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Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Online-Unter­richt im Umsatzsteuerrecht


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Online-Unter­richt im Umsatzsteuerrecht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2006 

In der Klienten-Info April 2006 wurde über die USt-Befrei­ung für E‑Learning laut USt-Pro­to­koll 2005 berich­tet. Hierzu folgende zusätz­li­che Erläuterungen:

:: Ver­gleich­bar­keit mit öffent­li­chen Schulen

Bieten private Unter­neh­men (unab­hän­gig von der Rechts­form) Online-Unter­richt an, muss der vor­ge­tra­ge­ne Lehr­stoff dem Umfang und dem Lehrziel nach annä­hernd dem von öffent­li­chen Schulen ent­spre­chen und darf sich nicht bloß auf einen unter­ge­ord­ne­ten Teil oder einzelne Gegen­stän­de beschrän­ken, um unter die unechte USt-Befrei­ung gem. § 6 Abs. 1 Z 11 a zu fallen. Nicht anwend­bar ist z.B. diese Befrei­ung für: Com­pu­ter­kur­se, Fern­schu­len, Fahr­schu­len, Manage­ment­kur­sen, Maschin­schreib­kur­sen etc., da sich der Lehr­stoff nur auf einzelne Gegen­stän­de beschränkt. Anwend­bar dagegen ist sie z.B. für Matu­ra­schu­len, Recht­schreib­kur­sen und Sprach­schu­len etc. (Weitere Bei­spie­le Rz. 878 UStR 2002) 

:: Beschrän­kung auf Unterrichtstätigkeit

Nicht befreit sind Hilfs­ge­schäf­te wie z.B. Buffet- und Kan­ti­nen­um­sät­ze, Lie­fe­rung von Anla­gen­ge­gen­stän­den etc.

:: Verlust des Vorsteuerabzuges

§ 12 Abs. 3 Z 2 UStG unter­bin­det den Vor­steu­er­ab­zug i.V. mit der unechten Befrei­ung gem. § 6 Abs. 1 Z 11 a UStG. Dadurch wird die Vor­steu­er zum Kos­ten­fak­tor. Der Unter­neh­mer ist — bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen für die unechte Befrei­ung — ver­pflich­tet diese anzu­wen­den. Er erlangt auch nicht das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug, wenn er die USt in Rechnung stellt, vielmehr schuldet er diese laut Rech­nungs­le­gung gem. § 11 Abs. 12 UStG und erleidet dadurch die maximale USt-Belas­tung.
Erzielt der Unter­neh­mer teils USt-pflich­ti­ge, teils unecht befreite Erlöse, sind die Vor­steu­ern entweder — wenn möglich — direkt zuzu­rech­nen oder im Ver­hält­nis der Umsätze auf­zu­tei­len. Die nicht abzugs­fä­hi­ge Vor­steu­er ist in den Preis für die Unter­richts­leis­tung ein­zu­kal­ku­lie­ren.

Bild: © fischer-cg.de — Fotolia