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VwGH bestä­tigt die Zumut­bar­keit der Benüt­zung von Park & Ride


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VwGH bestä­tigt die Zumut­bar­keit der Benüt­zung von Park & Ride


Januar 2009 

Neben dem Ver­kehrs­ab­setz­be­trag sieht der Gesetz­ge­ber für Arbeit­neh­mer hin­sicht­lich der Kosten für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te das kleine bzw. das große Pend­ler­pau­scha­le vor. Vor­aus­set­zung für das kleine Pend­ler­pau­scha­le, welches nach der Weg­stre­cke gestaf­felt ist (vgl. für die neuen Werte Klienten-Info Juli 08), ist bei Zumut­bar­keit der Benut­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels eine Fahrt­stre­cke von mehr als 20 km. Ist die Benut­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels zumin­dest hin­sicht­lich der halben Fahrt­stre­cke nicht möglich bzw. nicht zumutbar und beträgt die Strecke min­des­tens 2 km, so steht wiederum nach der Ent­fer­nung gestaf­felt das große Pend­ler­pau­scha­le zu.

Das Merkmal der Unzu­mut­bar­keit ist im Gesetz nicht defi­niert, wird aber in den LStR 2002 z.B. bei der Über­schrei­tung fol­gen­der Weg­zei­ten (einfache Weg­stre­cke) ange­nom­men: unter 20 km: 1,5 Stunden; ab 20 km: 2 Stunden und ab 40 km: 2,5 Stunden. Der VwGH hat nunmehr klar­ge­stellt (Ent­schei­dung vom 28.10.2007, GZ 2006/15/0319), dass bei der Ermitt­lung, ob das große bzw. das kleine Pend­ler­pau­scha­le anzu­wen­den ist, auch die Benut­zung von Park & Ride als Kom­bi­na­ti­on zwischen PKW und öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln mit­ein­zu­be­zie­hen ist. Durch diesen Umstand kann es pas­sie­ren, dass durch Park & Ride die Benut­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels zumutbar ist und somit nur das kleine anstelle des großen Pend­ler­pau­scha­les abge­gol­ten wird. Das Ergebnis der Park & Ride Variante ist selbst dann anzu­er­ken­nen, wenn die Fahrt­dau­er länger als bei aus­schließ­li­cher Benut­zung des PKW ist und sich trotzdem im Rahmen der Zumut­bar­keit bewegt. Ebenso ist unbe­acht­lich, dass durch die Benut­zung von öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln und PKW unter Umstän­den höhere Kosten als bei der aus­schließ­li­chen Benut­zung des PKW anfallen. Da die Kosten durch Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und Pend­ler­pau­scha­le abge­gol­ten werden, kommt es auf die kon­kre­ten Ausgaben zur Errei­chung der Arbeits­stät­te nämlich nicht an.

Bild: © Yanik Chauvin — Fotolia