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Steu­er­freie Kapi­tal­erträ­ge,- gibt es sie?

Kate­go­rien: Klienten-Info , Land­wir­te-Info

Mai 2001 


Um steu­er­freie Kapi­tal­erträ­ge auf­zu­spü­ren, sind die ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen des Ein­kom­men­steu­er- und Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes sowie des Wohn­bau­för­de­rungs­ge­set­zes 1993 zu durch­fors­ten. Vor­weg­ge­nom­men sei, dass die KESt-Befrei­ung grund­sätz­lich keine Befrei­ung von der Ein­kom­men­steu­er bzw. Kör­per­schaft­steu­er bedeutet. Eine echte Steu­er­be­frei­ung kann sich nur aus einer Kom­bi­na­ti­on von KESt‑, Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er­be­frei­ung ergeben. Im fol­gen­den sind die ein­zel­nen Befrei­ungs­be­stim­mun­gen zunächst kurz erläu­tert und anschlie­ßend die aus der Kom­bi­na­ti­on der­sel­ben resul­tie­ren­de echte Befrei­ung aufgezeigt.

Ein­kom­men­steu­er­be­frei­un­gen gemäß § 27 Abs. 3 EStG

Aus­schüt­tun­gen aus Genuss­schei­nen und Aktien sind steu­er­frei,
· wenn die Anschaf­fungs­kos­ten gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 EStG als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig sind, oder
· von Mit­tel­stands­fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaf­ten gemäß § 5 Z 14 KStG aus einer Betei­li­gung bis zu einem Nominale von höchs­tens S 200.000,- stammen.

Kör­per­schaft­steu­er­be­frei­un­gen gemäß § 5 KStG

Aus dem umfang­rei­chen Katalog der dort ange­führ­ten Befrei­un­gen seien bei­spiels­wei­se ange­führt:
Kör­per­schaf­ten, die gemein­nüt­zi­gen, mild­tä­ti­gen oder kirch­li­chen Zwecken dienen; bestimm­te Pri­vat­stif­tun­gen und die oben ange­führ­ten Mit­tel­stands­fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaf­ten etc.

Kapi­tal­ertrag­steu­er­be­frei­un­gen

Hier handelt es sich um eine Befrei­ung eigener Art und bedeutet grund­sätz­lich keine Befrei­ung von der Ein­kom­men­steu­er bzw. Kör­per­schaft­steu­er. Sie ist in fol­gen­den Bestim­mun­gen geregelt:

· § 93 EStG

KESt-pflich­tig sind nur die im Inland bezo­ge­nen Kapital-erträge. Damit scheiden aus­län­di­sche Kapi­tal­erträ­ge aus der KESt-Pflicht aus, es sei denn, es befindet sich bei Anteils­rech­ten an aus­län­di­schen Kapi­tal­an­la­ge­fonds die cou­po­n­aus­zah­len­de Stelle im Inland.

· §§ 94 und 94a EStG
Aus dem umfang­rei­chen Befrei­ungs­ka­ta­log seien bei­spiels­wei­se ange­führt:
Kapi­tal­erträ­ge aus jungen Aktien und Genuss­schei­nen (§ 27 Abs 3 EStG) sowie aus For­de­rungs­wert­pa­pie­ren von inter­na­tio­na­len Finanz­in­sti­tu­tio­nen, die vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind.
Die Befrei­ungs­er­klä­rung gemäß § 94 Z 5, welche von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten abge­ge­ben werden kann, hat ledig­lich ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chen­de Wirkung und erspart die Gegen­ver­rech­nung der KESt mit der Kör­per­schaft­steu­er. Die Abgabe dieser Befrei­ungs­er­klä­rung ist jeden­falls zu emp­feh­len.

Wohn­bau­för­de­rungs­ge­setz 1993
Gemäß § 2 sind Kapi­tal­erträ­ge, die den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen (§ 27 EStG) zuzu­rech­nen sind (demnach nur für Pri­vat­ver­mö­gen), im Ausmaß von 4% des Nenn­be­tra­ges kapi­tal­ertrag­steu­er­frei und end­be­steu­ert. Darunter fallen ins­be­son­de­re die von den Banken aus­ge­ge­be­nen Wohnbankanleihen.

