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Steu­er­li­che Begüns­ti­gung von Auf­trags­for­schung für Klein- und Mittelbetriebe


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Steu­er­li­che Begüns­ti­gung von Auf­trags­for­schung für Klein- und Mittelbetriebe

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Mai 2006 

:: Ziel­set­zung

KMU waren bisher von den steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen im For­schungs­be­reich häufig aus­ge­schlos­sen, wenn das wesent­li­che Merkmal der eigenen For­schungs- und Ent­wick­lungs­tä­tig­keit nicht erfüllt wurde. Durch das Wachs­tums- und Beschäf­ti­gungsG 2005 wurde die steu­er­li­che For­schungs­för­de­rung aus­ge­dehnt, indem Aufwendungen/Ausgaben für in Auftrag gegebene For­schung und expe­ri­men­tel­le Ent­wick­lung begrenzt steu­er­wirk­sam geltend gemacht werden können.

:: Wir­kungs­wei­se

In Anleh­nung an die För­de­rung bei selbst durch­ge­führ­ter For­schungs- und Ent­wick­lungs­tä­tig­keit gibt es auch bei der Auf­trags­for­schung folgende Steuerbegünstigungen:

  • For­schungs­frei­be­trag
    Der For­schungs­frei­be­trag ist in § 4 Abs. 4 Z 4 b EStG geregelt und erstmals für Aufträge ab 1. Jänner 2005 wirksam. Er ermög­licht dem Auf­trag­ge­ber die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von 25% der Aufwendungen/Ausgaben im Zusam­men­hang mit Auf­trags­for­schung und expe­ri­men­tel­ler Ent­wick­lung iSd § 4 Abs. 4 Z 4 EStG bis zu einem Höchst­be­trag der Auf­wen­dun­gen von € 100.000,- pro Wirt­schafts­jahr. Der Höchst­be­trag ver­rin­gert sich aliquot bei einem kürzeren Wirt­schafts­jahr, wobei auch ein bloß ange­fan­ge­nes Monat ein­zu­be­zie­hen ist. Die maximale Steu­er­erspar­nis beläuft sich somit bei der KöSt auf € 6.250,- und bei der ESt auf € 12.500,-. Formelle Vor­aus­set­zung ist die Gel­tend­ma­chung in der Steu­er­erklä­rung (E1 und K1 KZ 797).
  • For­schungs­prä­mie
    Die For­schungs­prä­mie kann eben­falls von einer Bemes­sungs­grund­la­ge in der Höhe von höchs­tens € 100.000,- in Anspruch genommen werden. § 108c Abs. 2 EStG setzt die For­schungs­prä­mie mit 8% der Aufwendungen/ Ausgaben fest. Da die Prämie direkt eine Steu­er­gut­schrift dar­stellt oder die Abga­ben­be­las­tung redu­ziert, beläuft sich die Steu­er­erspar­nis rechts­form­un­ab­hän­gig auf maximal € 8.000,- pro Wirt­schafts­jahr. Bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sowie im Falle von geringen Ein­künf­ten bzw. im Ver­lust­fall ist daher die Inan­spruch­nah­me der For­schungs­prä­mie vor­teil­haf­ter. Die Gel­tend­ma­chung erfolgt mittels Formular E 108c.

Die Begüns­ti­gung von Auf­trags­for­schung ist auch deshalb vor­teil­haft, weil Aufwendungen/Ausgaben, welche bei eigener For­schung und Ent­wick­lung nicht berück­sich­tigt werden können (z.B. Abschrei­bun­gen, Ver­wal­tungs- und Ver­triebs­kos­ten), bei der Auf­trags­for­schung geför­dert werden. 

:: Ein­schrän­kun­gen

For­schungs­frei­be­trag und For­schungs­prä­mie schlie­ßen einander aus, daher hat der Ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge für das jewei­li­ge Wirt­schafts­jahr zu ent­schei­den, welche Begüns­ti­gung er in Anspruch nimmt. Der Kreis der Auf­trag­neh­mer ist mit dem EU/EWR-Raum beschränkt und bezieht sich auf Unter­neh­men oder Ein­rich­tun­gen, welche (auch) mit For­schungs- und expe­ri­men­tel­len Ent­wick­lungs­auf­ga­ben befasst sind. Hierbei kommt es nicht auf den Tätig­keits­schwer­punkt des Unter­neh­mens, sondern auf den kon­kre­ten Auftrag an. Aus­ge­schlos­sen sind Ein­rich­tun­gen, die im Konzern des Auf­trag­ge­bers ein­ge­glie­dert sind. Die Dop­pel­för­de­rung eines For­schungs­auf­trags auf Seiten des Auf­trag­ge­bers und Auf­trag­neh­mers ist nicht gestat­tet, weshalb genaue Auf­zeich­nun­gen und klare Mit­tei­lun­gen zwischen den Partnern not­wen­dig sind. 

Bild: © Anna Blau — BMF