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High­lights zur Umsatzsteuer


Juni 2001 

Sach­zu­wen­dun­gen an Arbeitnehmer

Aus den Rand­zah­len 66 bis 73 der UStRL 2000 ist fol­gen­des abzu­lei­ten:
· Ein steu­er­pflich­ti­ger Eigen­ver­brauchs­tat­be­stand liegt vor, wenn zwischen Dienst­ge­ber und Dienst­neh­mer ein Leis­tungs­aus­tausch gegeben ist und zuguns­ten des Dienst­neh­mers eine Bedürf­nis­de­ckung besteht. Hat der Dienst­neh­mer für die Sach­zu­wen­dung nichts zu bezahlen (auch kein Lohn­ab­zug) und dient dieser nicht der privaten Bedürf­nis­de­ckung des Dienst­neh­mers, liegt kein steu­er­pflich­ti­ger Eigen­ver­brauch vor. Andern­falls sind die lohn­steu­er­li­chen Sach­be­zugs­wer­te Bemes­sungs­grund­la­ge für den umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Eigen­ver­brauch.

Bei­spie­le für die Steu­er­frei­heit:
— Bloße Annehm­lich­kei­ten (z.B. Bereit­stel­lung von Geträn­ken am Arbeits­platz etc.)
— Frei­wil­li­ger Sozi­al­auf­wand (z.B. Gesund­heits­leis­tun­gen, Berufs­klei­dung etc.)
— Unent­gelt­li­che Beför­de­rung zwischen Wohnort und Arbeits­stät­te
— Unent­gelt­li­che Beher­ber­gung und Ver­kös­ti­gung der Dienst­neh­mer im Gas­tro­no­mie­ge­wer­be.
— Haus­be­sor­ger­woh­nung
— Unent­gelt­li­che Gara­gie­rung von Privat-KFZ von Dienst­neh­mern aus­schließ­lich beschränkt auf die Dienstzeit.

Kein Vor­steu­er­ab­zug bei Rechnungsmängel

Aus der Randzahl 1508 UStRL 2000 ist fol­gen­des abzu­lei­ten:
Bloße Sammel- oder Gat­tungs­be­zeich­nun­gen stellen keine han­dels­üb­li­che Bezeich­nung dar und reichen daher nicht für den Vor­steu­er­ab­zug (z.B. Büro­ma­te­ri­al, Fach­li­te­ra­tur, Werk­zeu­ge, Lebens­mit­tel, Rei­ni­gungs­mit­tel, Ver­mitt­lungs­leis­tung etc.)

Rech­nungs­be­rich­ti­gung auch bei Miss­brauch möglich

Auf Grund des EuGH-Urteils vom 19. Sep­tem­ber 2000, Rs.C‑454/98, ent­spricht es dem EU-Recht, dass eine Rechnung, welche laut § 11 Abs. 14 UStG eine Umsatz­steu­er­schuld kraft Rech­nungs­le­gung (abs­trak­te Steu­er­schuld) auslöst, auch dann berich­tigt werden kann, wenn eine miss­bräuch­li­che Rech­nungs­le­gung vorliegt. Dies wird damit begrün­det, dass die Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens mit der recht­zei­ti­gen und voll­stän­di­gen Rech­nungs­be­rich­ti­gung besei­tigt ist. Eine zu Unrecht in Rechnung gestell­te Mehr­wert­steu­er kann daher — ohne dass sie vom guten Glauben des Aus­stel­lers der Rechnung abhängig gemacht wird — berich­tigt werden, weil damit der Grund­satz der Neu­tra­li­tät der Mehr­wert­steu­er gewahrt ist.
In der Klienten-Info März 2000 wurde noch die gegen­tei­li­ge Rechts­auf­fas­sung mit­ge­teilt. Den UStRL 2000 ist dies­be­züg­lich noch keine Infor­ma­ti­on zu entnehmen.

