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Der Sommer naht — was es bei Feri­al­jobs zu beachten gilt


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Der Sommer naht — was es bei Feri­al­jobs zu beachten gilt

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2017 

Es gibt viele Gründe für einen Feri­al­job, der beson­ders oft während der Som­mer­mo­na­te absol­viert wird. Neben dem Sammeln von Pra­xis­er­fah­run­gen oder dem Hin­ein­schnup­pern in ein auf­re­gen­des Berufs­feld, ist oftmals auch das liebe Geld für die Ent­schei­dung aus­schlag­ge­bend, im Sommer arbeiten zu gehen. Damit (im Nach­hin­ein) keine unan­ge­neh­men Kon­se­quen­zen ein­tre­ten, müssen auch die steu­er­li­chen und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Aspekte sowie etwaige Aus­wir­kun­gen auf die Fami­li­en­bei­hil­fe berück­sich­tigt werden. Die nach­fol­gen­den Aus­füh­run­gen gelten selbst­ver­ständ­lich nicht nur für „Feri­al­jobs“ sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium.

Steu­er­li­che Konsequenzen

Die ertrag­steu­er­li­che Behand­lung bei Feri­al­jobs hängt grund­sätz­lich davon ab, ob man bei dem Arbeit­ge­ber ange­stellt ist oder in Form eines Werk­ver­trags bzw. freien Dienst­ver­trags tätig wird. Dauert das Ange­stell­ten­ver­hält­nis z.B. nur einen Monat (aber jeden­falls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer ent­spre­chend hohen Ent­loh­nung Sozi­al­ver­si­che­rung und Lohn­steu­er ein­be­hal­ten, so ist es ratsam, in dem darauf fol­gen­den Kalen­der­jahr eine Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung durch­zu­füh­ren. Der Antrag auf Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regel­mä­ßig zu einer Steu­er­gut­schrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neu­durch­rech­nung der Lohn­steu­er vor­ge­nom­men wird.

Erfolgt die Beschäf­ti­gung im Werk­ver­trag bzw. auf Basis eines freien Dienst­ver­trags, so liegen Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit vor und es wird keine Lohn­steu­er ein­be­hal­ten. Ab einem Jah­res­ein­kom­men von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohn­steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te darin ent­hal­ten sind, muss eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abge­ge­ben werden. Umsatz­steu­er­pflicht ist i.Z.m. Feri­al­jobs auf Werk­ver­trags­ba­sis bzw. als freier Dienst­neh­mer theo­re­tisch denkbar, aber jeden­falls erst dann, wenn die Net­to­ein­nah­men 30.000 € über­stei­gen, da bis dahin die unechte Umsatz­steu­er­be­frei­ung als Klein­un­ter­neh­mer gilt. Bis zu 30.000 € Net­to­um­sät­zen muss auch keine Umsatz­steu­er­erklä­rung abge­ge­ben werden.

