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Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Preis­nach­lass­gut­schei­ne als Sachbezug


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Preis­nach­lass­gut­schei­ne als Sachbezug


Oktober 2003 

Laut VwGH 8. Mai 2003, 99/15/0101 stellen Preis­nach­läs­se auf Waren des Arbeit­ge­bers, die nur Arbeit­neh­mern gewährt werden, einen steu­er­pflich­ti­gen Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis gemäß § 15 Abs. 2 EStG dar.

Die Argu­men­ta­ti­on, dass die Ver­pflich­tung zur Abnahme einer Min­dest­men­ge im Inter­es­se der Umsatz­för­de­rung des Unter­neh­mens gelegen sei, lässt der Gerichts­hof aus fol­gen­den Gründen nicht gelten:

— Die Steu­er­frei­heit eines Preis­nach­las­ses beim Arbeit­neh­mer wäre nur dann gegeben, wenn die Nach­läs­se im aus­schließ­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers gewährt würden und für den Arbeit­neh­mer bei der Ein­lö­sung der Gut­schei­ne kein Vorteil erwach­sen würde.

— Weiters wäre die Steu­er­frei­heit nur dann gegeben, wenn die Preis­nach­läs­se auch Fremden im normalen Geschäfts­ver­kehr ohne Rück­sicht auf ein Dienst­ver­hält­nis ein­ge­räumt würden.

Im Hinblick darauf, dass im kon­kre­ten Fall die Preis­nach­lass­gut­schei­ne Lebens­mit­tel betrof­fen haben, stellt der VwGH klar, dass in diesem Fall die Steu­er­be­frei­ung gem. § 3 Abs. 1 Z 17 EStG (Hinweis auf den ein­lei­ten­den Artikel) nicht in Anspruch genommen werden kann, da dem Gesetz­ge­ber nicht unter­stellt werden kann, dass er bei Unter­schrei­ten nicht näher bestimm­ter Wert­gren­zen von der Steu­er­frei­heit der gewähr­ten Vorteile Abstand nehmen wollte. (Hinweis auf RZ 222 LStR 1999 betref­fend Steu­er­frei­heit für Kleinst­men­gen von Lebens­mit­teln für den täg­li­chen Bedarf).