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Redu­zier­te Kam­mer­um­la­gen­sät­ze ab 2002


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Redu­zier­te Kam­mer­um­la­gen­sät­ze ab 2002

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2002 

Mit BGBL I 2001/153 wurde das Wirt­schafts­kam­mer­ge­setz in § 122 (Kam­mer­um­la­gen) geändert. Aus den Inkraft­tre­tens­be­stim­mun­gen per 1. Jänner 2004 und den bis dahin gel­ten­den Bestim­mun­gen betref­fend die Hebe­sät­ze, resul­tiert ein ziemlich kom­pli­zier­tes Regel­werk. Der Kam­mer­tag hat am 29. November 2001 die ab 1. Jänner 2002 gel­ten­den Hebe­sät­ze beschlos­sen, wobei die gesetz­li­chen Mög­lich­kei­ten nicht zur Gänze aus­ge­schöpft worden sind.

Kam­mer­um­la­ge I

:: Bemes­sungs­grund­la­ge
An der höchst kom­pli­ziert zu ermit­teln­den Bemes­sungs­grund­la­ge (Vor­steu­er, Ein­fuhr­um­satz­steu­er, Erwerb­steu­er, abzüg­lich Umsatz­steu­er vom Eigen­ver­brauch, ohne Umsatz­steu­er nach „reverse-charge“ oder pau­scha­lier­ter Vor­steu­er) hat sich leider nichts geändert. Son­der­re­ge­lun­gen bestehen für einige Branchen (Banken, Ver­si­che­run­gen, Lea­sing­un­ter­neh­men, Bau­trä­ger, Wer­be­un­ter­neh­mer, etc.).
:: Hebesatz
Von der so ermit­tel­ten Bemes­sungs­grund­la­ge sind 3 v.T. (bisher 3,9 v.T.) quar­tals­wei­se jeweils per 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar an das Betriebs­fi­nanz­amt abzu­füh­ren.
:: Frei­gren­ze
Bis zu einem Jah­res­um­satz von € 150.000,– (bisher € 145.345,–) ist keine KU I abzu­füh­ren. Wird die Grenze im Laufe des Jahres über­schrit­ten, ist die KU im 4. Quartal (15. Februar des Fol­ge­jah­res) in voller Höhe zu entrichten.

Kam­mer­um­la­ge II

:: Bemes­sungs­grund­la­ge
ist die Brut­to­lohn­sum­me. Die KU II ist als Dienst­ge­ber­zu­schlag (DZ) zum Beitrag zum Fami­li­en­las­ten­aus­gleichs­fonds an das Finanz­amt abzu­füh­ren.
:: Hebe­sät­ze
Zu den unter­schied­li­chen Lan­des­kam­mer­sät­zen kommt ein ein­heit­li­cher WKÖ-Satz von 0,15 % (Vorjahr 0,19 %). Die so ermit­teln­den Sätze betragen für

Bur­gen­land 0,46%
Kärnten 0,42%
Nie­der­ös­ter­reich 0,47%
Ober­ös­ter­reich 0,39%
Salzburg 0,47%
Stei­er­mark 0,46%
Tirol 0,45%
Vor­arl­berg 0,39%
Wien 0,44%

Zu einem erheb­li­chen Ver­wal­tungs­mehr­auf­wand kommt es, wenn Dienst­neh­mer in mehreren Betriebs­stät­ten beschäf­tigt sind und die Lohn­ver­rech­nung zentral erfolgt, weil dann unter­schied­li­che DZ anzu­wen­den sind.
:: Frei­gren­ze
Es gelten die Bestim­mun­gen des Fami­li­en­las­ten­aus­gleichs­ge­set­zes, wonach sich bei einer monat­li­chen Brut­to­lohn­sum­me von maximal € 1.460,– die Bemes­sungs­grund­la­ge um € 1.095,– reduziert.

Pra­xis­hin­weis

Falls bisher die alten Hebe­sät­ze ange­wen­det worden sind, kann beim nächsten Fäl­lig­keits­ter­min (15. August 2002) der Aus­gleich erfolgen.

Bild: © Alt­erfal­ter — Fotolia