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Die Adresse lautet:
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Peri­oden­über­grei­fen­de Feh­ler­kor­rek­tur auch für bereits ver­jähr­te Zeit­räu­me möglich


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Peri­oden­über­grei­fen­de Feh­ler­kor­rek­tur auch für bereits ver­jähr­te Zeit­räu­me möglich

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2011 

Die Kom­ple­xi­tät des Steu­er­rechts bringt es mit sich, dass bei der Ein­schät­zung von Sach­ver­hal­ten Fehler pas­sie­ren können und bei­spiels­wei­se eine falsche Abschrei­bungs­dau­er gewählt wird oder es zu einer unge­recht­fer­tig­ten (oder zu frühen) Pas­si­vie­rung einer Rück­stel­lung kommt. Der VwGH hat in seinem Erkennt­nis vom 30.3.2011 (GZ 2008/13/0024) betont, dass bei einer späteren Feh­ler­kor­rek­tur dem Grund­satz der Peri­oden­be­steue­rung zu folgen und der Fehler in allen betrof­fe­nen Jahren zu kor­ri­gie­ren ist. Eine peri­oden­frem­de Feh­ler­be­rich­ti­gung („steu­er­li­ches Nach­hol­ver­bot“) – etwa in Form der Aus­set­zung von Abschrei­bun­gen, da früher zu hohe Abschrei­bun­gen geltend gemacht wurden – ist hingegen nicht zulässig. Wenn eine Kor­rek­tur im „Wur­zel­jahr“, welches jenes Jahr der Fehl­ein­schät­zung ist, aufgrund der mitt­ler­wei­le ein­ge­tre­te­nen Ver­jäh­rung nicht mehr möglich ist, führt dies zu Vor- oder Nach­tei­len für den Steu­er­pflich­ti­gen und ent­spricht damit nicht dem Grund­satz der Besteue­rung nach dem Leis­tungs­fä­hig­keit­prin­zip.

Mit Schaf­fung des § 293c BAO, der seit 1. Sep­tem­ber 2011 in Kraft ist, wird die (peri­oden­über­grei­fen­de) Feh­ler­kor­rek­tur auch auf bereits ver­jähr­te Zeit­räu­me aus­ge­dehnt und zwar insoweit, als die Wurzel des Fehlers inner­halb der abso­lu­ten Ver­jäh­rung liegt. Die absolute Ver­jäh­rung erstreckt sich auf zehn Jahre ab Ent­ste­hen des Abga­ben­an­spruchs. Die Kor­rek­tur erfolgt auf Antrag bzw. von Amts wegen. Eine weitere Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der zu kor­ri­gie­ren­de Fehler – wie z.B. eine falsch gewählte Abschrei­bungs­dau­er – Aus­wir­kun­gen auf nach­fol­gen­de Jahre hat. Es ist aller­dings nicht not­wen­dig, dass die Doppel- bzw. Nicht­be­steue­rung bereits ein­ge­tre­ten ist. Die neue Bestim­mung der peri­oden­über­grei­fen­den Feh­ler­kor­rek­tur beschränkt sich nicht nur auf das Ertrag­steu­er­recht, sondern z.B. auch auf ver­an­lag­te Verkehrsteuern. 

Bild: © Tatesh — Fotolia