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Pflicht­ver­si­che­rung für frei­be­ruf­lich tätige Künstler ab 2001

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2001 


Wie bereits in der Klienten-Info Dezember 2000 berich­tet, besteht für alle Künstler nunmehr eine Pflicht­ver­si­che­rung in der Kranken‑, Pensions- und Unfall­ver­si­che­rung. Gleich­zei­tig sieht das “Künstler-Sozi­al­ver­si­che­rungs­fonds-Gesetz” Zuschüs­se zu den Pen­si­ons­bei­trä­gen der Kunst­schaf­fen­den vor.

Pflicht­ver­si­che­rung

Beginn der Pflicht­ver­si­che­rung

1. Über­stei­gen der Ver­si­che­rungs­gren­zen
I S 88.800,- p.a., wenn keine weitere Erwerbs­tä­tig­keit ausgeübt wird.
II S 48.912,- p.a., wenn — auch nur kurz­fris­tig — entweder eine weitere Erwerbs­tä­tig­keit ausgeübt, eine gesetz­li­che Pension, ein Ruhe‑, Ver­sor­gungs­ge­nuss oder eine Geld­leis­tung aus der gesetz­li­chen Kranken- bzw. Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung bezogen wird.

2. Positive Prognose, dass die oben ange­führ­ten Ver­si­che­rungs­gren­zen vor­aus­sicht­lich über­stie­gen werden. Die Ver­si­che­rung bleibt aufrecht, wenn die Ver­si­che­rungs­gren­zen dann tat­säch­lich auch nicht über­stie­gen werden. Die geleis­te­ten Beiträge werden nicht rück­erstat­tet. Die Pflicht­ver­si­che­rung kann aller­dings beendet werden, wenn der SVA mit­ge­teilt wird, dass die Tätig­keit beendet oder die Ver­si­che­rungs­gren­zen nicht über­stie­gen werden.

3. Rück­wir­ken­de Pflicht­ver­si­che­rung, wenn keine Meldung oder eine negative Ein­kom­mens­pro­gno­se erfolgt und laut Ein­kom­men­steu­er­be­scheid die zutref­fen­de Ver­si­che­rungs­gren­ze über­schrit­ten wird. Die Beiträge werden rück­wir­kend ab 1. Jänner 2001 mit einem Zuschlag von 9,3% vor­ge­schrie­ben, ohne dass ein Leis­tungs­an­spruch aus der Kranken- bzw. Unfall­ver­si­che­rung entsteht. Der Zuschlag kann ver­mie­den werden, wenn noch vor Rechts­kraft des Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des eine Meldung an die SVA erfolgt.
Aus­nah­men von der Pflicht­ver­si­che­rung

Ledig­lich von der Pen­si­ons­ver­si­che­rung sind — lt. gel­ten­dem Recht — auto­ma­tisch Personen befreit, die am 1. Jänner 2001 das 57. Lebens­jahr über­schrit­ten haben. In der zu erwar­ten­den 25. GSVG-Novelle wird anstelle des 57. das 55. Lebens­jahr treten und ist lt. Erlass des BMSG v. 27. Dezember 2000 bereits ab 1. Jänner 2001 anzu­wen­den. Auf Antrag sind jene Personen befreit, die zu diesem Stichtag das 50. Lebens­jahr voll­endet und noch keine 180 Bei­trags­mo­na­te erworben haben.

Bei­trags­grund­la­gen und ‑höhe

Von der Bei­trags­grund­la­ge sind in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung (PV) 15% und in der Kran­ken­ver­si­che­rung (KV) 8,9% zu ent­rich­ten. Die Unfall­ver­si­che­rung (UV) kostet für alle ein­heit­lich S 1.072,- p.a. (für das Jahr 2001). Die Vor­schrei­bun­gen erfolgen quar­tals­wei­se.

Vor­läu­fi­ge Min­dest­bei­trä­ge
Bis zum Bekannt­wer­den der tat­säch­li­chen Ein­künf­te errech­nen sich die vor­läu­fi­gen Min­dest­bei­trä­ge für die Jahre 2001 bis 2003 von der um 9,3% erhöhten Min­dest­bei­trags­grund­la­ge.
Ver­si­che­rungs­gren­ze I: PV 15% von S 97.056,- S 14.558,- p.a.
Ver­si­che­rungs­gren­ze I: KV 8,9% von S 97.056,- S 8.639,- p.a.
Ver­si­che­rungs­gren­ze II: PV 15% von S 53.460,- S 8.019,- p.a.
Ver­si­che­rungs­gren­ze II: KV 8,9% von S 53.460,- S 4.758,- p.a.

