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Zurech­nung von Ein­künf­ten einer Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­mein­schaft an die Wohnungseigentümer

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Juni 2001 

Das BMF führt in einer Anfra­ge­be­ant­wor­tung vom 21. Dezember 2000 betref­fend die ein­kom­men­steu­er­recht­li­che Behand­lung von Miet­ein­künf­ten von einem Handy-Betrei­ber, für die Anbrin­gung eines Handy-Senders fol­gen­des aus:

Die ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer erzielen Miet­ein­künf­te, die aber laut § 188 Abs. 4 BAO nicht ein­heit­lich und geson­dert fest­zu­stel­len sind. Die Ein­nah­men sind vielmehr ent­spre­chend dem Woh­nungs­ei­gen­tums­an­teil den ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mern zuzu­rech­nen. Eine Sal­die­rung mit den Betriebs­kos­ten stellt eine Ein­kom­mens­ver­wen­dung dar und hat keinen Einfluss auf die Höhe der steu­er­pflich­ti­gen Miet­ein­künf­te. Die steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on der antei­li­gen Ein­nah­men beim ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer hängt von dessen Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen ab.

Prak­ti­sche Aus­wir­kung:

Der Haus­ver­wal­ter muss in der Jah­res­ab­rech­nung die auf den ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer ent­fal­len­den Miet­ein­nah­men geson­dert aus­wei­sen und auf eine even­tu­el­le Steu­er­pflicht auf­merk­sam machen. Hat der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer aus­schließ­lich lohn­steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te, dann unter­bleibt die Ein­kom­men­steu­er­erklä-rungs­pflicht, wenn die antei­li­gen Miet­ein­künf­te unter S 10.000,- p.a. bleiben. Kom­pli­ziert wird die Ange­le­gen­heit, wenn mit den Ein­nah­men auch Ausgaben ver­bun­den sind, wie das z.B. bei der Ver­mie­tung einer ehe­ma­li­gen Haus­be­sor­ger­woh­nung der Fall ist (z.B. Instand­hal­tungs­ar­bei­ten etc.) Wird der antei­li­ge Miet­ertrag nicht an die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer aus­be­zahlt, sondern mit den lau­fen­den Betriebs­kos­ten saldiert, ändert das nichts an der Steu­er­pflicht der Ein­nah­men. Der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer zahlt um den antei­li­gen Ertrag weniger Betriebs­kos­ten und lukriert auf diese Weise seinen Vorteil. Einfach ist die Abrech­nung für die Haus­ver­wal­tung demnach nicht!

Bild: © Supe­rin­go — Fotolia