Vor­steu­er­ab­zug bei “unecht” befrei­ten Umsätzen

Entgegen der bis­he­ri­gen Rechts­auf­fas­sung vertritt der EuGH in seinem Urteil vom 22. Februar 2001 C408/98 die Rechts­auf­fas­sung, dass der Vor­steu­er­ab­zug für Dienst­leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit der unechten Befrei­ung gemäß § 6 Abs. 1 Zi 8 lit g UStG (Umsätze und Ver­mitt­lung von Anteilen an Gesell­schaf­ten und anderen Ver­ei­ni­gun­gen) rechtens ist. Die Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en 2000 werden in diesem Sinne anzu­pas­sen sein. Damit kann die Vor­steu­er von Vermittlungs‑, Kon­zep­ti­ons- und Mar­ke­ting-Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit Umsätzen von Gesell­schafts­rech­ten geltend gemacht werden.
Abgren­zung der unecht umsatz­steu­er­be­frei­ten Gesund­heits­leis­tun­gen von den umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Leis­tun­gen ein­schließ­lich der Ein­fuhr­um­satz­steu­er und deren Aus­wir­kung auf den Vor­steu­er­ab­zug sowie Ände­run­gen der UStR 2000 ab 1. Jänner 2001
Der EuGH hat am 14. Sep­tem­ber 2000 die Befrei­ungs­be­stim­mung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG aus­schließ­lich auf medi­zi­ni­sche Diagnose und Therapie in der Human­me­di­zin ein­ge­schränkt. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 20 UStG sind auch die Leis­tun­gen der Zahn­tech­ni­ker sowie die Lie­fe­rung von Zahn­ersatz durch Zahn­ärz­te und Zahn­tech­ni­ker umsatz­steu­er­frei. Zur Pro­ble­ma­tik der Ein­fuhr­um­satz­steu­er für Zahn­pro­te­sen hat der VwGH am 28. Sep­tem­ber 2000 ZL 99/16/0302 Recht gesprochen.

Steu­er­freie Leis­tun­gen im Rahmen der Heil­be­ru­fe gemäß § 6 UStG

Ziffer 18 und 25: Kranken- und Pfle­ge­an­stal­ten etc. soweit ihr Träger eine Kör­per­schaft öffent­li­chen Rechts oder eine gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaft ist.
Ziffer 19: Die taxativ auf­ge­zähl­ten Tätig­kei­ten als: Arzt, Dentist, Psy­cho­the­ra­peut, Psy­cho­lo­ge, Hebamme, Kran­ken­pfle­ge­fach­dienst und gehobene medi­zi­nisch-tech­ni­sche Dienste (z.B. ernäh­rungs­wis­sen­schaft­li­cher Dienst, Logo­pä­die u.a.). Neben den Umsätzen, die dem Berufs­bild ent­spre­chen, fallen auch die Kos­ten­er­sät­ze im Rahmen der ärzt­li­chen Pra­xis­ge­mein­schaf­ten unter die Befrei­ungs­be­stim­mung, es sei denn, es handelt sich um Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten.
Ziffer 20: Umsätze der Zahn­tech­ni­ker und Lie­fe­rung von Zahn­ersatz durch Zahn­ärz­te, auch dann, wenn für seine Her­stel­lung eigenes Personal ein­ge­setzt wird.
Ziffer 21: Lie­fe­rung von mensch­li­chen Organen, mensch­li­chem Blut und Frau­en­milch
Ziffer 22: Kran­ken­be­för­de­rung mit hiefür beson­ders ein­ge­rich­te­ten Fahrzeugen.

