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UFS zur Absetz­bar­keit der Kosten für ein extra ange­mie­te­tes Arbeits­zim­mer bei einer Angestellten


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UFS zur Absetz­bar­keit der Kosten für ein extra ange­mie­te­tes Arbeits­zim­mer bei einer Angestellten

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Mai 2012 

In der KI 09/11 haben wir über eine Ent­schei­dung des UFS zu einer extra als Arbeits­zim­mer ange­schaff­ten Wohnung einer Assis­tenz­pro­fes­so­rin mit nicht­selb­stän­di­gen und selb­stän­di­gen Ein­künf­ten berich­tet. Damals hat der UFS (GZ RV/0438‑G/08 vom 20.7.2011) die Kosten (Abschrei­bung) als Betriebs­aus­ga­ben bei der Ermitt­lung der selb­stän­di­gen Ein­künf­te aner­kannt.

Eine aktuelle UFS-Ent­schei­dung (GZ RV/0493‑W/12 vom 6.3.2012) befasst sich nun mit der Absetz­bar­keit der Kosten für ein extra ange­mie­te­tes Arbeits­zim­mer bei einer aus­schließ­lich im Ange­stell­ten­ver­hält­nis tätigen Mit­ar­bei­te­rin für Verkauf und Kun­den­be­treu­ung. Um Familie und Beruf besser ver­ein­ba­ren zu können sowie um Fahrt­zei­ten zu sparen, hat die Mit­ar­bei­te­rin die neben ihrer Pri­vat­woh­nung liegende Wohnung (rd. 25 m² bestehend aus einem Zimmer plus WC) ange­mie­tet und als Home-Office genutzt. Die Kosten für die Anmie­tung werden vom Arbeit­ge­ber nicht ersetzt. Da das Arbeits­zim­mer außer­halb des Woh­nungs­ver­bands liegt und die Nutzung glaub­haft aus­schließ­lich beruf­li­chen Zwecken dient, hat der UFS die Absetz­bar­keit der Miet­kos­ten aner­kannt. Aufgrund der tat­säch­li­chen Nutzung als Arbeits­platz und Kos­ten­tra­gung ist es auch uner­heb­lich, dass im Miet­ver­trag auch der Ehemann als Mieter ange­ge­ben ist und der Miet­ge­gen­stand laut Miet­ver­trag nur zu „Wohn­zwe­cken“ ver­wen­det werden darf. Soweit es sich daher um kein im Woh­nungs­ver­band gele­ge­nes Arbeits­zim­mer handelt und damit eine private Mit­ver­an­las­sung bzw. ein Zusam­men­hang der Ausgaben mit der privaten Lebens­füh­rung aus­schei­det, steht dem Abzug der Miete auch der Umstand nicht entgegen, dass der Ange­stell­ten bei ihrem Arbeit­ge­ber eben­falls ein Büro­ar­beits­platz zur Ver­fü­gung steht. In diesem Punkt ist die aktuelle Ent­schei­dung des UFS sogar noch wei­ter­ge­hend als im eingangs ange­spro­che­nen Sach­ver­halt aus der KI 09/11.

Bild: © a_korn — Fotolia