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Aufgabe des Rück­zah­lungs­wil­lens begrün­det für sich keine ver­deck­te Gewinnausschüttung


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Aufgabe des Rück­zah­lungs­wil­lens begrün­det für sich keine ver­deck­te Gewinnausschüttung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2010 

Eine ver­deck­te (Gewinn)Ausschüttung ist dann anzu­neh­men, wenn die Kapi­tal­ge­sell­schaft ihrem Gesell­schaf­ter einen nicht als Gewinn­aus­schüt­tung erkenn­ba­ren Ver­mö­gens­vor­teil gewährt, welcher Gesell­schafts­frem­den nicht oder zumin­dest nicht unter diesen Bedin­gun­gen zuge­stan­den worden wäre. Typische Bei­spie­le für ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen sind etwa zu hohe Miet­zah­lun­gen der Gesell­schaft an den Gesell­schaf­ter oder ein güns­ti­ges Darlehen an den Gesellschafter.

Der VwGH hatte sich mit einem Fall zu beschäf­ti­gen (GZ 2007/13/0009 vom 20.1.2010), in dem ein Darlehen an den Gesell­schaf­ter schon früher zurück­zu­zah­len gewesen wäre und in Folge der aus­haf­ten­de Betrag inklu­si­ve Zin­ses­zin­sen von der Betriebs­prü­fung als ver­deck­te Aus­schüt­tung ange­se­hen wurde. Argu­men­te wie die geplante Auf­rech­nung des Dar­le­hens mit dem Ver­äu­ße­rungs­er­lös aus dem Anteils­ver­kauf oder auch die münd­li­che Pro­lon­ga­ti­on des Dar­le­hens konnten an dieser Ansicht nichts ändern. Der VwGH hat bei seiner Beur­tei­lung hingegen fest­ge­stellt, dass ein etwaiger Verzicht der Kapi­tal­ge­sell­schaft auf die For­de­rung gegen­über dem Gesell­schaf­ter schon ein­deu­tig und schlüs­sig sein muss, damit eine ver­deck­te (Gewinn)Ausschüttung ange­nom­men werden kann. Es kann demnach aus der bloßen Aufgabe des Rück­zah­lungs­wil­lens seitens des Schuld­ners noch nicht auf den Wegfall der Schuld bzw. den Verzicht durch die Gesell­schaft und ins­ge­samt auf eine ver­deck­te Aus­schüt­tung geschlos­sen werden. Überdies kann aus einer nicht fremd­üb­lich erfolg­ten Dar­le­hen­s­pro­lon­ga­ti­on nicht bereits der Verzicht auf die Dar­le­hens­ein­brin­gung an sich abge­lei­tet werden. Schließ­lich ist es auch nicht sach­ge­recht, aufgrund von nicht ver­rech­ne­ten Zin­ses­zin­sen eine ver­deck­te Aus­schüt­tung des Dar­le­hens und nicht nur des feh­len­den Zins­be­tra­ges anzu­neh­men. Ins­ge­samt war demnach durch den VwGH keine ver­deck­te (Gewinn)Ausschüttung zu erkennen.

Bild: © NAN — Fotolia