Kri­ti­sche Betrachtung

Son­der­aus­ga­ben­re­ge­lun­gen
Die in § 27 in Ver­bin­dung mit § 18 EStG nor­mier­te Steu­er­be­frei­ung für 10 Jahre ist ab 1996 als totes Recht zu bezeich­nen, da Son­der­aus­ga­ben nur mehr zu einem Viertel des Höchst­be­tra­ges abzugs­fä­hig sind. Die Steu­er­be­frei­ung redu­ziert sich auf mar­gi­na­le Beträge, welche in der Regel von den Bank­spe­sen über­stie­gen werden. Ab einem Ein­kom­men von S 500.000,- wird der Vier­tel­be­trag noch weiter redu­ziert und entfällt ab einem Ein­kom­men von S 700.000,- zur Gänze. Hinzu kommt, dass begüns­tig­te junge Aktien und Genuss­schei­ne ohnedies kaum mehr emit­tiert werden. Sie wurden in letzter Zeit von den bereits erwähn­ten Wohn­bank­an­lei­hen abgelöst.

Wohn­bau­för­de­rung
Mit Bun­des­ge­setz Nr. 253/1999 wurde außer­halb des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes eine Ein­kom­men­steu­er­be­güns­ti­gung ein­ge­führt und zwar:
— Als Son­der­aus­ga­be wie oben aus­ge­führt (totes Recht!)
— Als Kapi­tal­ertrag­steu­er-Befrei­ung
Nach­tei­lig ist die lange Bin­dungs­dau­er von bis zu 15 Jahren. Die 4%ige KESt-Befrei­ung gilt auch ohne Son­der­aus-gaben­ab­zug auf die Dauer der Laufzeit.

Mit­tel­stands­fi­nan­zie­rung
Die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­be­güns­ti­gung sind in der Ver­ord­nung BGBl Nr. 554/1994 zu § 6b Abs. 2 KStG geregelt. Es besteht eine Ein­kom­men­steu­er­be­frei­ung ohne KESt-Befrei­ung. Das bedeutet, dass die ein­be­hal­te­ne KESt im Wege der Anrech­nung auf die Ein­kom­men­steu­er entweder im Wege der Ver­an­la­gung oder durch Rück­erstat­tung mittels Antrag (Formular L3) erfolgt. Gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 EStG in Ver­bin­dung mit § 6b Abs. 3 KStG besteht die Ein­kom­men­steu­er­be­frei­ung so lange, als der Gesell­schaft das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen vom BMF beschei­nigt und diese Beschei­ni­gung im Amts­blatt der Wiener Zeitung ver­öf­fent­licht wird.

Aus­län­di­sche Kapi­tal­erträ­ge
Zuflüsse aus aus­län­di­schem Kapi­tal­ver­mö­gen unter­lie­gen bei unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen der Ein­kom­men­steu­er und zwar auch dann, wenn sie im anderen Staat befreit sind. Aus­ge­nom­men von der inlän­di­schen Steu­er­pflicht sind aus­län­di­sche Kapi­tal­ein­künf­te nur dann, wenn sie auf Grund eines Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men im Wohn­sitz­staat zu besteu­ern sind. Ein dies­be­züg­li­ches zwi­schen­staat­li­ches Abkommen wird aller­dings in Öster­reich durch die Ver­ord­nung BGBl II 1998 / 43 wie folgt unter­lau­fen:
Bei im Inland bezo­ge­nen Aus­lands­ka­pi­tal­erträ­gen aus For­de­rungs­wert­pa­pie­ren ist der Steu­er­ab­zug unge­ach­tet der Bestim­mun­gen des DBA vor­zu­neh­men, wenn die Gesamt­be­las­tung des inlän­di­schen und aus­län­di­schen Steu­er­ab­zu­ges unter 25% liegt.
Im Ausland ein­be­hal­te­ne Quel­len­steu­ern sind in der Regel auf die inlän­di­sche Ein­kom­men­steu­er anrechenbar.

Beschränk­te Steuerpflicht

Natür­li­che Personen
In § 98 EStG sind die im Inland steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te taxativ auf­ge­zählt. Folgende Zin­se­ner­trä­ge sind im Inland für Aus­län­der KESt-frei, wenn sie aus Geld­ein­la­gen bei Banken, aus For­de­rungs­wert­pa­pie­ren und privaten Darlehen bezogen werden. Der Anleger muss der cou­po­n­aus­zah­len­den Stelle aller­dings seine Aus­län­der­ei­gen­schaft nach­wei­sen.
Juris­ti­sche Personen
Gemäß § 1 Abs 3 KStG beschränkt steu­er­pflich­ti­ge sowie gemäß § 5 KStG befreite Kör­per­schaf­ten unter­lie­gen der beschränk­ten Steu­er­pflicht im Sinne des § 21 KStG. Die Steu­er­pflicht erstreckt sich auf Ein­künf­te, bei denen die Steuer im Abzugs­weg erhoben wird (KESt).

