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Nur mehr eine Ver­si­che­rungs­gren­ze für “Neue Selb­stän­di­ge” in der Sozialversicherung


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Nur mehr eine Ver­si­che­rungs­gren­ze für “Neue Selb­stän­di­ge” in der Sozialversicherung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2016 

„Neue Selb­stän­di­ge“ sind Personen, die aufgrund einer betrieb­li­chen Tätig­keit steu­er­recht­lich Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit erzielen. Bisher gab es für „Neue Selb­stän­di­ge“ zwei Ver­si­che­rungs­gren­zen in der Sozi­al­ver­si­che­rung. Die soge­nann­te „große Ver­si­che­rungs­gren­ze“ (Wert 2015: 6.453,36 €) kam bisher zur Anwen­dung, wenn aus­schließ­lich die Tätig­keit als „Neuer Selb­stän­di­ger“ ausgeübt wurde. Wurde nebenbei auch noch eine andere (aktive) Tätig­keit ausgeübt, kam die „kleine Ver­si­che­rungs­gren­ze“ zur Anwen­dung (Wert 2015: 4.871,76 €).

Ab 1.1.2016 wurden diese beiden Grenzen zusam­men­ge­legt. Unab­hän­gig von der Anzahl oder Art der Tätig­kei­ten gibt es nur noch eine maß­geb­li­che Ver­si­che­rungs­gren­ze. Diese Grenze wurde an die 12-fache ASVG-Gering­fü­gig­keits­gren­ze ange­passt und beträgt für das Jahr 2016 4.988,64 €. Für beson­de­re Här­te­fäl­le, die durch die neue Regelung erstmals unter die Ver­si­che­rungs­pflicht fallen, gibt es die Mög­lich­keit, eine Befrei­ung in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung zu bean­tra­gen. Dies ist möglich, wenn

  • die Person das 50. Lebens­jahr per 1.1.2016 bereits voll­endet hat und
  • zu diesem Zeit­punkt noch nicht 180 Bei­trags­mo­na­te in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung erworben hat und 
  • einen Antrag inner­halb eines Jahres ab Ver­stän­di­gung durch den Ver­si­che­rungs­trä­ger, spä­tes­tens bis 31.12.2019 stellt.

Wird die Ver­si­che­rungs­gren­ze über­schrit­ten und wird dies dem Ver­si­che­rungs­trä­ger nicht gemeldet, fällt wie bisher ein Straf­zu­schlag von 9,3% an. Aller­dings wurde die dies­be­züg­li­che Mel­de­frist nun ver­län­gert. Um zukünf­tig einen Straf­zu­schlag zu ver­mei­den, reicht es, wenn die Meldung inner­halb von acht Wochen ab Aus­stel­lung des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids erfolgt. 

Maß­geb­lich für die Frist ist das Datum des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids. Sollte bereits vorher ein Leis­tungs­an­spruch in der Kranken‑, Unfall- oder Pen­si­ons­ver­si­che­rung gewünscht sein, ist auch wei­ter­hin eine (vor­zei­ti­ge) unter­jäh­ri­ge Meldung möglich, in der man angibt, dass die Grenze im gegen­ständ­li­chen Jahr vor­aus­sicht­lich über­schrit­ten werden wird. Stellt sich jedoch im Nach­hin­ein heraus, dass die Ver­si­che­rungs­gren­ze tat­säch­lich unter­schrit­ten wurde, werden die Bei­trags­zah­lun­gen vom Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger nicht rück­erstat­tet.

Bild: © Tatesh — Fotolia