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Neu­ver­gla­sung ein­zel­ner Fenster nicht als Son­der­aus­ga­ben begünstigt


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Neu­ver­gla­sung ein­zel­ner Fenster nicht als Son­der­aus­ga­ben begünstigt

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

März 2008 

Ausgaben zur Sanie­rung von Wohnraum durch befugte Unter­neh­mer können als Son­der­aus­ga­ben steu­er­lich geltend gemacht werden, wenn es sich dabei um Instand­set­zungs­auf­wen­dun­gen (ein­schließ­lich ener­gie­spa­ren­der Maß­nah­men) handelt, die den Nut­zungs­wert oder den Zeitraum der Nutz­bar­keit wesent­lich ver­län­gern, oder Her­stel­lungs­auf­wen­dun­gen vor­lie­gen. Der­ar­ti­ge Kosten können auch von Mietern geltend gemacht werden. Abzugs­fä­hig ist bei­spiels­wei­se der Aus­tausch ein­zel­ner Fenster bei Ver­bes­se­rung des Wärme- oder Lärm­schut­zes, der Aus­tausch von Elektro‑, Gas‑, Wasser- und Hei­zungs­in­stal­la­tio­nen oder der nach­träg­li­che Einbau von Wär­me­pum­pen und Solar­an­la­gen. Nicht begüns­tigt sind hingegen punk­tu­el­le Ver­bes­se­run­gen, da nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung solchen Maß­nah­men kein Sanie­rungs­be­darf zugrunde liegt. Dazu zählen z.B. laufende War­tungs­ar­bei­ten, das Ausmalen von Räumen oder auch wie jüngst der UFS ent­schie­den hat (RV/0415‑G/04 vom 12.11.2007) die Erneue­rung der Ver­gla­sung von Fenstern. Da die Abgren­zun­gen sehr kasu­is­tisch sind und Grau­be­rei­che exis­tie­ren, emp­fiehlt es sich geplante Sanie­rungs­maß­nah­men nach Mög­lich­keit vorab mit dem Steu­er­be­ra­ter zu besprechen. 

Bild: © Supe­rin­go — Fotolia