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Ver­bo­te­ne Geschenk­an­nah­me im Arbeits‑, Steuer- und Strafrecht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2001 


Lässt sich ein Dienst­neh­mer von Dritten in seiner dienst­li­chen Tätig­keit ohne Wissen und Willen des Dienst­ge­bers unbe­rech­tig­te Vorteile zuwenden, die nicht den im geschäft­li­chen Verkehr üblichen Gepflo­gen­hei­ten ent­spre­chen, so kann das ein Ent­las­sungs­grund sein, sowie steu­er­li­che und straf­recht­li­che Folgen nach sich ziehen.

Arbeitsrecht

Nach § 27 Zi 1 AngG liegt ein wich­ti­ger Grund für eine vor­zei­ti­ge Ent­las­sung vor, wenn sich der Dienst­neh­mer von Dritten unbe­rech­tig­te Vorteile zuwenden lässt. In einer arbeits­ge­richt­li­chen Ent­schei­dung vom 17. Mai 2000 wird aus­ge­führt, dass bei einer Zuwen­dung im Wert von S 20.000,- p.a. kei­nes­falls mehr von einer gering­fü­gi­gen Zuwen­dung gespro­chen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dienst­neh­mer Einfluss auf Bestel­lun­gen oder Preis­ge­stal­tung von gelie­fer­ten Waren und Leis­tun­gen hat, oder für Rekla­ma­tio­nen und Beschwer­den zustän­dig ist. Allein die nicht unwe­sent­li­che Höhe einer Zuwen­dung stellt die dienst­li­che Kor­rekt­heit dem Arbeit­ge­ber gegen­über in Frage. Aus arbeits­recht­li­cher Sicht ist dem Dienst­neh­mer daher zu emp­feh­len, Zuwen­dun­gen von Vor­tei­len Dritter (Geschäfts­freun­de des Dienst­ge­bers) sicher­heits­hal­ber dem Dienst­ge­ber mit­zu­tei­len. Dazu sind wohl auch jene Zuwen­dun­gen zu rechnen, die unter dem Titel Ver­lo­sung oder Gewinne etc. (z.B. Reisen) zuge­wen­det werden, wenn ein ent­spre­chen­der Zusam­men­hang mit der dienst­li­chen Tätig­keit vorliegt.

Steu­er­recht

· Aus­wir­kun­gen beim Emp­fän­ger
Gemäß § 15 Abs. 2 EStG sind geld­wer­te Vorteile als Sach­be­zü­ge mit den üblichen Mit­tel­prei­sen des Ver­brau­cher­or­tes zu ver­steu­ern. Laut RZ 220 Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 1999 sind Incentiv-Reisen die von einem Geschäfts­part­ner des Arbeit­ge­bers zuge­wen­det werden, als Sach­be­zug im Rahmen der Steu­er­ver­an­la­gung zu erfassen. Wird der Betrag gemäß § 41 Abs. 1 Zi 1 EStG von S 10.000,- p.a. über­schrit­ten, ist eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben. Wendet die Incentiv-Reise der Arbeit­ge­ber selbst zu, unter­liegt sie als Sach­be­zug der Lohn­steu­er. Auf die Befrei­ungs­be­stim­mun­gen der RZ 78 Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 1999 für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen (S 5.000,- und S 2.550,- p.a.) sei hin­ge­wie­sen.
· Aus­wir­kun­gen beim Geber
Kommt der Zuwen­dung Betriebs­aus­ga­ben­cha­rak­ter zu, ist sie dann steu­er­lich abzugs­fä­hig, wenn der Emp­fän­ger genannt wird. Zuwen­dun­gen, deren Gewäh­rung oder Annahme mit gericht­li­cher Strafe bedroht sind, sind gemäß § 20 Abs. 1. Zi 1 EStG auch dann nicht abzugs­fä­hig, wenn der Emp­fän­ger genannt wird. Gleiches gilt für Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen im Sinne des § 20 Abs. 1 Zi 3 EStG.
Unab­hän­gig von der Qua­li­fi­ka­ti­on als steu­er­lich abzugs­fä­hi­ge oder nicht abzugs­fä­hi­ge Ausgabe, ist der Zufluss beim Emp­fän­ger — wie oben aus­ge­führt — zu beurteilen.

Straf­recht

Unter straf­recht­li­cher Sanktion stehen Schen­kun­gen an Beamte, Poli­ti­ker, leitende Ange­stell­te eines Unter­neh­mens und an Sach­ver­stän­di­ge. Das Straf­ge­setz­buch unter­schei­det zwischen aktiver und passiver Bestechung in den §§ 304 bis 307. Damit ist sowohl der Geschenk­ge­ber als auch der Geschen­k­neh­mer — bei Vor­lie­gen der betref­fen­den Straf­tat­be­stän­de — mit Strafe bedroht.

Bild: © Paul Bodea — Fotolia