- End­gül­ti­ge Min­dest­bei­trä­ge
Ver­si­che­rungs­gren­ze I: PV 15% von S 88.800,- S 13.320,- p.a.
Ver­si­che­rungs­gren­ze I: KV 8,9% von S 88.800,- S 7.903,- p.a.
Ver­si­che­rungs­gren­ze II: PV 15% von S 48.912,- S 7.337,- p.a.
Ver­si­che­rungs­gren­ze II: KV 8,9% von S 48.912,- S 4.353,- p.a.
Die Dif­fe­renz zwischen den vor­läu­fig höheren Min­dest­bei­trä­gen wird bei der Nach­be­mes­sung auf Basis der end­gül­ti­gen Min­dest­bei­trags­grund­la­ge gut­ge­schrie­ben.

— Höchst­bei­trä­ge

PV 15% von S 621.800,- S 93.240,- p.a.
KV 8,9% von S 621.800,- S 55.340,- p.a.
— Dif­fe­renz­bei­trä­ge
Bei einer Mehr­fach­ver­si­che­rung sind nur bis zur Höchst­bei­trags­grund­la­ge Beiträge zu leisten. Zur Ver­mei­dung der Vor­schrei­bung von zu hohen Bei­trä­gen, ist daher der Antrag auf Dif­fe­renz­vor­schrei­bung zu stellen.

Bei­trags­zu­schuss

Vor­aus­set­zun­gen

— Künst­ler­ei­gen­schaft
Anspruch haben nur jene Ver­si­cher­ten, die als Künstler frei­be­ruf­lich tätig sind. Im Zwei­fels­fall ent­schei­det über die Künst­ler­ei­gen­schaft eine Künst­ler­kom­mis­si­on.

— Ein­kom­mens­gren­zen
Die Gesamt­ein­künf­te (aus allen Ein­kunfts­quel­len) dürfen im Jahr S 270.000,- nicht über­schrei­ten.
Die Ein­künf­te aus der künst­le­ri­schen Tätig­keit müssen aber min­des­tens S 48.912,- p.a. errei­chen. Damit sollen Hob­by­künst­ler vom Zuschuss aus­ge­schlos­sen werden.

— Antrag
Dieser ist formlos entweder an die SVA oder an den Fonds zu stellen.

Höhe und Ver­rech­nung der Zuschüs­se

Der Zuschuss wird vom Fonds ledig­lich für den Pen­si­ons­bei­trag mit maximal S 1.000,- p. M. bescheid­mä­ßig fest­ge­stellt und in der Bei­trags­vor­schrei­bung bereits berück­sich­tigt.
Prüfung nach Vor­lie­gen des Steu­er­be­schei­des
Sind die o.a. Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt, so müssen bereits bean­spruch­te Zuschüs­se zurück­ge­zahlt werden. Ent­spre­chen die tat­säch­lich erziel­ten Ein­künf­te entgegen der abge­ge­be­nen Prognose dagegen den Vor­aus­set­zun­gen, werden die Zuschüs­se auch nach­träg­lich ausbezahlt.

Hinweise für die Praxis

Mel­de­ver­pflich­tung
Die formlose Meldung an die zustän­di­ge Lan­des­stel­le der SVA hat grund­sätz­lich binnen eines Monates ab Eintritt der Pflicht­ver­si­che­rung zu erfolgen. Bei Zutref­fen der Vor­aus­set­zun­gen für die Pflicht­ver­si­che­rung hätte die Meldung daher schon bis spä­tes­tens 31. Jänner 2001 erfolgen müssen. Dieser Termin wird von der SVA aber mit einer gewissen Toleranz gehand­habt. Es sei aber darauf auf­merk­sam gemacht, dass wohl rück­wir­kend die Beiträge vor­ge­schrie­ben werden, ohne dass für diese Zeit ein Leis­tungs­an­spruch in der Kranken- und Unfall­ver­si­che­rung besteht.

Die Anmel­dung erübrigt sich für jene, die bereits im Jahre 2000 als bildende Künstler, Musiker, Kaba­ret­tis­ten und Artisten nach GSVG bzw. ASVG sozi­al­ver­si­chert waren oder sich bereits als Kunst­schaf­fen­de der SVA gegen­über dekla­riert haben.

Ver­si­che­rungs­er­klä­rung
Das auf Grund der Meldung zuge­sand­te Formular ist aus­ge­füllt an die SVA zu senden. Beim Aus­fül­len sind folgende Über­le­gun­gen von Bedeu­tung:

— Aus­schließ­lich selb­stän­di­ge künst­le­ri­sche Tätig­keit
Ist die Ver­si­che­rungs­gren­ze I über­schrit­ten, besteht Ver­si­che­rungs­pflicht. Die Meldung hat umgehend zu erfolgen.

