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Der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen ist auch für die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung maßgebend


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Der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen ist auch für die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung maßgebend

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2022 

Die Ver­äu­ße­rung von (bebauten) Grund­stü­cken im privaten Bereich löst regel­mä­ßig Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er aus. Die Ver­äu­ße­rung von (privaten) Eigen­hei­men oder Eigen­tums­woh­nun­gen samt Grund und Boden ist jedoch dann steu­er­frei, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die soge­nann­te Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung erfüllt sind. Durch die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung soll der Ver­äu­ße­rungs­er­lös unge­schmä­lert zur Schaf­fung eines neuen Haupt­wohn­sit­zes zur Ver­fü­gung stehen. Dies ist der Fall, wenn das Eigen­heim dem Ver­äu­ße­rer ab der Anschaf­fung oder Her­stel­lung (Fer­tig­stel­lung) bis zur Ver­äu­ße­rung für min­des­tens zwei Jahre durch­ge­hend als Haupt­wohn­sitz gedient hat und der Haupt­wohn­sitz auf­ge­ge­ben wird. Ebenso wird von der Besteue­rung abge­se­hen, wenn Eigen­heim bzw. Eigen­tums­woh­nung dem Ver­äu­ße­rer inner­halb der letzten zehn Jahre vor der Ver­äu­ße­rung min­des­tens fünf Jahre durch­ge­hend als Haupt­wohn­sitz gedient hat und der Haupt­wohn­sitz auf­ge­ge­ben wird.

Das BFG hatte sich (GZ RV/7101281/2017 vom 28.9.2021) mit einem Fall zu beschäf­ti­gen, in dem für den Verkauf der Eigen­tums­woh­nung rund 10 Jahre nach der Anschaf­fung die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung geltend gemacht werden sollte, wobei zusätz­lich zu dieser Wohnung regel­mä­ßig eine kleinere Miet­woh­nung genutzt wurde, um die Arbeits­we­ge der beiden berufs­tä­ti­gen Eltern und die Schul­we­ge der beiden Kinder mög­lichst in Einklang bringen zu können. In der Eigen­tums­woh­nung habe sich das Fami­li­en­le­ben während der Wochen­en­den ab Frei­tag­nach­mit­tag, der schul­frei­en Zeit, den Fei­er­ta­gen und Fens­ter­ta­gen usw. abge­spielt. Bedeut­sam ist überdies, dass die Familie in der klei­ne­ren Miet­woh­nung haupt­ge­mel­det gewesen war und somit bei rein wört­li­cher Aus­le­gung der Bestim­mung, die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung für die Eigen­tums­woh­nung nicht ange­wen­det werden kann.

Das BFG setzte sich im Rahmen der Ent­schei­dungs­fin­dung auch mit der Bedeu­tung des Begriffs Haupt­wohn­sitz aus­ein­an­der — ein solcher liegt dann vor, wenn jemand eine Wohnung innehat unter Umstän­den, die darauf schlie­ßen lassen, dass er die Wohnung bei­be­hal­ten und benutzen wird. Für die Bestim­mung des Haupt­wohn­sit­zes kommt der Haupt­wohn­sitz­mel­dung keine mate­ri­ell-recht­li­che Bedeu­tung zu, wobei in Zwei­fels­fäl­len die poli­zei­li­che An- und Abmel­dung als Indiz gesehen werden kann. Ent­schei­dend ist dem BFG folgend viel mehr der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen. Der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen ist auch im inter­na­tio­na­len Steu­er­recht ein wich­ti­ges Kri­te­ri­um, wenn es darum geht, dass die betei­lig­ten Staaten die finale Ansäs­sig­keit und die damit ver­bun­de­ne unbe­schränk­te Steu­er­pflicht der betrof­fe­nen Person klären (siehe dazu z.B. Beitrag aus dem Sep­tem­ber 2021). Auch im vor­lie­gen­den Fall mit mehreren Wohn­sit­zen inner­halb Öster­reichs ist für die Bestim­mung des Mit­tel­punkts der Lebens­in­ter­es­sen ent­schei­dend, zu welchem Wohnsitz die engeren per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Bezie­hun­gen bestehen.

Während das Inne­ha­ben des Wohn­sit­zes unstrit­tig erfüllt war, ist eine unun­ter­bro­che­ne tat­säch­li­che Benüt­zung der Wohnung für die Annahme eines Wohn­sit­zes (i.S.d. BAO) nicht erfor­der­lich. Der VwGH-Recht­spre­chung folgend lässt bereits eine mehr­wö­chi­ge jähr­li­che Nutzung den Schluss zu, dass die Wohnung auch tat­säch­lich wei­ter­hin behalten und genutzt werden soll. Bei der Bestim­mung des Mit­tel­punkts der Lebens­in­ter­es­sen ist auf das Gesamt­bild der per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se abzu­stel­len, wobei in der Regel die per­sön­li­chen Bezie­hun­gen bedeut­sa­mer als die wirt­schaft­li­chen Bezie­hun­gen sind. Wichtig sind ins­be­son­de­re fami­liä­re Bin­dun­gen, Betä­ti­gun­gen gesell­schaft­li­cher, reli­giö­ser und kul­tu­rel­ler Art und andere Akti­vi­tä­ten zur Ent­fal­tung per­sön­li­cher Inter­es­sen und Neigungen.

Im kon­kre­ten Fall erachtet das BFG es als plau­si­bel, dass die zwi­schen­zeit­li­che mel­de­recht­li­che Haupt­wohn­sitz­be­grün­dung in der klei­ne­ren Miet­woh­nung ledig­lich deshalb erfolgt ist, um Betreu­ungs- bzw. Aus­bil­dungs­plät­ze für die beiden Kinder erhalten zu können. Nach­voll­zieh­bar ist auch, dass die deutlich kleinere Wohnung gerade für den Auf­ent­halt unter der Woche (während der Schul­zeit) in den Abend- und Nacht­stun­den genutzt wurde — überdies war diese Wohnung durch die kürzeren Arbeits­we­ge attrak­tiv. Inter­es­sant ist hierbei auch eine Par­al­le­le zur steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung der Kosten für doppelte Haus­halts­füh­rung. Eine bloße Nutzung als arbeits­platz­na­he Wohnung im Rahmen der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung begrün­det demnach keinen Haupt­wohn­sitz, da dieser grund­sätz­lich am Fami­li­en­wohn­sitz anzu­neh­men ist. Überdies wurde von Nachbarn und Schwie­ger­el­tern glaub­haft bestä­tigt, dass die Fami­li­en­fei­ern und auch Treffen mit Freunden aus­schließ­lich in der Eigen­tums­woh­nung statt­ge­fun­den haben. Die engeren per­sön­li­chen Bezie­hun­gen zu den Groß­el­tern (und die räum­li­che Nähe zu ihnen in der größeren Wohnung) zeigten sich auch darin, dass die Kin­der­be­treu­ung im Krank­heits­fal­le durch die Groß­el­tern aus­schließ­lich und von Anbeginn an in der Eigen­tums­woh­nung erfolgt ist.

Ins­ge­samt sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Gel­tend­ma­chung der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung erfüllt, sodass für den Verkauf der Eigen­tums­woh­nung, welche immer den Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen gebildet hat, keine Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er anfällt.

Bild: © Adobe Stock — chinnarach