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Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Regelung zur Stif­tungs­ein­gangs­steu­er bei Grund­stücks­wid­mun­gen verfassungswidrig


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Regelung zur Stif­tungs­ein­gangs­steu­er bei Grund­stücks­wid­mun­gen verfassungswidrig

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2011 

In der KI vom November 2010 haben wir Sie bereits infor­miert, dass der VfGH ein Geset­zes­prü­fungs­ver­fah­ren zur Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Rege­lun­gen zur Stif­tungs­ein­gangs­steu­er bei Grund­stücks­wid­mun­gen ein­ge­lei­tet hat. Hin­ter­grund dafür war die unglei­che Behand­lung für die Bemes­sungs­grund­la­ge bei Widmung von Wert­pa­pie­ren oder Unter­neh­mens­an­tei­len (Bemes­sungs­grund­la­ge gemeiner Wert) und Grund­stü­cken (Bemes­sungs­grund­la­ge ist der in der Regel deutlich unter dem Ver­kehrs­wert liegende drei­fa­che Ein­heits­wert). Mit Erkennt­nis vom 2.3.2011 (G 150/10) hat der VfGH nun tat­säch­lich die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit dieser Unter­schei­dung fest­ge­stellt und die ent­spre­chen­de Regelung für Grund­stü­cke nunmehr mit Wirkung 31.12.2011 auf­ge­ho­ben.

Dadurch kommt ab 1.1.2012 auch für Grund­stücks­wid­mun­gen die all­ge­mei­ne Regelung zur Anwen­dung, die als Steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge den Ver­kehrs­wert (ent­spricht quasi dem gemeinen Wert) der Lie­gen­schaft vorsieht. Ob der Gesetz­ge­ber bis dahin eine ver­fas­sungs­kon­for­me Neu­re­ge­lung schafft und wie diese aussehen könnte, ist derzeit noch nicht absehbar. Jeden­falls sollte bei geplan­ten Grund­stücks­wid­mun­gen eine vor­zei­ti­ge Über­tra­gung noch recht­zei­tig auf Basis der güns­ti­ge­ren auf­ge­ho­be­nen Rechts­la­ge in Erwägung gezogen werden.

Im Zusam­men­hang mit der Ein­heits­wert­be­wer­tung ist übrigens auch schon ein weiteres Gesetz­prü­fungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet worden. Dabei soll über­prüft werden, ob die Regelung zur Ein­tra­gungs­ge­bühr ins Grund­buch ver­fas­sungs­kon­form ist. Derzeit wird nämlich bei einem Kauf die 1%ige Ein­tra­gungs­ge­bühr vom Kauf­preis (und damit in der Regel von einem Ver­kehrs­wert) bemessen, während im Falle unent­gelt­li­cher Über­tra­gun­gen der drei­fa­che Ein­heits­wert die Bemes­sungs­grund­la­ge bildet. Auch diese Ungleich­be­hand­lung könnte letzt­lich als ver­fas­sungs­wid­rig ein­ge­stuft werden. 

Bild: © a_korn — Fotolia