— Selb­stän­di­ge künst­le­ri­sche Tätig­keit und ASVG-Dienst­ver­hält­nis
Ist es zwei­fel­haft, ob die Ver­si­che­rungs­gren­ze II über­stie­gen wird, kann mit der Meldung so lange zuge­war­tet werden, bis die Frage geklärt ist. Weit­ge­hen­der Ver­si­che­rungs­schutz ist ja gegeben. Spä­tes­tens vor Rechts­kraft des Steu­er­be­schei­des für 2001 sollte — zwecks Ver­mei­dung des 9,3%igen Zuschla­ges — aber die Meldung erfolgen.

— Selb­stän­di­ge künst­le­ri­sche und gewerb­li­che Tätig­keit
Es gibt keine Ver­si­che­rungs­gren­ze. Die Ein­künf­te aus beiden Tätig­kei­ten werden ein­heit­lich nach GSVG beur­teilt.

— Selb­stän­di­ge künst­le­ri­sche Tätig­keit und Beamter
Es besteht eine Mehr­fach­ver­si­che­rung nur für die Kran­ken­ver­si­che­rung. Pen­si­ons­bei­trä­ge sind in voller Höhe zu zahlen. Damit wird auch ein weiterer Pen­si­ons­an­spruch erworben.

— Tan­tie­men aus einer ehe­ma­li­gen künst­le­ri­schen Tätig­keit und Pen­si­ons­be­zug
Es besteht keine Pflicht­ver­si­che­rung für die Tan­tie­men. Tan­tie­men­be­zü­ge während einer aktiven Tätig­keit sind aber in die Bemes­sungs­grund­la­ge mit­ein­zu­be­zie­hen.

Bei­trags­zu­schüs­se
Die Ver­si­che­rungs­pflicht als “neuer Selbst­stän­di­ger” ist unab­hän­gig von den Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen nach § 17 des Bei­trags­fonds­ge­set­zes zu beur­tei­len. Ledig­lich Künstler, die min­des­tens 1 Kalen­der­mo­nat tätig sind und die sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen erfüllen, sind anspruchs­be­rech­tigt. Eine beson­de­re Härte ist darin zu sehen, dass Künstler, die auf Grund ihrer Ein­kom­mens­pro­gno­se die Ver­si­che­rungs­gren­zen über­schrei­ten und deshalb die Beiträge ent­rich­ten müssen, die Zuschüs­se dann zurück­zah­len müssen, wenn die Ver­si­che­rungs­gren­ze laut Steu­er­be­scheid letzt­end­lich nicht erreicht wird. Ob es in Här­te­fäl­len zu einer Nach­sicht kommt, wird von der Beur­tei­lung des Fonds abhängen.

Sonstige Hinweise
- Mit der Pflicht­ver­si­che­rung ist keine Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ver­bun­den.

— Kunst­schaf­fen­de können nicht als “freie Dienst­neh­mer” nach ASVG ver­si­chert sein.

— Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge mindern als Betriebs­aus­ga­be die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Ein­kom­men­steu­er, sind aber für die Bemes­sungs­grund­la­ge der Sozi­al­ver­si­che­rung wieder hin­zu­zu­rech­nen.

— Werden Ände­run­gen in den Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen an die SVA gemeldet (z.B. Widerruf der Ein­kom­mens­pro­gno­se), dann ent­fal­len ab dem nächsten Monat die Beiträge und der Ver­si­che­rungs­schutz geht verloren.

— Die bisher noch nicht ver­si­cher­ten Künstler, welche sich bei der SVA anmelden, werden dem Kura­to­ri­um, welches die Künst­ler­ei­gen­schaft prüft, bekannt­ge­ge­ben. In Kurien wird dann ent­schie­den, ob Künst­ler­ei­gen­schaft, für Zwecke der Zuschuss­ge­wäh­rung vorliegt. Eine abge­schlos­se­ne künst­le­ri­sche Hoch­schul­bil­dung gilt als Nachweis für eine künst­le­ri­sche Betä­ti­gung.

Ein Kuriosum zum Schluss: Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen hat im Erlass vom 6. Sep­tem­ber 2000 Inter­pre­ten von E‑Musik grund­sätz­lich als künst­le­risch und von U‑Musik als gewerb­lich Tätige qua­li­fi­ziert. Hat der lnter­pret aller­dings über­ört­li­che Bekannt­heit erreicht, ist auch bei einem “Alpen-Rocker” von künst­le­ri­scher Tätig­keit aus­zu­ge­hen!

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia