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50 EURO-Baga­tell­gren­ze für Nebenansprüche

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2002 

Kurz-Info


Laut Erlass des BMF v. 7. November 2001 gilt die im Artikel über die Säum­nis­zu­schlä­ge erwähnte 50-EURO-Grenze weiters für:
Ver­spä­tungs­zu­schlä­ge (§ 135 BAO)
Stun­dungs­zin­sen (§ 212 (2) BAO)
Aus­set­zungs­zin­sen (§ 212a (9) BAO)
Neu ist ferner, dass bei der Fest­set­zung eines Säum­nis­zu­schla­ges auf Grund der Nach­for­de­rung aus einem Umsatz­steu­er­be­scheid nicht mehr von den monatlichen/vierteljährlichen Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men aus­zu­ge­hen ist, sondern von der Nach­for­de­rung laut Bescheid. Eine Ver­viel­fa­chung der Baga­tell­gren­ze – wie bisher – ist daher nicht mehr möglich (§21 Abs. 4 UStG). Für Anspruchs­zin­sen ist die 50-EURO-Grenze in § 205 Abs. 2 BAO geregelt.

Bild: © Jakub Krecho­wicz — Fotolia