News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Artikel emp­feh­len

Wichtig — Bitte ankreuzen: 

Ich bestä­ti­ge, dass ich dieses Formular aus­schliess­lich zum Zwecke der Emp­feh­lung dieser Website verwende und mir der Emp­fän­ger per­sön­lich bekannt ist.
Der Betrei­ber dieser Website über­nimmt keine Haftung für die Benut­zung dieser Funktion.

Nach­richt:

Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

Diesen Artikel möchte ich beson­ders empfehlen:

Ver­mei­dung der Umsatz­steu­er als Kos­ten­fak­tor ab 1.1.2004


Link zum Artikel

<Sen­der­na­me>

Diese Sicher­heits­ab­fra­ge dient dazu, Formular-Spam zu unter­bin­den.
Bitte geben Sie die Buch­sta­ben-Zahlen-Kom­bi­na­ti­on in das Feld ein. 

neue Sicher­heits­ab­fra­ge laden

(Wenn Sie die Buch­sta­ben und Zahlen nicht ein­deu­tig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicher­heits­ab­fra­ge erzeugen)

Ver­mei­dung der Umsatz­steu­er als Kos­ten­fak­tor ab 1.1.2004

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2004 

Infolge Abschaf­fung der Ver­ord­nung Nr. 800/1974 (umsatz­steu­er­freie Lie­fe­rung und sonstige Leistung aus­län­di­scher Unter­neh­mer in Öster­reich unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen) mit Ausnahme für Werk­lie­fe­run­gen, Bau­leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen im Rei­hen­ge­schäft mit 3 Unter­neh­men, sowie der Aus­wei­tung des Reverse-Charge-System ab 1. Jänner 2004, kann es für inlän­di­sche Leis­tungs­emp­fän­ger bei Lie­fe­run­gen aus­län­di­scher Unter­neh­men in Öster­reich zu einer Haftung für und somit Belas­tung mit Umsatz­steu­er kommen. 

Neue Rechts­la­ge ab 1. Jänner 2004

Bei allen sons­ti­gen Leis­tun­gen und Werk­lie­fe­run­gen von einem aus­län­di­schen Unter­neh­mer an ein inlän­di­sches Unter­neh­men kommt es zwingend zum Übergang der Steu­er­schuld auf den Leis­tungs­emp­fän­ger (Reverse-Charge-System). Da der Leis­tungs­emp­fän­ger in diesem Fall selbst Steu­er­schuld­ner ist, bleibt für Haftung kein Raum.
Anders ist die Situa­ti­on bei im Inland steu­er­ba­ren Lie­fe­run­gen durch einen aus­län­di­schen Unter­neh­mer, da — wie aus­ge­führt — die Ver­ord­nung 800/1974 hiefür nicht mehr anwend­bar ist. Der inlän­di­sche Leis­tungs­emp­fän­ger kann daher bei Rech­nun­gen ohne Umsatz­steu­er nicht mehr unter­stel­len, dass der aus­län­di­sche Unter­neh­mer für seine Lie­fe­rung die Umsatz­steu­er­be­frei­ung laut Ver­ord­nung Nr. 800/1974 in Anspruch nimmt. Die Umsatz­steu­er­pflicht besteht aber unab­hän­gig davon, ob Umsatz­steu­er in Rechnung gestellt wird oder nicht (§ 27 Abs. 4 UStG). Bei Gel­tend­ma­chung der Haftung durch das Finanz­amt wird demnach die Umsatz­steu­er zum Kos­ten­fak­tor, da mangels aus­ge­wie­se­ner Umsatz­steu­er in der Rechnung kein Vor­steu­er­ab­zug zusteht. 

Pra­xis­tipp

Der Leis­tungs­emp­fän­ger sollte bei Lie­fe­run­gen aus­län­di­scher Unter­neh­mer, die Rech­nun­gen ohne Umsatz­steu­er aus­stel­len, genau prüfen, ob zu Recht keine Umsatz­steu­er in Rechnung gestellt worden ist. Dieser Umstand sollte doku­men­tiert werden, um im Falle einer finanz­amt­li­chen Prüfung gewapp­net zu sein.

Bild: © rangizzz — Fotolia