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Zwei zusätz­li­che Säum­nis­zu­schlä­ge bei ver­spä­te­ter Abga­ben­ent­rich­tung ab 1. Jänner 2002, Erhöhung der maß­geb­li­chen Bemes­sungs­grund­la­ge und ver­län­ger­te Antrags­frist für Herabsetzung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2002 

Die Neu­re­ge­lung betrifft alle Abga­ben­an­sprü­che (aus­ge­nom­men Neben­ge­büh­ren), die nach dem 31. Dezember 2001 ent­ste­hen. Unmit­tel­bar betrof­fen sind davon bereits die ersten Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen, die das Jahr 2002 betref­fen (z.B. Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lung 1. Vier­tel­jahr 2002 per 15. Februar 2002) sowie Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung Jänner 2002 fällig am 15. März 2002.

All­ge­mei­nes
Die Ver­hän­gung eines Säum­nis­zu­schla­ges ist die auto­ma­ti­sche Folge einer ver­spä­te­ten Zahlung und setzt grund­sätz­lich kein Ver­schul­den voraus. Über Antrag ist aller­dings der Säum­nis­zu­schlag nicht fest­zu­set­zen bzw. kann wieder besei­tigt werden, wenn den Abga­ben­pflich­ti­gen kein grobes Ver­schul­den trifft. Bisher war die Dauer des Zah­lungs­ver­zu­ges für die Höhe des Säum­nis­zu­schla­ges bedeu­tungs­los. Ab 1. Jänner 2002 ist diese aber für den 2. und 3. Säum­nis­zu­schlag von Bedeu­tung.

Arten der Säum­nis­zu­schlä­ge
1. Säum­nis­zu­schlag
– keine Ände­run­gen
— 2% der nicht recht­zei­tig ent­rich­te­ten Abgabe.
— Res­pi­ro­fris­ten nur für den ersten Säum­nis­zu­schlag
3 Tage für den Ban­ken­lauf gemäß § 211 (2) BAO
5 Tage zusätz­lich bei aus­nahms­wei­ser Säumnis gemäß § 217 (2) BAO, wenn in den letzten 6 Monaten keine Säumnis ein­ge­tre­ten ist. Die Frist ver­län­gert sich weiters um die in § 211 BAO genann­ten „Fei­er­ta­ge“.
– Ände­run­gen
— Die bisher in § 221 (2) BAO vor­ge­se­he­ne Frei­gren­ze von S 10.000,– (Bemes­sungs­grund­la­ge), welche zur Folge hatte, dass ein Säum­nis­zu­schlag bis S 200,– nicht vor­ge­schrie­ben worden ist, wurde im Erlass­we­ge ab 1. Jänner 2002 auf EUR 2.500,– (S 34.400,–) erhöht, da der Betrag, bis zu dem kein Säum­nis­zu­schlag ein­ge­ho­ben wird, mit EUR 50,– (S 688,–) fest­ge­setzt wurde.
— Der Säum­nis­zu­schlag ist 1 Monat ab Zustel­lung des Fest­set­zungs­be­schei­des fällig. Diese Regel gilt auch für den 2. und 3. Säum­nis­zu­schlag. Eine ver­spä­te­te Ent­rich­tung des Säum­nis­zu­schla­ges löst keinen Säum­nis­zu­schlag aus.
2. Säum­nis­zu­schlag
Dieser beträgt weitere 1% für eine Abgabe, die nicht spä­tes­tens 3 Monate nach Eintritt der Voll­streck­bar­keit ent­rich­tet ist.
3. Säum­nis­zu­schlag
Weitere 1% vom nicht ent­rich­te­ten Abga­ben­be­trag werden vor­ge­schrie­ben, wenn dieser nicht spä­tes­tens 3 Monate nach Ver­wir­kung des 2.Säumniszuschlages ent­rich­tet ist.

Entfall der Säum­nis­zu­schlä­ge
— Zah­lungs­auf­schub infolge Stundung, solange nicht durch Rück­stands­aus­weis beendet.
— Aus­set­zung der Ein­he­bung bzw. Ein­brin­gung
— Hemmung der Ein­brin­gung (z.B. bis zur Erle­di­gung eines recht­zei­tig ein­ge­brach­ten Stun­dungs­an­su­chens).

Her­ab­set­zung bzw. Nicht­fest­set­zung von Säum­nis­zu­schlä­gen
— Neu ab 1. Jänner 2002 ist, dass bei Nicht­vor­lie­gen eines groben Ver­schul­dens gemäß § 217 Abs. 7 BAO eine lange Antrags­frist, ledig­lich begrenzt durch Ver­jäh­rung, besteht.
— Wei­ter­hin besteht gemäß § 308 BAO die Mög­lich­keit des Antrages auf Wie­der­ein­set­zung, für die aber die kürzere Drei­mo­na­te­frist gilt.
— Ferner kommt es über Antrag zur ent­spre­chen­den Her­ab­set­zung des Säum­nis­zu­schla­ges, wenn die Stamm­ab­ga­be aus irgend einem Grund (z.B. Berufung) her­ab­ge­setzt wird (§ 217 Abs. 8 BAO).

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