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Auf­zeich­nungs- und Mit­tei­lungs­pflich­ten für Leis­tun­gen außer­halb eines Dienstverhältnisses

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2002 

Unter­neh­mer sowie Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen und privaten Rechtes, die ab dem Jahre 2002 an bestimm­te Personen, welche nicht Dienst­neh­mer sind, Honorare aus­zah­len, müssen nach Ablauf des Jahres gemäß § 109 a EStG Mit­tei­lun­gen an das Finanz­amt erstat­ten.

Betrof­fe­ner Per­so­nen­kreis
1. Auf­sichts­rä­te, Ver­wal­tungs­rä­te und alle Personen, die mit der Über­wa­chung der Geschäfts­füh­rung betraut sind.
2. Bau­spar­kas­sen- und Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter
3. Stif­tungs­vor­stän­de
4. Vor­tra­gen­de, Lehrende und Unter­rich­ten­de
5. Kol­por­teu­re und Zei­tungs­zu­stel­ler
6. Pri­vat­ge­schäfts­ver­mitt­ler
7. Funk­tio­nä­re von öffent­lich-recht­li­chen Kör­per­schaf­ten, die Funk­ti­ons­ge­büh­ren erhalten
8. Freie Dienst­neh­mer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG

Baga­tell­gren­zen
Die Meldung kann unter­blei­ben, wenn das im Kalen­der­jahr ins­ge­samt geleis­te­te Entgelt ein­schließ­lich Rei­se­kos­ten­er­sät­ze nicht mehr als EUR 900,– und das Entgelt ein­schließ­lich all­fäl­li­ger Rei­se­kos­ten­er­sät­ze für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,– beträgt.

Mit­tei­lungs­pflich­ten
An das Finanz­amt
– Zustän­dig­keit
Die Mit­tei­lung hat an jenes Finanz­amt zu erfolgen, welches für die Erhebung der Umsatz­steu­er zustän­dig ist oder im Fall der Umsatz­steu­er­pflicht zustän­dig wäre.
– Form der Zustel­lung
Bei Vor­lie­gen der tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen, ist die Mit­tei­lung im Wege der auto­ma­ti­ons­un­ter­stütz­ten Daten­über­tra­gung durch­zu­füh­ren. Andern­falls hat die Mit­tei­lung, für jedes Kalen­der­jahr Ende Jänner des Fol­ge­jah­res unter Ver­wen­dung eines amt­li­chen Vor­dru­ckes zu erfolgen.

An betrof­fe­ne Personen:
Den betrof­fe­nen Personen ist für Zwecke der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung eine gleich­lau­ten­de Mit­tei­lung aus­zu­stel­len.

Auf­zeich­nung der Daten
Um der Mit­tei­lungs­pflicht gerecht zu werden, sind ab 2002 ent­spre­chen­de laufende Auf­zeich­nun­gen fol­gen­den Inhaltes zu machen:

1. Name, Anschrift, Ver­si­che­rungs­num­mer bzw. Geburts­da­tum, bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten Sitz und Geschäfts­lei­tung
2. Art der erbrach­ten Leistung
3. Aus­zah­lungs­zeit­punkt
4. Entgelt und aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er

Aus­weis­pflich­ten der betrof­fe­nen Personen
In der der Steu­er­erklä­rung bei­geschlos­se­nen Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, der Ein­nah­men-Aus­ga­ben­rech­nung bzw. Über­schuss­rech­nung sind die aus diesem Titel erhal­te­nen Beträge geson­dert aus­zu­wei­sen.

Pra­xis­hin­weis:
Zweck­mä­ßig ist die Ver­bu­chung der dies­be­züg­li­chen aus­be­zahl­ten Beträge auf einem geson­der­ten Auf­wands­kon­to samt Ver­knüp­fung der­sel­ben mit den oben ange­führ­ten Daten in einer geson­der­ten Datei. Die Emp­fän­ger dieser Beträge sind zum geson­der­ten Ausweis bei der Abgabe der Steu­er­erklä­rung ver­pflich­tet.

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