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Kosten einer behin­der­ten­ge­rech­ten Wohnung: ein­ge­schränk­te Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belastung


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Kosten einer behin­der­ten­ge­rech­ten Wohnung: ein­ge­schränk­te Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2008 

Bei Vor­lie­gen von Behin­de­run­gen müssen die Betrof­fe­nen bzw. ihre Ange­hö­ri­gen oftmals erheb­li­che Mehr­auf­wen­dun­gen für eine behin­der­ten­ge­rech­te Adaptierung/Ausstattung der Wohnung tragen. Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung dieser Kosten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ist jedoch nur in sehr ein­ge­schränk­tem Ausmaß möglich. Vor­aus­set­zung dafür ist u.a. auch, dass die Kosten nicht zu einer Wert­erhö­hung der Wohnung und somit zu einer bloßen Ver­mö­gens­um­schich­tung führen.

Nach der Judi­ka­tur sind die Kosten für den Einbau eines — allen Bewoh­nern einer mehrere Parteien umfas­sen­den Wohn­haus­an­la­ge zur Ver­fü­gung ste­hen­den — Per­so­nen­lif­tes als ein wert­stei­gen­der Faktor und somit als nicht abzugs­fä­hig anzu­se­hen (anders jedoch bei Einbau in ein zwei­ge­schos­si­ges Haus). Auch die Mehr­auf­wen­dun­gen für das schwel­len­lo­se Aus­füh­ren von Böden, für Nie­der­schwel­len bei den Fens­ter­tü­ren und für die elek­tri­schen Antriebe von Markise und Jalousie werden mangels behin­der­ten­spe­zi­fi­scher Natur nicht aner­kannt. Mehr­kos­ten für die Behin­der­ten­ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de in Bad und WC, Kosten für die Ver­grö­ße­rung und Nutz­bar­ma­chung von Bad und WC für Roll­stuhl­fah­rer sowie die Kosten einer Behin­der­ten­ram­pe können jedoch steu­er­lich berück­sich­tigt werden. Damit im Zusam­men­hang stehende mit­tel­ba­re Maß­nah­men wie bei­spiels­wei­se Flie­sen­ar­bei­ten vor und nach dem Einbau einer behin­der­ten­ge­rech­ten Bade­wan­ne können ebenso geltend gemacht werden.

Jene Auf­wen­dun­gen, die als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt werden, sind nicht um einen Selbst­be­halt zu kürzen. Zu beachten ist aber, dass diese Kosten erst im Zeit­punkt der Bezah­lung berück­sich­tigt werden. Erfolgt eine Finan­zie­rung durch einen Kredit, ist nicht die Bezah­lung der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung steu­er­wirk­sam, sondern erst die Rück­zah­lung des Kredites.

Bild: © NAN — Fotolia