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Vor­steu­er­rück­erstat­tung in den EU-Mit­glieds­staa­ten sowie Dritt­län­dern — Fall­frist 30. Juni 2001


April 2001 

Jene Unter­neh­mer, die im Ausland weder Wohnsitz noch Betriebs­stät­te haben, und dort auch keine Umsätze tätigen, seien daran erinnert, dass Vor­steu­ern von bestimm­ten Ausgaben in diesen Ländern über Antrag erstat­tet werden. In der Regel ist dieser Antrag bis spä­tes­tens 30. Juni des Fol­ge­jah­res zu stellen. Der Klienten-Info Mai 2000 sind hiezu nähere Aus­füh­run­gen zu ent­neh­men. Ergän­zend wird fol­gen­des mitgeteilt:

Deutsch­land

· Ab 1. April 1999 gilt ein Vor­steu­er­ab­zugs­ver­bot für bestimm­te Rei­se­kos­ten. Es erhebt sich die Frage, ob diese Bestim­mung mit dem EuGH-Urteil vom 19. Sep­tem­ber 2000 (erläu­tert in Aus­füh­run­gen zu Frank­reich) ver­ein­bar ist.
· Ab 1. Jänner 1999 kann die Ver­gü­tung wahl­wei­se in DM oder in Euro bean­tragt werden. Die Ver­gü­tung erfolgt jedoch bis 31. Dezember 2001 — unab­hän­gig von der Antrag­stel­lung in DM — in Euro.
· Zur Ver­mei­dung der in letzter Zeit vermehrt anfall­len­den Ver­bes­se­rungs­auf­trä­ge für Erstat­tungs­an­trä­ge ist es erfor­der­lich, über die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung von Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen in Deutsch­land vom deut­schen Leis­tungs­emp­fän­ger eine Beschei­ni­gung zu ver­lan­gen und diese dem Antrag anzu­schlie­ßen. Die deut­schen Behörden stellen hiefür ein Formular zur Ver­fü­gung, das über die Adresse: www.bff-online.de im Internet abge­ru­fen werden kann. Unter dieser Adresse sind weitere Infor­ma­tio­nen über die Vor­steu­er­erstat­tung zu ent­neh­men.
· Die Erstat­tungs­an­trä­ge sind beim Bun­des­amt für Finanzen in Bonn mittels Formular USt1T einzubringen.

Frankreich

Der Versuch, Auf­wen­dun­gen für Unter­brin­gung, Bewir­tung, Empfänge und Auf­füh­run­gen vom Umsatz­steu­er­ab­zug aus­zu­schlie­ßen, wurde vom EuGH 19. Sep­tem­ber 2000 abge­schmet­tert.
Begrün­dung:
Den Vor­steu­er­ab­zug für der­ar­ti­ge Auf­wen­dun­gen aus­zu­schlie­ßen, steht nach dem Gemein­schafts­recht außer Ver­hält­nis zum Ziel der Bekämp­fung von Steu­er­hin­ter­zie­hung und ‑umgehung und belastet über­mä­ßig die Grund­sät­ze der 6. Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie.
Daraus ist der all­ge­mei­ne Schluss zu ziehen, dass das Vor­steu­er­ab­zugs­recht grund­sätz­lich nicht ein­schränk­bar ist. Aus­ge­nom­men sind Fälle zum Zwecke der Hint­an­hal­tung von Steu­er­um­ge­hung und die soge­nann­te “Still­hal­te­klau­sel”, die vorsieht, dass Mit­glieds­staa­ten inner­staat­li­che Vor­schrif­ten bei­be­hal­ten können, die vor Inkraft­tre­ten von gemein­schafts­recht­li­chen Bestim­mun­gen in Geltung waren.

Öster­reich

Die Vor­steu­er­erstat­tung an aus­län­di­sche Unter­neh­mer ist in § 21 Abs. 9 UStG und in der Ver­ord­nung BGBl 1995/279 geregelt. Der Erstat­tungs­an­trag ist mittels Formular U 5 beim Finanz­amt Graz bis spä­tes­tens 30. Juni des Fol­ge­jah­res einzubringen.

Vor­steu­er­erstat­tung für Unter­neh­men, die nur für einen Teil ihrer Umsätze besteu­ert werden.

Im Urteil des EuGH vom 13. Juli 2000 wird hiezu fol­gen­des aus­ge­führt: Die Höhe der an aus­län­di­sche Unter­neh­mer erstat­tungs­fä­hi­gen Vor­steu­ern ist zwei­stu­fig zu bestim­men:
Erster Schritt: Die den steu­er­pflich­ti­gen Umsätzen im Ansäs­sig­keits­staat des aus­län­di­schen Unter­neh­mens zuzu­ord­nen­den Vor­steu­ern sind zu ermit­teln.
Zweiter Schritt: Von den so ermit­tel­ten Vor­steu­ern sind nur jene erstat­tungs­fä­hig, die den Umsätzen zuzu­rech­nen sind, die im Mit­glieds­staat der Erstat­tung zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen würden, wenn die Umsätze dort bewirkt worden wären

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