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Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2002 

Zes­si­ons­ver­merk bei EDV-Buchhaltung

Der OGH befand im Urteil vom 29. Oktober 1997, dass ein “Gene­ral­zes­si­ons­ver­merk aller For­de­run­gen” auf den Kun­den­kon­ten kein aus­rei­chen­der Modus für eine Siche­rungs­zes­si­on ist. Diese ist laut Urteil dann nicht wirksam, wenn die Buch­hal­tungs­or­ga­ni­sa­ti­on nicht sicher­stellt, dass die in den Kun­den­kon­ten gesetz­ten Zes­si­ons­ver­mer­ke auch in der Offenen-Posten-Liste aufscheinen.

Anonym gehal­te­ne Beweis­mit­tel sind unzulässig

Wenn ein Betriebs­prü­fer mit anony­mi­sier­ten Kenn­zah­len bei­spiels­wei­se bei einer Nach­kal­ku­la­ti­on argu­men­tiert, so ist ihm ent­ge­gen­zu­hal­ten, dass anonyme Beweis­mit­tel vom VwGH nicht aner­kannt werden. Dies gilt auch für Angaben anonym blei­ben­der Personen. Nur wenn die Quelle der Infor­ma­ti­on auf­ge­deckt wird, kann sich der Belas­te­te ent­spre­chend verteidigen.

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