Kapi­tal­ertrag­steu­er-Rück­erstat­tung gemäß § 97 Abs. 4 EStG

Sinkt der Ein­kom­men­steu­er­ta­rif unter 25%, kann der Antrag auf Anrech­nung bzw. Erstat­tung der Kapi­tal­ertrag­steu­er gestellt werden. Diese ist aber betrag­lich insoweit aus­ge­schlos­sen, als der Allein­ver­die­ner- oder Kin­der­ab­setz­be­trag gewährt wird sowie bei einer steu­er­frei­en Schen­kung gemäß § 15 Abs. 1 Zi 19 ErbStG.

Volle Steu­er­frei­heit für Kapi­tal­erträ­ge — Übersicht

Das bestehen­de Nor­men­ge­flecht ist so dicht, dass ein legales Ent­kom­men aus der Steu­er­pflicht für Kapi­tal­erträ­ge nahezu aus­ge­schlos­sen ist. Die spär­li­chen Mög­lich­kei­ten seien wie folgt auf­ge­zeigt:

Gemein­nüt­zi­ge Vereine
Da diese gemäß § 5 Z 6 KStG von der Kör­per­schaft­steu­er befreit sind, bleiben sie auch mit KESt-freien Papieren steu­er­frei. Gelingt es ihnen daher, noch For­de­rungs­wert­pa­pie­re von inter­na­tio­na­len Finanz­in­sti­tu­tio­nen, die vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind, zu erwerben, dann haben sie das optimale Ergebnis der völligen Steu­er­frei­heit erreicht. Wie das BMF im Erlass vom 7. März 1989, AÖF 1989/142 bestä­tigt hat, sind bei gemein­nüt­zi­gen Vereinen u.a. auch Betei­li­gungs­er­trä­ge i.S.d. § 10 KStG gemäß § 21 (2) KStG steu­er­frei.

Beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge
Beim Nachweis der Aus­län­der­ei­gen­schaft von natür­li­chen und juris­ti­schen Personen sind Zin­se­ner­trä­ge aus fest­ver­zins­li­chen Anleihen und Geld­an­la­gen bei Banken von der Kapi­tal­ertrag­steu­er befreit. Da beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge weder der Ein­kom­men­steu­er noch der Kör­per­schaft­steu­er unter­lie­gen, kommt es zur völligen Steu­er­be­frei­ung. Anzu­mer­ken ist aller­dings, dass diese Kapi­tal­erträ­ge nach den Vor­schrif­ten des Wohn­sitz­staa­tes zu ver­steu­ern sind.

Steu­er­in­län­der
- Mit­tel­stands­fi­nan­zie­rung
Erträge aus der­ar­ti­gen Papieren sind bis zu einem Nominale von S 200.000,- ein­kom­men­steu­er­frei. Die ein­be­hal­te­ne Kapi­tal­ertrag­steu­er kann im Ver­an­la­gungs­weg oder auf Antrag rück­ge­holt werden.
— Wohn­bau­för­de­rung
Erträge aus diesen Wert­pa­pie­ren sind mit 4% des Nomi­na­les für die Dauer der Laufzeit von der Kapi­tal­ertrag­steu­er (teil-)befreit.
— Son­der­aus­ga­ben­be­güns­ti­gung
Infolge mar­gi­na­ler steu­er­li­cher Aus­wir­kung ist diese Steu­er­be­güns­ti­gung zu ver­ges­sen.
— Bau­spar­prä­mie
Diese ist gemäß § 108 EStG als Einkommen-(Lohn-)steuererstattung kon­stru­iert, hat in der Praxis aber die Wirkung eines Kapi­tal­ertra­ges in der Höhe von dzt. 4,5% des maxi­ma­len Bei­tra­ges von 2 1.000,- (S 13.760,-); sie beträgt daher S 619,- p.a. und ist KESt-frei.

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