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Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Steu­er­ter­mi­ne für Her­ab­set­zungs­an­trä­ge und Anspruchsverzinsung


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Steu­er­ter­mi­ne für Her­ab­set­zungs­an­trä­ge und Anspruchsverzinsung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2016 

Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. Sep­tem­ber 2016 bzw. ab 1. Oktober 2016 zu beachten:

Bis spä­tes­tens 30. Sep­tem­ber 2016 können noch Her­ab­set­zungs­an­trä­ge für die Vor­aus­zah­lun­gen 2016 für Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er beim zustän­di­gen Finanz­amt gestellt werden. Wesent­li­che Bestand­tei­le eines Antrags sind die schlüs­si­ge Begrün­dung der gewünsch­ten Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lung sowie eine Pro­gno­se­rech­nung, in der das vor­aus­sicht­li­che Ein­kom­men nach­ge­wie­sen werden kann. Um eine Nach­zah­lung im Zuge der Ver­an­la­gung 2016 oder Anspruchs­zin­sen zu ver­mei­den, sollte die Pro­gno­se­rech­nung jeden­falls rea­lis­tisch gestal­tet sein.

Stich­wort Anspruchs­zin­sen: mit 1. Oktober 2016 beginnen für die zu diesem Zeit­punkt noch nicht bescheid­mä­ßig ver­an­lag­ten ESt- oder KSt-Ansprü­che des Ver­an­la­gungs­jah­res 2015 Anspruchs­zin­sen zu laufen. Der Anspruchs­zins­satz beläuft sich nach der Absen­kung des Basis­zins­sat­zes mit Mitte März diesen Jahres auf 1,38 %, da er mit 2 % über dem Basis­zins­satz fest­ge­setzt ist. Die Anspruchs­ver­zin­sung gleicht Zins­vor­tei­le bzw. Zins­nach­tei­le aus, welche durch die spätere Bezah­lung der Nach­for­de­rung bzw. durch das spätere Wirk­sam­wer­den der Gut­schrift in Abhän­gig­keit von dem Zeit­punkt der Steu­er­fest­set­zung ent­ste­hen. Der Pro­ble­ma­tik der Nach­for­de­rungs­zin­sen (negative Anspruchs­ver­zin­sung) kann regel­mä­ßig dadurch ent­gan­gen werden, indem vor dem 1. Oktober (2016) eine Anzah­lung an das Finanz­amt in Höhe der erwar­te­ten Nach­zah­lung geleis­tet wird. Wurde dies bislang ver­ab­säumt, so tritt trotzdem keine Belas­tung ein, so lange die Nach­for­de­rungs­zin­sen 50 € nicht über­stei­gen. Folglich ist es unter Umstän­den ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwar­te­ten Nach­for­de­rung abhän­gi­gen „zin­sen­frei­en Zeit­raums“ eine ent­spre­chen­de Zahlung an das Finanz­amt zu leisten (Bezeich­nung „E 1–12/2015“ bzw. „K 1–12/2015“). Dennoch anfal­len­de Anspruchs­zin­sen sind steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig. Anspruchs­zin­sen können auch Gut­schrifts­zin­sen sein, welche nicht steu­er­pflich­tig sind. Schließ­lich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vor­aus­zah­lun­gen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rück­stän­de auf dem Abga­ben­kon­to von der Ver­zin­sung aus­ge­nom­men sind.

Bild: © mapoli-photo — Fotolia