News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Artikel emp­feh­len

Wichtig — Bitte ankreuzen: 

Ich bestä­ti­ge, dass ich dieses Formular aus­schliess­lich zum Zwecke der Emp­feh­lung dieser Website verwende und mir der Emp­fän­ger per­sön­lich bekannt ist.
Der Betrei­ber dieser Website über­nimmt keine Haftung für die Benut­zung dieser Funktion.

Nach­richt:

Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

Diesen Artikel möchte ich beson­ders empfehlen:

50 EURO-Baga­tell­gren­ze für Nebenansprüche


Link zum Artikel

<Sen­der­na­me>

Diese Sicher­heits­ab­fra­ge dient dazu, Formular-Spam zu unter­bin­den.
Bitte geben Sie die Buch­sta­ben-Zahlen-Kom­bi­na­ti­on in das Feld ein. 

neue Sicher­heits­ab­fra­ge laden

(Wenn Sie die Buch­sta­ben und Zahlen nicht ein­deu­tig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicher­heits­ab­fra­ge erzeugen)

50 EURO-Baga­tell­gren­ze für Nebenansprüche

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2002 

Kurz-Info


Laut Erlass des BMF v. 7. November 2001 gilt die im Artikel über die Säum­nis­zu­schlä­ge erwähnte 50-EURO-Grenze weiters für:
Ver­spä­tungs­zu­schlä­ge (§ 135 BAO)
Stun­dungs­zin­sen (§ 212 (2) BAO)
Aus­set­zungs­zin­sen (§ 212a (9) BAO)
Neu ist ferner, dass bei der Fest­set­zung eines Säum­nis­zu­schla­ges auf Grund der Nach­for­de­rung aus einem Umsatz­steu­er­be­scheid nicht mehr von den monatlichen/vierteljährlichen Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men aus­zu­ge­hen ist, sondern von der Nach­for­de­rung laut Bescheid. Eine Ver­viel­fa­chung der Baga­tell­gren­ze – wie bisher – ist daher nicht mehr möglich (§21 Abs. 4 UStG). Für Anspruchs­zin­sen ist die 50-EURO-Grenze in § 205 Abs. 2 BAO geregelt.

Bild: © Jakub Krecho­wicz — Fotolia