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Neues zu Finanz­amts-Voll­mach­ten ab 2002

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2002 


Gebüh­ren­frei­heit
Im Zuge der Auf­las­sung der Bun­des­stem­pel­mar­ken ab 1. Jänner 2002 sind Voll­mach­ten gebührenfrei.

Nachweis von Voll­mach­ten
Im Erlass des BMF vom 4. Oktober 2001 AÖF 2001/225,132.Stück wird fol­gen­des ausgeführt:

Vorlage der Voll­macht
Sie kann grund­sätz­lich nur in Schrift­form im Original erbracht werden, wobei weder ein Fax noch die tele­gra­phi­sche oder fern­schrift­li­che Über­mitt­lung wirksam ist.

Son­der­re­ge­lung für Wirt­schafts­treu­hän­der, Rechts­an­wäl­te und Notare
- Die genann­ten Par­tei­en­ver­tre­ter können sich wirksam mündlich oder schrift­lich auf die Voll­macht berufen. Bei einer münd­li­chen Berufung hat sich der Par­tei­en­ver­tre­ter aus­zu­wei­sen, wobei die Voll­macht in einer Nie­der­schrift fest­zu­hal­ten ist. Eine tele­fo­ni­sche Berufung auf die Bevoll­mäch­ti­gung ist nicht wirksam. 

- Umfang der Bevoll­mäch­ti­gung
Der all­ge­mei­ne Hinweis in einer Eingabe “Voll­macht erteilt” reicht nicht aus für eine Geld­voll­macht bzw. Zustel­lungs­voll­macht. Hierfür bedarf es eines aus­drück­li­chen urkund­li­chen Nachweises.

- Ermitt­lung in Zwei­fels­fäl­len
Bestehen Zweifel, ob tat­säch­lich ein Voll­machts­ver­hält­nis vorliegt bzw. am Umfang der Voll­macht, ist der ein­schrei­ten­de Par­tei­en­ver­tre­ter auf­zu­for­dern, eine Voll­machts­ur­kun­de vorzulegen.

Pra­xis­hin­weis
Zur Ver­mei­dung von Zwei­fels­fäl­len sollte in der Voll­machts­ur­kun­de deren Umfang genau umschrie­ben sein, und diese im Doppel beim Finanz­amt ein­ge­reicht werden. Ein Exemplar sollte beim Finanz­amt und eines mit dem Ein­gangs­stem­pel des Finanz­am­tes versehen beim Voll­machts­trä­ger verbleiben. 

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