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Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Gra­tis­kon­to kein Sach­be­zug bei Mit­ar­bei­tern einer Bank


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Gra­tis­kon­to kein Sach­be­zug bei Mit­ar­bei­tern einer Bank

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2014 

Eine unlängst ergan­ge­ne Ent­schei­dung des VwGH (GZ 2010/13/0196 vom 21.5.2014) hat zum Ergebnis gebracht, dass Gra­tis­kon­ten und andere ver­güns­tig­te Bank­dienst­leis­tun­gen (kos­ten­lo­se Ban­ko­mat­kar­te, kos­ten­lo­ses E‑Banking usw.) für Mit­ar­bei­ter bei einer Bank bei diesen keinen lohn­steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug dar­stel­len. Die im Rahmen einer Prüfung von der Finanz­ver­wal­tung ver­tre­te­ne Sicht­wei­se, dass ein Sach­be­zug von jährlich 72 € pro Mit­ar­bei­ter zu ver­steu­ern sei, wurde vor allem vom VwGH deshalb nicht aner­kannt, da Banken auch anderen Kunden (die keine Mit­ar­bei­ter sind) regel­mä­ßig eine erheb­lich redu­zier­te oder gar kos­ten­freie Kon­to­füh­rung ein­räu­men und daher die Mit­ar­bei­ter wie auch andere Fremd­kun­den bei einer anderen Bank u.U. ver­gleich­ba­re Kon­di­tio­nen bzw. Ver­güns­ti­gun­gen erhalten hätten.

Für den Fall eines erheb­li­chen betrieb­li­chen Inter­es­ses an einer Vor­teils­ge­wäh­rung liegt nach der stän­di­gen ertrag­steu­er­li­chen Recht­spre­chung dann kein geld­wer­ter Vorteil vor, wenn die Inan­spruch­nah­me im aus­schließ­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers liegt. Ein Inter­es­se aus Sicht der Mit­ar­bei­ter war eben deshalb nicht ableit­bar, da ihnen auch bei anderen Banken eine unent­gelt­li­che oder ver­gleich­bar redu­zier­te Kon­to­füh­rung offen gestan­den wäre. Ein Inter­es­se der Bank als Arbeit­ge­be­rin besteht u.a. schon darin, dass die Mit­ar­bei­ter ihre Konten nicht bei einem Kon­kur­renz­in­sti­tut führen. Somit war im gegen­ständ­li­chen Fall von einem aus­schließ­li­chen betrieb­li­chen Inter­es­se aus­zu­ge­hen und ein lohn­steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug zu ver­nei­nen.

Die steu­er­li­che Ent­schei­dung deckt sich damit auch mit der sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Behand­lung. Hier hat der VwGH bereits im November 2013 (GZ 2012/08/0164 vom13.11.2013) fest­ge­hal­ten, dass der Vorteil aus Gra­tis­kon­ten nicht zum sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Entgelt zählt.

Bild: © dusk — Fotolia