Steu­er­pflich­ti­ge Leis­tun­gen im Rahmen der Heilberufe

· 20% Umsatz­steu­er
Dem Nor­mal­steu­er­satz unter­lie­gen folgende bei­spiels­wei­se auf­ge­zähl­te Tätig­kei­ten der Heil­be­ru­fe, auch dann, wenn sie berufs­be­zo­gen ausgeübt werden:
Fachschriftstellerische‑, Vortrags- und Lehr­tä­tig­keit, Mit­ar­beit in Rundfunk und Fern­se­hen, die Lie­fe­rung von Hilfs­mit­tel (z.B. Kon­takt­lin­sen, Schuh­ein­la­gen etc.) und Hilfs­ge­schäf­te (z.B. Verkauf von Geräten, Betriebs­ver­äu­ße­rung etc.). Im Psy­cho­the­ra­peu­ten-Erlass des BMF vom 20. Juni 1997 sind weiters ange­führt: For­schung, Betriebs- und Orga­ni­sa­ti­ons­be­ra­tung sowie Super­vi­si­on. Eine Ausnahme von der Ausnahme bildet die Aus­bil­dungs­su­per­vi­si­on. Erfolgt die Super­vi­si­on nämlich in einer Aus­bil­dungs­ein­rich­tung (Schule), sind die Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 UStG befreit. Hiebei ist es unmaß­geb­lich, ob die Honorare des Psy­cho­the­ra­peu­ten über die Aus­bil­dungs­ein­rich­tung oder direkt an den Aus­bil­dungs­kan­di­da­ten ver­rech­net werden.

Auf Grund der UStR 2000 RZ 946 in der Fassung des BMF-Erlasses vom 17. Jänner 2001 ist die Umsatz­steu­er­be­frei­ung gemäß § 6 (1) Zi 19 UStG ab 1. Jänner 2001 nicht mehr anzu­wen­den:
— auf bio­lo­gi­sche Unter­su­chun­gen gestütz­te Fest­stel­lung einer anthro­po­lo­gi­scherb-bio­lo­gi­schen Ver­wandt­schaft;
— auf die ärzt­li­che Unter­su­chung über die phar­ma­ko­lo­gi­sche Wirkung eines Medi­ka­men­tes beim Menschen und die der­ma­to­lo­gi­sche Unter­su­chung von kos­me­ti­schen Stoffen,
— auf psy­cho­lo­gi­sche Taug­lich­keits­tests, die sich auf die Berufs­fin­dung erstrecken.

·Aus­wir­kung der Ände­run­gen und prak­ti­sche Hinweise:

Die schon bisher schwie­ri­ge Abgren­zung zwischen umsatz­steu­er­frei­en und ‑pflich­ti­gen Leis­tun­gen ist durch die Neu­re­ge­lung noch weiter ver­schärft worden. Zur zeit­li­chen Abgren­zung sei vermerkt, dass auf den Leis­tungs­zeit­punkt und nicht auf den Hono­rar­zu­fluss abzu­stel­len ist. Der Hono­rar­no­ten­er­stel­lung ist daher erhöhte Auf­merk­sam­keit zu widmen. Da in die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze von S 300.000,- p.a. auch die umsatz­steu­er­frei­en Umsätze ein­zu­be­zie­hen sind, wird diese i.d.R. nur für neben­be­ruf­lich selb­stän­di­ge ange­stell­te Spi­tals­ärz­te in Frage kommen. Im oben zitier­ten Erlass des BMF vom 17. Jänner 2001 wurden die mit Erlass vom 14. November 2000 ver­öf­fent­lich­ten UStR 2000 schon wieder geändert. Damit bleibt die USt-Befrei­ung für ärzt­li­che Zeug­nis­se und Gut­ach­ten, die nicht aus­drück­lich — wie oben ange­führt — davon ange­nom­men sind, auch wei­ter­hin bestehen, es sei denn es handelt sich um Gut­ach­ten, die der Lösung von Rechts­fra­gen dienen (z.B. der Ermitt­lung des Pfle­ge­be­dar­fes eines Ver­si­cher­ten — vgl OLG Linz 16. März 2001).

Dieses Gerichts­ur­teil steht somit im Gegen­satz zum BMF-Erlass, welcher nur die aus­drück­lich im Erlass erwähn­ten Gut­ach­ten als steu­er­pflich­tig bezeich­net.

