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Kriegs­ge­fan­ge­nen-Ent­schä­di­gungs­ge­setz Antrags­frist bis 30. Juni 2001

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2001 

Seit 1. Jänner 2001 haben öster­rei­chi­sche Staats­bür­ger, die
— im 2. Welt­krieg in ost­eu­ro­päi­schen Staaten in Kriegs­ge­fan­gen­schaft gerieten
— während der Beset­zung Öster­reichs aus poli­ti­schen oder mili­tä­ri­schen Gründen fest­ge­nom­men und in ost­eu­ro­päi­schen Staaten ange­hal­ten wurden
— sich auf Grund poli­ti­scher Ver­fol­gung außer­halb Öster­reichs befanden und von einer aus­län­di­schen Macht fest­ge­nom­men und in ost­eu­ro­päi­schen Staaten ange­hal­ten wurden,
Anspruch auf eine steu­er­freie Leistung wie folgt:

Bei einer Gefan­gen­schaft von min­des­tens
2 Monaten S 200,-
3 Jahren S 300,-
4 Jahren S 400,-
6 Jahren S 500,-

Die Beträge werden 12x jährlich mit der Pension bis zum Tode aus­be­zahlt.
Formelle Vor­aus­set­zun­gen:
Antrags­be­rech­tigt sind Personen mit gewöhn­li­chem Auf­ent­halt in Öster­reich, die Antrags­for­mu­la­re sind von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stalt anzu­for­dern und bis 30. Juni 2001 ein­zu­rei­chen. Bei frist­ge­rech­ter Antrag­stel­lung erfolgt die Aus­zah­lung rück­wir­kend ab 1. Jänner 2001, bei späterer Antrag­stel­lung erst ab Beginn des Monates, in dem der Antrag ein­ge­bracht wird.

Bild: © fischer-cg.de — Fotolia