Fami­li­en­bei­hil­fe

Der Ver­dienst aus einem Feri­al­job kann, ins­be­son­de­re wenn er mit anderen Ein­künf­ten zusam­men­fällt, dazu führen, dass die Zuver­dienst­gren­ze für die Fami­li­en­bei­hil­fe über­schrit­ten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze über­schrei­ten­de Betrag zurück­ge­zahlt werden. An die Fami­li­en­bei­hil­fe ist auch das Schick­sal des Kin­der­ab­setz­be­trags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unlieb­sa­me Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung tritt ein, wenn auf das Kalen­der­jahr bezogen ein steu­er­li­ches Ein­kom­men von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Beson­der­hei­ten bei der Ermitt­lung dieser Grenze zu berück­sich­ti­gen sind. Wich­tigs­te Ausnahme ist das Alter, da die Zuver­dienst­gren­ze für Jugend­li­che vor Voll­endung des 19. Lebens­jah­res keine Bedeu­tung hat. Ab Beginn des Kalen­der­jah­res, das auf den 19. Geburts­tag folgt, muss aller­dings unter­schie­den werden, ob die Ein­nah­men (z.B. aus dem Feri­al­job) in den Zeitraum fallen, in dem Fami­li­en­bei­hil­fe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurz­fris­tig kein Bezug von Fami­li­en­bei­hil­fe, so sind Ein­nah­men während dieses Zeit­raums nicht maß­geb­lich für die Berech­nung der Zuver­dienst­gren­ze. Keine Fami­li­en­bei­hil­fe wird z.B. bezogen, wenn die vor­ge­se­he­ne Stu­di­en­zeit in einem Stu­di­en­ab­schnitt über­schrit­ten wurde. Ebenso wenig zu rele­van­ten Ein­nah­men zählen z.B. Sozi­al­hil­fe als ein­kom­men­steu­er­frei­er Bezug, Ent­schä­di­gun­gen für ein aner­kann­tes Lehr­ver­hält­nis oder Wai­sen­pen­sio­nen. Das für die Zuver­dienst­gren­ze rele­van­te Ein­kom­men ergibt sich schließ­lich, nachdem die mit den Ein­nah­men zusam­men­hän­gen­den Ausgaben abge­zo­gen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Fami­li­en­bei­hil­fe nicht nur aktive Ein­künf­te (bei dem Feri­al­job sind das im Regel­fall Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit) sondern alle der Ein­kom­men­steu­er unter­lie­gen­den Ein­künf­te maß­ge­bend sind – end­be­steu­er­te Ein­künf­te (z.B. Zinsen oder Divi­den­den) bleiben steu­er­sys­te­ma­tisch korrekt jedoch außer Ansatz.

Neben dem Beob­ach­ten der Ein­künf­te des lau­fen­den Jahres, um das Über­schrei­ten der Zuver­dienst­gren­ze (z.B. durch einen Feri­al­job) anti­zi­pie­ren zu können, ist wichtig, dass bei Über­schrei­ten der Zuver­dienst­gren­ze die Fami­li­en­bei­hil­fe im dar­auf­fol­gen­den Jahr neu bean­tragt werden muss. Vor­aus­set­zung ist freilich, dass das steu­er­li­che Ein­kom­men im neuen Jahr 10.000 € unter­schrei­tet. Die Vor­aus­set­zun­gen für den Bezug von Fami­li­en­bei­hil­fe bzw. für das Über­schrei­ten der Zuver­dienst­gren­ze ändern sich auch dann nicht, wenn die Aus­zah­lung der Fami­li­en­bei­hil­fe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Voll­jäh­rig­keit mit Zustim­mung des anspruchs­be­rech­tig­ten Eltern­teils beim Finanz­amt bean­tragt werden und führt dann auch zur Über­wei­sung des Kin­der­ab­setz­be­trags auf das ange­ge­be­ne Konto. Rück­for­de­rungs­an­sprü­che betref­fend die Fami­li­en­bei­hil­fe richten sich trotzdem wei­ter­hin an die Eltern.

Kon­se­quen­zen in der Sozialversicherung

Die meisten Feri­al­prak­ti­kan­ten – wenn sie ange­stellt sind und somit nicht auf Basis eines Werk­ver­trags bzw. freien Dienst­ver­trags arbeiten – werden sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich wie normale Arbeit­neh­mer behan­delt. Beträgt das Brut­to­ge­halt mehr als 425,70 € monat­lich, so treten Pflicht­ver­si­che­rung und Abzug von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen ein.

Schließ­lich sollte aus Arbeit­ge­ber­sicht, ins­be­son­de­re seit Inkraft­tre­tens des Lohn- und Sozi­al­dum­ping­be­kämp­fungs­ge­set­zes, darauf geachtet werden, dass die Feri­al­prak­ti­kan­ten ent­spre­chend entlohnt werden, da es ansons­ten zu emp­find­li­chen Ver­wal­tungs­stra­fen kommen kann. Es ist sicher­zu­stel­len, dass weder der kol­lek­tiv­ver­trag­lich zu leis­ten­de Grund­lohn unter­schrit­ten wird noch dass es bei der Bezah­lung von Prak­ti­kan­ten zur Nicht­ge­wäh­rung von arbeits­recht­li­chem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Ver­ord­nung oder Kol­lek­tiv­ver­trag gebührt (z.B. Über­stun­den oder Zuschlä­ge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

Bild: © sergign — Fotolia