Ent­schei­dend für die USt-Freiheit sei der Zweck der medi­zi­ni­schen Leistung. Wenn keine Diagnose oder Therapie bezweckt wird, liegt keine umsatz­steu­er­freie Leistung vor. Nur diese Aus­le­gung ent­spre­che der Rechts­an­sicht des EuGH und stehe im Einklang mit dem Gemein­schafts­recht. Nun ist der schwarze Peter wieder beim Fiskus. Und woran hält sich der Steu­er­pflich­ti­ge in der Zwi­schen­zeit?

· 10% Umsatz­steu­er
Private Kranken- und Pfle­ge­an­stal­ten, Alters‑, Blinden- und Sie­chen­hei­me sowie Kur­an­stal­ten unter­lie­gen gemäß § 10 Abs. 2 Z 15 UStG dem begüns­tig­ten Steu­er­satz. Abgren­zungs­pro­ble­me zwischen Umsatz­steu­er­be­frei­ung und begüns­tig­tem Steu­er­satz können sich bei kleinen Ambu­la­to­ri­en ergeben, in denen die ärzt­li­che Tätig­keit im Vor­der­grund steht. Ent­schei­dend wird die zivil- bzw. gewer­be­recht­li­che Qua­li­fi­kai­on sein. Liegt z.B. ein Bescheid der Gewer­be­be­hör­de zum Betrieb einer privaten Kran­ken­an­stalt vor, wird Umsatz­steu­er­pflicht anzu­neh­men sein.

Ein­fuhr­um­satz­steu­er­be­frei­ung für die Einfuhr von Zahnersatz

Obwohl in § 6 Abs. 4 UStG diese Gegen­stän­de nicht aus­drück­lich genannt sind, hat der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof unter Berufung auf Artikel 14 RL 77/388 EWG die Ein­fuhr­um­satz­steu­er­frei­heit für sämt­li­che ärzt­li­che Behand­lungs­leis­tun­gen und Pro­the­sen sowie Implan­ta­te als anwend­bar erklärt. Dabei wird der öster­rei­chi­sche Gesetz­ge­ber dahin­ge­hend kri­ti­siert, die EWG-Richt­li­nie bei der EUSt für ärzt­li­che Leis­tun­gen nicht korrekt umge­setzt zu haben. In der Fach­li­te­ra­tur wird die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass nunmehr die EUSt-Befrei­ung für sämt­li­che Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 bis 21 UStG anzu­wen­den ist. Dieser Ansicht hat sich das BMF in RZ 3941 der UStR 2000 hin­sicht­lich des inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerbes angeschlossen.

Vor­steu­er­er­fas­sung

Das Wesen der unechten Umsatz­steu­er­be­frei­ung besteht darin, dass ein Vor­steu­er­ab­zug nicht zulässig ist. Werden neben unecht umsatz­steu­er­frei­en auch umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Umsätze erzielt, dann ist die Vor­steu­er nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 bis 6 UStG in abzieh­ba­re und nicht abzieh­ba­re auf­zu­tei­len, was in der Regel mit einem erheb­li­chen Ver­wal­tungs­mehr­auf­wand ver­bun­den ist, der meist außer Ver­hält­nis zur ermit­tel­ten Höhe der geltend zu machen­den Vor­steu­er steht, da in diesem Fall ja sämt­li­che Vor­steu­er­be­trä­ge des Jahres geson­dert erfasst werden müssten, wenn keine direkte Zurech­nung der Vor­steu­ern zu den steu­er­pflich­ti­gen Umsätzen möglich ist. Sollte die Vor­aus­set­zung des § 14 UStG (Vor­steu­er­ab­zug nach Durch­schnitts­sät­zen) erfüllt sein, könnte die ver­ein­fach­te pau­scha­le Vor­steu­er­ermitt­lung in Anspruch genommen werden.

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