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Neues zum Kilo­me­ter­geld und dem Sachbezug

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2002 

Bisher konnten steu­er­freie Kilo­me­ter­gel­der nur bei Ver­wen­dung eines eigenen KFZ oder eines „eigenen“ Leasing-KFZ bean­sprucht werden.

Neu laut Lohn­steu­er­richt­li­ni­en ab 2002 Rz 372:
Kilo­me­ter­gel­der können auch für fremde KFZ entweder als Betriebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden oder stellen lohn­steu­er­freie Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers dar.

Laut Rei­se­ge­büh­ren­vor­schrift betragen die neuen Euro-Kilo­me­ter­gel­der:

 
Euro
ATS (bisher)
PKW und Kombi
0,356
4,90
Zuschlag bei dienst­li­cher Mit­be­för­de­rung je Person
0,043
0,59
Motorrad bis 250 ccm
0,113
1,56
Motorrad über 250 ccm
0,201
2,76
Fahrrad bis 5 km
0,233
3,20
Fahrrad ab 5 km
0,465
6,40

Keine Änderung ergibt sich hin­sicht­lich der Jah­res­ki­lo­me­ter­an­zahl.
Während es bei den lohn­steu­er­frei­en Leis­tun­gen keine Begren­zung gibt, bleibt es bei der Gel­tend­ma­chung als Betriebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten bei der Höchst­gren­ze von 30.000 Kilo­me­tern pro Jahr.
Schließ­lich sei noch darauf hin­ge­wie­sen, dass auf Grund der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en ab 2002 die Aus­zah­lung des steu­er­frei­en Kilo­me­ter­gel­des an den Arbeit­neh­mer auf EUR 0,36 pro Kilo­me­ter auf­ge­run­det werden kann. Auch die anderen Beträge können gerundet werden. Diese Rundung gilt aller­dings nicht für Wer­bungs­kos­ten und Betriebs­aus­ga­ben (BMF v. 29. November 2001).

Fahr­ten­buch
Bis zum Erk. des VwGH vom 7. August 2001, 97/14/0175 war zum Nachweis der gefah­re­nen Kilo­me­ter die Führung eines Fahr­ten­bu­ches unbe­dingt erfor­der­lich. Da § 166 BAO aber keine Beschrän­kung von Beweis­mit­tel kennt, stellt der VwGH auf den „Lebens­sach­ver­halt“, der sich tat­säch­lich ereignet hat, ab. Damit kommt auch dem Inhalt der Erklä­rung von Dienst­neh­mern Bedeu­tung zu, ins­be­son­de­re im Bezug auf die Höhe des Sach­be­zu­ges bei der privaten Nutzung eines Dienst­fahr­zeu­ges. Die Behörde hat unter Berück­sich­ti­gung des Ein­zel­fal­les in freier Beweis­wür­di­gung zu beur­tei­len, ob eine Tatsache als erwiesen anzu­neh­men ist. Ein ord­nungs­ge­mäß geführ­tes Fahr­ten­buch erleich­tert aber jeden­falls die Beweis­füh­rung.

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