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Artikel zum Thema: Zahlungserleichterung

Umfang­rei­ches Maß­nah­men­pa­ket gegen die Corona-Krise I: Steu­er­li­che Erleich­te­run­gen als rasche und unbü­ro­kra­ti­sche Hilfe 

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2020 

Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neu­ar­ti­ges Coro­na­vi­rus; COVID-19) sorgt täglich für Schlag­zei­len. Um auch die dras­ti­schen wirt­schaft­li­chen Folgen, welche durch das Virus selbst sowie durch die Ein­schrän­kun­gen im Rahmen der Bekämp­fung von Corona her­vor­ge­ru­fen werden, in den Griff zu bekommen, bringen die öster­rei­chi­schen Behörden laufend unter­stüt­zen­de Maß­nah­men für die Wirt­schaft auf den Weg. Aktuell ist ein 38 Mrd. € Hilfs­pa­ket vor­ge­se­hen, welches sich in die Bereiche Kurz­ar­beit, Här­te­fall-Fonds, Kri­sen­fonds und Kre­dit­ga­ran­tien bzw. Steu­er­stun­dun­gen gliedert. Nach­fol­gend sollen wichtige Aspekte über­blicks­mä­ßig dar­ge­stellt werden — zu beachten ist jeden­falls, dass laufende Ände­run­gen an der Tages­ord­nung stehen.

Steu­er­li­che Erleich­te­run­gen als rasche und unbü­ro­kra­ti­sche Hilfe

Sofern glaub­haft gemacht werden kann, dass Liqui­di­täts­eng­päs­se beim Unter­neh­men auf Corona zurück­zu­füh­ren sind, können steu­er­li­che Erleich­te­run­gen durch die Her­ab­set­zung von Vor­aus­zah­lun­gen, Nicht­fest­set­zung von Anspruchs­zin­sen, Zah­lungs­er­leich­te­run­gen (durch Stundung oder Raten­zah­lung) sowie die Nicht­fest­set­zung bzw. Her­ab­set­zung von Säum­nis­zu­schlä­gen bean­tragt werden. Stundung oder Raten­zah­lung sind längs­tens bis 30.9.2020 zu gewähren. Für das kom­bi­nier­te Antrags­for­mu­lar sowie weitere Infor­ma­tio­nen siehe https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html (das kom­bi­nier­te Antrags­for­mu­lar auf der BMF-Homepage ist für Steu­er­pflich­ti­ge gedacht, welche nicht Finan­zOn­line ver­wen­den; in Finan­zOn­line sind die Funk­tio­nen VZ-Her­ab­set­zung und Zah­lungs­er­leich­te­rung zu verwenden).

Grund­sätz­lich können Her­ab­set­zungs­an­trä­ge bis zum 31. Oktober 2020 gestellt werden — emp­feh­lens­wert kann die Antrag­stel­lung jedoch bereits bis zum 15. Mai sein (Fäl­lig­keit der Vor­aus­zah­lung für das 2. Quartal) oder gar unver­züg­lich, da dann das bereits ent­rich­te­te Vor­aus­zah­lungs­vier­tel gut­ge­schrie­ben werden kann. Sofern die Vor­aus­zah­lung mangels Liqui­di­tät gar nicht geleis­tet werden kann, kann beim Finanz­amt die Nicht-Fest­set­zung der Vor­aus­zah­lung angeregt werden.

Durch das 2. COVID-Gesetz kommt es überdies zu Fris­ten­un­ter­bre­chun­gen, sofern das frist­aus­lö­sen­de Ereignis nach dem 16. März 2020 statt­fand oder die jewei­li­ge Frist bis zum 16. März 2020 noch nicht abge­lau­fen war. Grund­sätz­lich beginnen die jewei­li­gen Fristen (in der BAO bzw. im Finanz­straf­ge­setz) dann mit 1. Mai 2020 wieder neu zu laufen. Ebenso sind Fris­ten­un­ter­bre­chun­gen in Jus­tiz­ver­fah­ren vor­ge­se­hen. Nach Ver­neh­men aus dem Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um soll es auch zu einer Erstre­ckung der 9‑Monatsfrist zur Ein­rei­chung des Jah­res­ab­schlus­ses beim Fir­men­buch kommen.

Schließ­lich wurde die Frist zur Abgabe der Jah­res­steu­er­erklä­rung (Einkommen‑, Kör­per­schaft- und Umsatz­steu­er) für das Jahr 2019 bis Ende August 2020 erstreckt. Dies gilt auch für die Fest­stel­lung der Ein­künf­te gem. § 188 BAO.

Bild: © Adobe Stock — marog-pixcells