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Folgen des Zah­lungs­ver­zu­ges im Steuer- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht sowie bei den Gemeindeabgaben

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2002 

Vor­aus­ge­schickt sei, dass zwischen Fäl­lig­keit (Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Ver­bind­lich­keit) und Ent­rich­tungs­zeit­punkt zu unter­schei­den ist. Säum­nis­fol­gen werden durch ver­spä­te­te Ent­rich­tung aus­ge­löst. Im fol­gen­den werden die Sank­tio­nen für die ver­spä­te­te Ent­rich­tung behan­delt.

Steu­er­recht
Der Ent­rich­tungs­zeit­punkt für vor­ge­schrie­be­ne Steuern ist der Buchungs­mit­tei­lung zu ent­neh­men. Für Selbst­be­mes­sungs­ab­ga­ben ist er im Gesetz geregelt (z.B. 15. des Fol­ge­mo­nats bei lohn­ab­hän­gi­gen Abgaben). Der Säum­nis­zu­schlag in der Höhe von 2% (seit 1. Jänner 2001 gibt es 3 Arten von Säum­nis­zu­schlä­gen – Hinweis auf nach­fol­gen­den Artikel) kommt zur Vor­schrei­bung, wenn folgende Res­pi­ro­fris­ten, die aber nur für den ersten Säum­nis­zu­schlag gelten, über­schrit­ten sind.

Res­pi­ro­frist gemäß § 211 Abs. 2 BAO
Bei Bank­über­wei­sun­gen beträgt sie 3 Tage. Fällt der 3. Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetz­li­chen Feiertag, Kar­frei­tag oder 24. Dezember, ver­län­gert sich die Frist um diesen Tag. Das bedeutet aber nicht, dass der Über­wei­sungs­auf­trag 3 Tage später erteilt werden kann. Die Res­pi­ro­frist soll ledig­lich dem Ban­ken­lauf Rechnung tragen. Erfolgt die Gut­schrift auf dem Finanz­amts­kon­to inner­halb dieser Frist, gibt es keinen Säum­nis­zu­schlag.

Zusätz­li­che Res­pi­ro­frist bei aus­nahms­wei­ser Säumnis gemäß § 217 Abs. 2 BAO
Der Säum­nis­zu­schlag entfällt, wenn die Säumnis nicht mehr als 5 Tage beträgt und inner­halb der letzten sechs Monate keine Säumnis ein­ge­tre­ten ist. Damit ver­län­gert sich in diesem Fall die Zah­lungs­frist auf 8 Tage bzw. noch zusätz­lich um die in § 211 (2) BAO erwähn­ten „Fei­er­ta­ge“.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht
ASVG-Beiträge
Seit 1. August 2001 sieht § 59 ASVG auch eine Res­pi­ro­frist von 3 Tagen vor. Damit soll eben­falls dem Ban­ken­lauf – wie im Abga­ben­recht – Rechnung getragen werden. Ist die Gut­schrift nicht nach Ablauf der Res­pi­ro­frist auf dem Konto der Gebiets­kran­ken­kas­se ein­ge­langt, kommt es ab dem nächsten (Arbeits-)Tag zur Vor­schrei­bung von Ver­zugs­zin­sen in der Höhe von 7,21% p.a.
GSVG-Beiträge
§ 35 Abs. 5 GSVG sieht keine Res­pi­ro­frist vor. Die Beiträge sind inner­halb von 15 Tagen nach dem Fäl­lig­keits­ter­min (28. Februar; 31. Mai; 31. August; 30. November) zu ent­rich­ten. Erfolgt die Gut­schrift auf dem Konto der Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stalt nach dem 16. Tag des Fol­ge­mo­nats, werden Ver­zugs­zin­sen in der Höhe von 7,21% p.a. vor­ge­schrie­ben.

Gemein­de­ab­ga­ben
Kom­mu­nal­steu­er und Dienst­ge­ber­ab­ga­be (Wiener U‑Bahnsteuer) sind eben­falls bis zum 15. des Fol­ge­mo­nats zu ent­rich­ten. An die Stelle einer Res­pi­ro­frist, welche in § 11 Abs. 2 KommStG nicht vor­ge­se­hen ist, tritt in Wien folgende Regelung:
Als maß­geb­li­cher Ent­rich­tungs­zeit­punkt gilt der Ein­zah­lungs­tag und nicht die Gut­schrift auf dem Bank­kon­to der Magis­trats­ab­tei­lung. Zum Monats­en­de werden aus­ste­hen­de Ent­rich­tun­gen ermit­telt und in der Folge ein­ge­mahnt. Erfolgt auf die Mahnung die (ver­spä­te­te) Zahlung, wird ab einem Rück­stand von EUR 72,67 (S 1000,–) ein 2%iger Säum­nis­zu­schlag ver­rech­net.
Ob andere Gemein­den eine ähnliche Regelung vorsehen, müsste indi­vi­du­ell pro Gemeinde erhoben werden.

Schluss­be­mer­kung

Für ver­spä­te­te Zah­lun­gen Ver­zugs­zin­sen zu ver­rech­nen ist üblich und wirt­schaft­lich gerecht­fer­tigt. Die Ver­hän­gung von fixen Säum­nis­zu­schlä­gen ist dagegen wirt­schafts­un­üb­lich und führt in der Regel zu über­zo­ge­nen Säum­nis­fol­gen. Bei Ver­zugs­zin­sen von 7,21% p.a. beträgt der Zinssatz pro Ver­zugs­tag rund 0,02%. Beim Säum­nis­zu­schlag werden bereits für 1 Tag ver­spä­te­ter Zahlung 2% vor­ge­schrie­ben. Das ent­spricht einer hun­dert­fa­chen (10.000%igen) Erhöhung gegen­über 7,21% pro rata temporis ver­rech­ne­ter Ver­zugs­zin­sen. Je länger der Zah­lungs­ver­zug dauert, umso nied­ri­ger wird der Zinssatz p.a. bei Ver­hän­gung eines Säum­nis­zu­schla­ges. Durch die steu­er­li­che Neu­re­ge­lung ab 1. Jänner 2001 sum­mie­ren sich die Säum­nis­zu­schlä­ge für 6 Monate auf 4%, was einer Ver­zin­sung von 8% p.a. ent­spricht.
Daraus folgt, dass eine ver­spä­te­te Zahlung bei Ver­hän­gung eines Säum­nis­zu­schla­ges aus betriebs­wirt­schaft­li­cher Sicht unbe­dingt zu ver­mei­den ist.
Eine Ver­bes­se­rung gegen­über der alten Rechts­la­ge in der BAO ist hin­sicht­lich der Erhöhung der maß­geb­li­chen Bemes­sungs­grund­la­ge von S 10.000,– auf EUR 2.500,– (S 34.400,–) und der ledig­lich mit der Ver­jäh­rung befris­te­ten Antrag­stel­lung auf Her­ab­set­zung bzw. Nicht­fest­set­zung des Säum­nis­zu­schla­ges mangels groben Ver­schul­dens, ein­ge­tre­ten.

Bild: © John Hurst — Fotolia