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Maß­nah­men gegen die über­höh­te Vor­aus­zah­lung 2001 bei Ein­kom­men- und Körperschaftsteuer

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

April 2001 

Im Erlass des BMF zu § 121 Abs. 5 EStG wird aus­ge­führt, dass die Son­der­maß­nah­men für die Erhöhung der Vor­aus­zah­lun­gen solange gelten, bis das Jahr 2001 Grund­la­ge für die Fest­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen ist.

Ausmaß der Erhöhung

Auto­ma­tik­vor­aus­zah­lung gemäß § 45 EStG
Die Anhebung um 4% für das folgende Jahr und für jedes weitere Jahr um weitere 5% pro Jahr wird durch die Son­der­maß­nah­men nicht berührt.
Akti­ons­vor­aus­zah­lung gemäß § 121 Abs. 5 EStG
Die Auto­ma­tik­vor­aus­zah­lung erhöht sich um zusätz­li­che 5% (bis S 200.000,-), um 10% (bis S 500.000,-) und um 20% (über S 500.000,-).

Vor­gangs­wei­se betref­fend die Erhöhung

In den Punkten 2 bis 5 des Erlasses wird diese aus­führ­lich dar­ge­stellt. Ins­be­son­de­re sei auf die Ver­lust­ver­rech­nung, die Min­dest­kör­per­schaft­steu­er und das arith­me­ti­sche Mittel der für die letzten 5 Kalen­der­jah­re vor­ge­schrie­be­nen Steuern verwiesen.

Nach­träg­li­che Anpas­sung an die realen Verhältnisse

Diese kann durch einen Her­ab­set­zungs­an­trag oder durch eine Berufung gegen den Vor­aus­zah­lungs­be­scheid bewirkt werden.
Den Erfolg der Eingaben knüpft der Fiskus an das Vor­lie­gen fol­gen­der Vor­aus­set­zun­gen:

Pla­nungs­rech­nung auf Zah­len­ba­sis


— Das Ist-Ergebnis 1999 und das vor­läu­fi­ge Ergebnis 2000 ist zah­len­mä­ßig dar­zu­stel­len.
— Pro­gno­se­rech­nung 2001. Diese hat auf handels- und gesell­schafts­recht­li­cher Grund­la­ge zu erfolgen. Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sind die Gewinn­ver­tei­lung sowie even­tu­el­le Son­der­be­triebs­aus­ga­ben bzw. ‑ein­nah­men dar­zu­stel­len.
— Mehr- und Weni­ger­rech­nung als Ergän­zung zu der Pla­nungs­rech­nung 2000 und 2001 betref­fend die geän­der­te Rechts­la­ge ab 2001 (Wegfall des IFB, Min­de­rung der AfA betref­fend Betriebs­ge­bäu­de, Ver­lust­ver­rech­nung und Rück­stel­lun­gen).
— Begrün­dung even­tu­el­ler Abwei­chun­gen des Ergeb­nis­ses 2001 von 1999 und 2000.

Pla­nungs­rech­nung in Wortform

— Betrieb­li­cher Bereich:
Ein­nah­men-Ausgaben-Rechner und Steu­er­pflich­ti­ge, deren letzter Jah­res­um­satz S 5 Mio und deren betrieb­li­che Ein­künf­te S 250.000,- p.a. nicht über­stie­gen haben, müssen ledig­lich die Jahre 1999 und 2000 zah­len­mä­ßig dar­stel­len. Die Prognose für 2001 genügt in Wortform. Der Jah­res­er­folg 2000 ist aller­dings um die o.a. steu­er­li­che Mehr- und Weni­ger­rech­nung zu ergänzen.
— Außer­be­trieb­li­cher Bereich
Es genügt die Prognose in Wortform für 2001. Darunter fallen z.B. Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung.
— Klein­be­trags­be­grün­dung
Weicht die Vor­aus­zah­lung um nicht mehr als 10.000,- ab, genügt die Begrün­dung in Wortform.

Ver­fah­rens­recht­li­che Alter­na­ti­ven für die Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen 2001

- Berufung gegen den Vor­aus­zah­lungs­be­scheld 2001
Diese kann nur inner­halb der ein­mo­na­ti­gen Rechts­mit­tel­frist, welche am Tag des Ein­lan­gens des Vor­aus­zah­lungs­be­schei­des zu laufen beginnt, ein­ge­bracht werden. Sinn­vol­ler­wei­se sollte die Berufung mit dem Antrag auf Aus­set­zung des Dif­fe­renz­be­tra­ges zum nächsten Fäl­lig­keits­tag ver­bun­den werden.
— Antrag auf Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lung 2001
Dieser kann jeder­zeit ein­ge­bracht werden, spä­tes­tens aber am 30. Sep­tem­ber 2001. Die Erle­di­gung ist früher zu erwarten als bei einer Berufung. Um zu ver­hin­dern, dass bis zur nächsten Fäl­lig­keit (z.B. 15. Mai 2001) keine Erle­di­gung erfolgt, sollte mit dem Antrag hin­sicht­lich des Dif­fe­renz­be­tra­ges ein Stun­dungs­an­trag ver­bun­den werden.

— Auto­ma­ti­sche Anpas­sung an den Letzt­be­scheid

Will man sich die auf­wen­di­ge Begrün­dung (Pla­nungs­rech­nung etc.), welche sowohl für die Berufung als auch den Antrag erfor­der­lich ist, ersparen, und ist auf Grund des Letzt­be­schei­des (z.B. für das Jahr 2000) ein nied­ri­ge­res steu­er­pflich­ti­ges Ein­kom­men zu erwarten, sollte so bald wie möglich die Steu­er­erklä­rung 2000 abge­ge­ben werden. Die Vor­aus­zah­lung wird dann auf Basis des Steu­er­be­schei­des 2000 in Form eines kom­bi­nier­ten Auto­ma­tik- und Akti­ons­be­schei­des fest­ge­setzt. In diesem Bescheid sind aller­dings die Erhö­hun­gen gemäß § 121 (5) EStG ent­hal­ten. Sie ent­fal­len erst für jene Vor­aus­zah­lun­gen, welche auf Basis des Steu­er­be­schei­des 2001 ergehen werden.

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