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Die Adresse lautet:
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Frei­wil­li­ge vor­ge­zo­ge­ne Nach­ver­steue­rung von nicht ent­nom­me­nen Gewinnen


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Frei­wil­li­ge vor­ge­zo­ge­ne Nach­ver­steue­rung von nicht ent­nom­me­nen Gewinnen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2009 

Die begüns­tig­te Besteue­rung von nicht ent­nom­me­nen Gewinnen gem. § 11 a EStG wird mit Aus­deh­nung des Frei­be­trags für inves­tier­te Gewinne (siehe KI 01/09) ab 2010 aus­lau­fen. Für in den Jahren davor gebil­de­te Frei­be­trä­ge, welche nur mit dem halben Durch­schnitt­steu­er­satz besteu­ert wurden, ist zu beachten, dass es im Falle eines Kapi­tal­ab­baus durch Ent­nah­men (Ent­nah­men sind höher als betriebs­not­wen­di­ge Einlagen und nicht ent­nom­me­ner Gewinn) zur Nach­ver­steue­rung mit dem in Anspruch genom­me­nen halben Durch­schnitt­steu­er­satz kommen kann, sofern der 7 jährige Beob­ach­tungs­zeit­raum noch nicht ver­stri­chen ist.

Bei der Ver­an­la­gung 2009 ist die begüns­tig­te Besteue­rung nicht ent­nom­me­ner Gewinne letzt­ma­lig anwend­bar und alter­na­tiv dazu die ein­ma­li­ge Mög­lich­keit der frei­wil­li­gen vor­ge­zo­ge­nen Nach­ver­steue­rung. Diese Nach­ver­steue­rung erfolgt fix mit 10% anstelle des bei der Begüns­ti­gung ange­wen­de­ten Halb­sat­zes und kann somit vor­teil­haft sein, sofern der halbe Durch­schnitt­steu­er­satz höher als 10% war und mit einer Nach­ver­steue­rung in den nächsten Jahren zu rechnen ist. Im Zusam­men­hang mit dem Jahr 2009 ergeben sich somit zwei Sze­na­ri­en. Bei Nicht­be­rück­sich­ti­gung der vor­ge­zo­ge­nen Nach­ver­steue­rung kann die Begüns­ti­gung des halben Durch­schnitt­steu­er­sat­zes (letzt­ma­lig) bei der Ver­an­la­gung 2009 in Anspruch genommen werden und die Beob­ach­tungs­frist endet 2016. Sollte es bis dahin zu einem Kapi­tal­ab­bau durch Ent­nah­men kommen, so ist — begin­nend mit der am längsten zurück­lie­gen­den Begüns­ti­gung — mit dem jeweils ange­wen­de­ten halben Durch­schnitt­steu­er­satz nach­zu­ver­steu­ern. Bei der Variante der frei­wil­li­gen vor­zei­ti­gen Nach­ver­steue­rung kann die Begüns­ti­gung des § 11 a EStG nicht mehr für die Ver­an­la­gung 2009 ange­wen­det werden und es erfolgt die Nach­ver­steue­rung sämt­li­cher begüns­tig­ter Gewinne der Jahre 2004 (erst­ma­li­ge Anwen­dungs­mög­lich­keit) bis 2008 mit 10%, wenn diese nicht schon durch früheren Kapi­tal­ab­bau Ergebnis erhöhend nach­ver­steu­ert werden mussten bzw. mit dem lau­fen­den Verlust aus­ge­gli­chen wurden.

Neben einer Abschät­zung der zukünf­ti­gen Ergebnis- und Entnahme- bzw. Ein­la­gen­si­tua­ti­on ist im Ein­zel­fall für die Ent­schei­dung auch zu berück­sich­ti­gen, dass anstelle der auf zwei Jahre zu ver­tei­len­den Nach­ver­steue­rung eine Ver­rech­nung mit dem lau­fen­den Verlust erfolgen kann. Ist eine Betriebs­ver­äu­ße­rung oder ‑aufgabe in den nächsten Jahren geplant, ist von der frei­wil­li­gen vor­zei­ti­gen Nach­ver­steue­rung abzu­ra­ten, da dieser Umstand keine Nach­ver­steue­rung hervorruft.

Bild: © a_korn — Fotolia