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Kosten für eine Kre­dit­kar­te nicht als Wer­bungs­kos­ten abzugsfähig


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Kosten für eine Kre­dit­kar­te nicht als Wer­bungs­kos­ten abzugsfähig

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2019 

Die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Wer­bungs­kos­ten ist immer dann beson­ders heikel, wenn die private und die beruf­li­che Ver­an­las­sung eng mit­ein­an­der ver­bun­den sind. Das BFG hatte sich (GZ RV/7100110/2014 vom 27.3.2019) mit dem Sach­ver­halt aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem ein Arbeit­neh­mer eine Kre­dit­kar­te über­wie­gend für beruf­li­che Zwecke nutzte (bei­spiels­wei­se um Hotels und Restau­rants auf Dienst­rei­sen im Ausland zu bezahlen) und die damit zusam­men­hän­gen­den Kre­dit­kar­ten­ge­büh­ren als Wer­bungs­kos­ten geltend machen wollte. Mit dieser zweiten Kre­dit­kar­te — er ver­wen­de­te sie aus Sicher­heits­grün­den grund­sätz­lich nur für beruf­li­che Zwecke — streckte der Arbeit­neh­mer die Spesen vor und erhielt sie dann am Monats­en­de von seinem Arbeit­ge­ber rück­erstat­tet.

Das BFG betonte in seiner Ent­schei­dung, dass eine Kre­dit­kar­te grund­sätz­lich privat oder beruf­lich ver­wen­det werden könne. Sofern Auf­wen­dun­gen sowohl durch die Berufs­aus­übung als auch durch die Lebens­füh­rung bedingt sind, stellen sie jedoch keine Wer­bungs­kos­ten dar. Von diesem Auf­tei­lungs­ver­bot könne nur dann abge­gan­gen werden, wenn die Auf­wen­dun­gen oder Ausgaben nahezu aus­schließ­lich beruf­lich ver­an­lasst sind. Im kon­kre­ten Fall konnte jedoch nicht zwei­fels­frei nach­ge­wie­sen werden, dass die für beruf­li­che Zwecke ange­dach­te Kre­dit­kar­te aus­schließ­lich im Zusam­men­hang mit dem Job ver­wen­det worden ist. Eine stich­pro­ben­wei­se Über­prü­fung der Kre­dit­kar­ten­ab­rech­nung zeigte nämlich, dass von fünf Posi­tio­nen zwei privat ver­an­lasst waren (Einkauf im Outlet-Center sowie die Bezah­lung einer Lot­te­rie­rech­nung) und diese zwei­ma­li­ge private Ver­wen­dung auch noch an unter­schied­li­chen Tagen erfolgt ist. Dies spricht auch gegen eine aus­nahms­wei­se Ver­wen­dung der “beruf­lich gewid­me­ten Kre­dit­kar­te” weil gerade die für private Zwecke gedachte Kre­dit­kar­te nicht bei der Hand war. Da somit die Kre­dit­kar­te bloß über­wie­gend für beruf­li­che Zwecke ein­ge­setzt wurde, können die Kre­dit­kar­ten­ge­büh­ren nicht als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich abge­setzt werden.

Bild: © Africa Studio — Fotolia