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Ver­schär­fung der Auf­zeich­nungs­pflich­ten der BAO ab 1. Jänner 2007


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Ver­schär­fung der Auf­zeich­nungs­pflich­ten der BAO ab 1. Jänner 2007

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

August 2006 

Mit dem Betrugs­be­kämp­fungs­ge­setz 2006 wurden neben Ände­run­gen im EStG, NoVAG, FinStrG, ASVG u.a. die Form­vor­schrif­ten für die Führung von Büchern und Auf­zeich­nun­gen lt. BAO verschärft.

:: Grund­satz

Auf­zeich­nun­gen sind so zu führen, dass sie einem sach­ver­stän­di­gen Dritten inner­halb ange­mes­se­ner Zeit einen Über­blick über die Geschäfts­vor­fäl­le ver­mit­teln können.

:: Konkrete Maß­nah­men

  • Bar­ein­nah­men und ‑ausgänge sind täglich einzeln fest­zu­hal­ten. Erleich­te­run­gen sind noch auf Grund einer Ver­ord­nung des BMF zu erwarten.
  • Bei Ver­wen­dung von Daten­trä­gern dürfen Auf­zeich­nun­gen nicht in einer Weise ver­än­der­bar sein, dass der ursprüng­li­che Inhalt nicht mehr ersicht­lich ist, wodurch Excel u.U. betrof­fen ist. Eine Pro­to­kol­lie­rung der nach­träg­li­chen Änderung sollte aber möglich sein. Die voll­stän­di­ge Wie­der­ga­be aller Geschäfts­vor­fäl­le muss durch eine ent­spre­chen­de Ein­rich­tung gesi­chert sein.
  • Sum­men­bil­dun­gen müssen nach­voll­zieh­bar sein.

:: Sank­tio­nen

Eine Ver­let­zung dieser Vor­schrif­ten kann zu einer Schät­zung führen, während die Ein­hal­tung der­sel­ben die Ver­mu­tung der Ord­nungs­mä­ßig­keit der Buch­füh­rung für sich hat, falls nicht begrün­de­ter Anlass besteht, die sach­li­che Rich­tig­keit in Zweifel zu ziehen. 

Bild: © Africa Studio — Fotolia