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Ver­lust­brin­gen­de Pri­vat­pra­xis eines pen­sio­nier­ten Pri­mar­arz­tes nicht von vorn­her­ein Liebhaberei


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Ver­lust­brin­gen­de Pri­vat­pra­xis eines pen­sio­nier­ten Pri­mar­arz­tes nicht von vorn­her­ein Liebhaberei

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2006 

:: Sach­ver­halt

Ein Pri­ma­ri­us betrieb eine Fach­arz­tor­di­na­ti­on mit Kas­sen­ver­trag. Nach Been­di­gung seiner Kran­ken­hau­s­tä­tig­keit legte er den Kas­sen­ver­trag zurück und betrieb als Wahlarzt seine Privat-Ordi­na­ti­on, bei der er Verluste geltend machte.

:: Beur­tei­lung durch das Finanzamt

Unter Berufung auf § 1 Abs. 2 Lieb­ha­be­rei­ver­ord­nung stufte der Fiskus die Tätig­keit als Lieb­ha­be­rei ein und ver­wei­ger­te den Verlustausgleich.

:: VwGH 14.12.2005, 2002/13/0131

Die Führung einer Fach­arz­tor­di­na­ti­on als Wahlarzt stellt nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung keine Tätig­keit dar, die typi­scher­wei­se auf eine beson­de­re, in der Lebens­füh­rung begrün­de­te Neigung zurück­zu­füh­ren ist. Es handelt sich vielmehr um eine Tätig­keit, bei der Ein­künf­te grund­sätz­lich zu vermuten sind. Liegen aber Verluste vor, kommt den Bemü­hun­gen zur Ver­bes­se­rung der Ertrags­la­ge beson­de­re Bedeu­tung zu, wobei markt­ge­rech­tes Ver­hal­ten bei der ange­bo­te­nen Leistung ent­schei­dend ist. Stellt sich erst nach einer gewissen Zeit heraus, dass diese Tätig­keit niemals erfolg­brin­gend sein kann, so stellt sie dennoch bis zu diesem Zeit­punkt eine negative Ein­kom­mens­quel­le dar, die zum Ver­lust­aus­gleich führt. Erst ab dem Zeit­punkt des Erken­nens dieses Umstan­des handelt es sich um Liebhaberei.

:: Schluss­fol­ge­rung

Es versteht sich von selbst, dass diese Rechts­aus­le­gung nicht auf diesen — dem Erkennt­nis des VwGH zugrunde lie­gen­den — Sach­ver­halt beschränkt ist. Vielmehr ist jede ver­lust­brin­gen­de Tätig­keit nach den ange­führ­ten Kri­te­ri­en zu beurteilen. 

Bild: © Paul Bodea — Fotolia