar dem gänz­li­chen Ausfall der liquiden Mittel kämpfen müssen, helfend zur Seite stehen.

Die gesetz­li­chen Maß­nah­men auf einem Blick

Stun­dun­gen für die Bei­trags­zeit­räu­me Februar, März und April 2020:

  • Für Betriebe die von der “Schlie­ßungs­ver­ord­nung” oder einem Betre­tungs­ver­bot nach dem Epi­de­mie­ge­setz betrof­fen sind, erfolgt eine auto­ma­ti­sche Stundung der Beiträge.
  • Sonstige Betriebe mit coro­nabe­ding­ten Liqui­di­täts­pro­ble­men können bei der ÖGK um Raten­zah­lung oder Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coro­nabe­ding­ten Probleme zu beinhal­ten und ist an die jewei­li­ge regio­na­le Ser­vice­stel­le zu richten.
  • Für die Dauer der Stundung fallen keine Ver­zugs­zin­sen an.

Aus­set­zen der Ein­brin­gungs­maß­nah­men in den Monaten März, April und Mai 2020:

  • In diesen Monaten erfolgen generell keine Ein­brin­gungs­maß­nah­men wie Exe­ku­ti­ons­an­trä­ge etc.
  • Es werden keine Insol­venz­an­trä­ge gestellt.
  • Für coro­nabe­dingt ver­spä­te­te Bei­trags­grund­la­gen­mel­dun­gen werden keine Säum­nis­zu­schlä­ge vorgeschrieben.

 

Die ÖGK arbeitet mit Hoch­druck daran die Antrags­ein­brin­gung und Abrech­nung mög­lichst unbü­ro­kra­tisch zu gestal­ten und wird dann umgehend darüber informieren.

Wichtig ist in diesem Zusam­men­hang, dass für die Unter­neh­men nichts verloren geht, wenn die ent­spre­chen­den Anträge nicht umgehend ein­ge­bracht werden.

Hinweis

Beson­ders wichtig ist in diesem Zusam­men­hang die Tatsache, dass die Grund­re­geln der Lohn­ver­rech­nung aufrecht bleiben. Die gesetz­li­che Fäl­lig­keit der Beiträge bleibt bestehen. Die Anmel­dun­gen zur Pflicht­ver­si­che­rung sind wei­ter­hin frist­ge­recht vor Arbeits­an­tritt durch­zu­füh­ren. Die monat­li­chen Bei­trags­grund­la­gen­mel­dun­gen sind wei­ter­hin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Wir ersuchen die Betriebe, auch in diesen außer­ge­wöhn­li­chen Zeiten ihre bis­he­ri­ge her­vor­ra­gen­de Melde- und Zah­lungs­mo­ral so weit als möglich aufrecht zu halten und damit wei­ter­hin das Funk­tio­nie­ren des Sozi­al­staa­tes zu ermöglichen.

Bei Fragen oder Unklar­hei­ten stehen die regio­na­len Ser­vice­stel­len gerne zur Verfügung!

Quelle: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.858001

Bild: © Adobe Stock — marog-pixcells