News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Artikel emp­feh­len

Wichtig — Bitte ankreuzen: 

Ich bestä­ti­ge, dass ich dieses Formular aus­schliess­lich zum Zwecke der Emp­feh­lung dieser Website verwende und mir der Emp­fän­ger per­sön­lich bekannt ist.
Der Betrei­ber dieser Website über­nimmt keine Haftung für die Benut­zung dieser Funktion.

Nach­richt:

Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

Diesen Artikel möchte ich beson­ders empfehlen:

VwGH zur Begren­zung der grö­ßen­mä­ßi­gen Steu­er­be­frei­ung bei Ver­äu­ße­rung des Hauptwohnsitzes


Link zum Artikel

<Sen­der­na­me>

Diese Sicher­heits­ab­fra­ge dient dazu, Formular-Spam zu unter­bin­den.
Bitte geben Sie die Buch­sta­ben-Zahlen-Kom­bi­na­ti­on in das Feld ein. 

neue Sicher­heits­ab­fra­ge laden

(Wenn Sie die Buch­sta­ben und Zahlen nicht ein­deu­tig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicher­heits­ab­fra­ge erzeugen)

VwGH zur Begren­zung der grö­ßen­mä­ßi­gen Steu­er­be­frei­ung bei Ver­äu­ße­rung des Hauptwohnsitzes

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Juni 2017 

Die Steu­er­be­frei­ung für den Verkauf einer Immo­bi­lie, die dem Steu­er­pflich­ti­gen als Haupt­wohn­sitz gedient hat, stellt eine wichtige Ausnahme von der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er dar. Strittig ist dabei die Frage, ob der gesamte Ver­äu­ße­rungs­er­lös steu­er­frei bleiben kann oder ob der eine Größe von 1.000 m2 über­stei­gen­de Grund­an­teil steu­er­ver­fan­gen ist. Diese Grenze wird von der Finanz­ver­wal­tung in Rz 6334 der Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en gezogen. Eine Ent­schei­dung des BFG im Jahr 2015 (GZ RV/2101044/2014 vom 17.4.2015, siehe auch KI 08/15) hat die Anwend­bar­keit dieser Begren­zung mit 1.000 m² Grund­an­teil abge­lehnt. Das Ver­fah­ren wurde aller­dings auf Antrag der Finanz­ver­wal­tung beim VwGH fort­ge­setzt.

Nach Auf­fas­sung des VwGH (GZ Ro 2015/15/0025 vom 29.3.2017) ist die Befrei­ungs­be­stim­mung dahin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass dem begüns­tig­ten Eigen­heim &quot;Grund und Boden&quot; in jenem Ausmaß zuzu­ord­nen ist, das übli­cher­wei­se als Bauplatz erfor­der­lich ist. Die Beur­tei­lung, welche Grund­stücks­grö­ße übli­cher­wei­se für einen Bauplatz erfor­der­lich ist, erfolgt nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung. Im Ergebnis hat der VwGH damit eine grö­ßen­ab­hän­gi­ge Begren­zung der Steu­er­frei­heit aner­kannt. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­ver­wal­tung die in den Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en ver­an­ker­te Grenze mit einem Grund­an­teil von maximal 1.000 m² weiter anwenden wird. Aller­dings ist eine solch starre Grenz­zie­hung i.S.d. Frage, welche Fläche übli­cher­wei­se als Bauplatz erfor­der­lich ist, dem Erkennt­nis des VwGH nicht zu ent­neh­men. Somit ist es auch nicht aus­ge­schlos­sen, dass Grund­an­tei­le, die 1.000 m2 über­stei­gen, von der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung umfasst sind. Eine abschlie­ßen­de Recht­si­cher­heit besteht daher leider wei­ter­hin nicht.

Bild: © Paul Bodea — Fotolia