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Pend­ler­pau­scha­le, Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und Sach­be­zug für Firmen-PKW

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2001 

Das große Pend­ler­pau­scha­le wurde für 2001 erhöht. Keine Ände­run­gen ergeben sich bei der Berech­nung des Sach­be­zugs­wer­tes für die Pri­vat­nut­zung eines Firmen-PKW und beim Verkehrsabsetzbetrag.

Der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag stellt eine Tarif­maß­nah­me dar, welche in der Höhe von S 4.000,- in die Lohn­steu­er­ta­bel­le ein­ge­ar­bei­tet ist.

Der Sach­be­zugs­wert für die Pri­vat­nut­zung eines Firmen-PKW ist nach wie vor mit 1,5% des Anschaf­fungs­wer­tes des PKW zu ermit­teln und mit maximal S 7.000,- pro Monat in die Bemes­sungs­grund­la­ge für Lohnsteuer‑, Sozi­al­ver­si­che­rung, Dienst­ge­ber­bei­trag, Dienst­ge­ber­zu­schlag und Kom­mu­nal­steu­er ein­zu­be­zie­hen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te zählen zu den Pri­vat­fahr­ten. Gleiches gilt, wenn der Dienst­neh­mer mehrere Dienst­ver­hält­nis­se hat, für Fahrten von einem Arbeit­ge­ber zum anderen Arbeit­ge­ber. Der VwGH hat im Erkennt­nis vom 20. Juni 2000, 98/15/0066 abermals bekräf­tigt, dass eine Dienst­rei­se nur dann vorliegt, wenn der Arbeit­neh­mer seinen Dienst­ort über Auftrag des Arbeit­ge­bers zur Durch­füh­rung von Dienst­ver­rich­tun­gen verlässt. Gemeint ist dabei jener Dienst­ort, der sich aus dem Dienst­ver­hält­nis zu dem jewei­li­gen Arbeit­ge­ber ergibt, der den Dienst­rei­se­auf­trag erteilt. Damit stellt die Fahrt von einem Arbeit­ge­ber zum anderen grund­sätz­lich keine Dienst­rei­se dar, es sei denn, es besteht (aus­nahms­wei­se) hiezu ein kon­kre­ter Dienstreiseauftrag.

Pend­ler­pau­scha­le

Vor­weg­ge­nom­men sei, dass das Pend­ler­pau­scha­le sowohl neben dem Ver­kehrs­ab­setz­be­trag als auch dem PKW-Sach­be­zug möglich ist.

· Der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag steht dem Dienst­neh­mer unab­hän­gig davon zu, ob für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te Kosten anfallen und welche Ent­fer­nung dabei zurück­ge­legt werden muss.

· Das Pend­ler­pau­scha­le wurde zusätz­lich für jene Dienst­neh­mer ein­ge­führt, welche für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te große Ent­fer­nun­gen zurück­zu­le­gen haben.

· Der PKW-Sach­be­zug für Pri­vat­fahr­ten mit dem Firmen-PKW steht der Gewäh­rung des Pend­ler­pau­scha­les nicht im Wege, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für das Pend­ler­pau­scha­le gegeben sind. Wird der Arbeit­neh­mer im Rahmen eines kos­ten­lo­sen Werk­ver­kehrs beför­dert, entfällt das Pendlerpauschale.

· Erhöhung des großen Pend­ler­pau­scha­les für 2001 gemäß § 124 b Zi 52 EstG. Ist dem Dienst­neh­mer die Benüt­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te zumin­dest hin­sicht­lich der halben Fahrt­stre­cke nicht zumutbar, beträgt das große Pend­ler­pau­scha­le bei einer ein­fa­chen Fahrt­stre­cke von

.….….….….….….….…jährlich.….…… monat­lich
2 km bis 20 km S 3.600,- .….…S 300,-
20 km bis 40 km .S 14.400,-.……S 1.200,-
40 km bis 60 km .S 24.480,- .…. S 2.040,-
über 60 km . ..S 34.560,-.….. S 2.880,-

· Gibt der Arbeit­neh­mer dem Arbeit­ge­ber eine unrich­ti­ge Erklä­rung über die Berech­nung des Pend­ler­pau­scha­les ab, wird der Arbeit­neh­mer unmit­tel­bar zur Haftung her­an­ge­zo­gen.
· Der Höchst­be­trag für die Abzugs­fä­hig­keit von Fami­li­en­heim­fahr­ten beträgt für das Jahr 2001 S 34.560,- jährlich.
· Neu ist laut Änderung der RZ 261 LStR 1999 (BMF vom 22. Februar 2001), dass das Pend­ler­pau­scha­le auch für jenen Lohn­zah­lungs­zeit­raum zu gewähren ist, in dem Ersatz­leis­tun­gen für Urlaubs­ent­gelt, Ver­gleichs­sum­men, Kün­di­gungs­ent­schä­di­gun­gen oder Nach­zah­lun­gen ver­steu­ert werden.
· Zu bemerken ist, dass die Erhöhung (zunächst) nur für das Jahr 2001 gilt. Ab 2002 sollen wieder die Beträge des Jahres 2000 gelten.

Bild: © Anna Blau — BMF